Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 91/14/0138

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

91/14/0138

Entscheidungsdatum

05.11.1991

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;

Norm

BAO §252 Abs1;
  1. BAO § 252 heute
  2. BAO § 252 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 252 gültig von 26.06.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  4. BAO § 252 gültig von 30.12.1989 bis 25.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  5. BAO § 252 gültig von 19.04.1980 bis 29.12.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schubert und die Hofräte Dr. Hnatek, Dr. Pokorny, Dr. Karger und Dr. Baumann als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Cerne, über die Beschwerde des H in S, vertreten durch Dr. N, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Salzburg (Berufungssenat römisch eins) vom 21. März 1991, Zl. 65-GA3BK-DWo/89, betreffend Einkommensteuer 1982 bis 1984, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer ist Eigentümer eines Gebäudes (Superädifikat), das er einer GmbH vermietet hat, an der er die Geschäftsanteile hält. Diese hat das Gebäude zum größeren Teil nach Maßgabe des Mietvertrages an verschiedene GmbH & Co Kommanditgesellschaften, an denen der Beschwerdeführer als Kommanditist beteiligt ist und deren Komplementärgesellschaften von der erwähnten GmbH beherrscht werden, untervermietet.

Anläßlich abgabenbehördlicher Prüfungen wurde die Zwischenschaltung der GmbH als Mieter und Untervermieter unter Berufung auf den Mißbrauchstatbestand des Paragraph 22, BAO nicht anerkannt. Demgemäß wurde das Gebäude als Sonderbetriebsvermögen des Beschwerdeführers innerhalb der Kommanditgesellschaften und wurden seine Einkünfte aus dem Gebäude als solche aus Gewerbebetrieb und nicht aus Vermietung und Verpachtung behandelt. Hinsichtlich der Kommanditgesellschaften ergingen entsprechende Bescheide gemäß Paragraph 188, Absatz eins, Litera b und Absatz 3, BAO.

Deren Ergebnis legte das Finanzamt seinen neuen Einkommensteuerfestsetzungen gegenüber dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 185, BAO zugrunde vergleiche Tz 13 des Berichtes gemäß Paragraph 150, BAO betreffend den Beschwerdeführer vom 14. Oktober 1987, auf den sich die neuen Einkommensteuerbescheide zur Begründung beriefen).

Der Beschwerdeführer erhob in diesem Punkt Berufung gegen die neuen Einkommensteuerbescheide und verwies zur Begründung auf die Berufungen zweier Kommanditgesellschaften.

Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufungen des Beschwerdeführers insofern als unbegründet ab und verwies zur Begründung auf ihre Berufungsentscheidungen an die das Gebäude nutzenden Kommanditgesellschaften.

Der Beschwerdeführer erachtet sich durch diesen Bescheid in seinem Recht verletzt, daß das gemietete Gebäude nicht als sein Sonderbetriebsvermögen (erg.: im Rahmen der Kommanditgesellschaften) behandelt werde, insoweit dies Auswirkungen für den Streitzeitraum hinsichtlich der Einkommensteuer habe. Er behauptet inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und beantragt deshalb die Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß Paragraph 252, Absatz eins, BAO kann ein Bescheid, dem Entscheidungen zugrunde liegen, die in einem Feststellungsbescheid getroffen worden sind, nicht mit der Begründung angefochten werden, daß die im Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind.

Eine Anfechtung eines Steuerbescheides, die lediglich mit Einwendungen gegen die Gesetzmäßigkeit eines dem Steuerbescheid zugrunde liegenden Feststellungsbescheides begründet ist, ist in der Sache abzuweisen vergleiche VwSlg. 528 F/1952, Erkenntnis vom 4. Juni 1986, Zl. 83/13/0147, ÖStZB 1987, 124).

Im Hinblick auf die gemäß Paragraph 188, BAO gegenüber den Kommanditgesellschaften ergangenen Feststellungsbescheide handelt es sich bei den Einkommensteuerbescheiden im Beschwerdefall um derartige abgeleitete Bescheide. Die Zuordnung der Einkünfte zu solchen aus Gewerbebetrieb statt zu solchen aus Vermietung und Verpachtung konnte daher mit Berufung im Verfahren gegen die Einkommensteuerbescheide vom Beschwerdeführer nicht mit Erfolg in Frage gestellt werden.

Da der Beschwerdepunkt nur diese Frage berührt, wurde der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid im Rahmen des Beschwerdepunktes in seinen Rechten nicht verletzt, weshalb die Beschwerde gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abgewiesen werden mußte.

Die Entscheidung über Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1991,.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991140138.X00

Im RIS seit

05.11.1991

Dokumentnummer

JWT_1991140138_19911105X00

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