Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 91/13/0142

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

91/13/0142

Entscheidungsdatum

13.12.1991

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;

Norm

BAO §110 Abs2;
BAO §275;
BAO §276 Abs1;
BAO §299 Abs1;
BAO §299 Abs2;
VwGG §34 Abs1;
  1. BAO § 275 heute
  2. BAO § 275 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 275 gültig von 26.06.2002 bis 25.03.2009 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 20/2009
  4. BAO § 275 gültig von 19.04.1980 bis 25.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 276 heute
  2. BAO § 276 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  3. BAO § 276 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  4. BAO § 276 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. BAO § 276 gültig von 12.08.2006 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2006
  6. BAO § 276 gültig von 21.08.2003 bis 11.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  7. BAO § 276 gültig von 01.01.2003 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  8. BAO § 276 gültig von 10.01.1998 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1998
  9. BAO § 276 gültig von 30.12.1989 bis 09.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  10. BAO § 276 gültig von 19.04.1980 bis 29.12.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 299 heute
  2. BAO § 299 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 299 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  4. BAO § 299 gültig von 20.12.2003 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003
  5. BAO § 299 gültig von 01.01.2003 bis 19.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  6. BAO § 299 gültig von 19.04.1980 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 299 heute
  2. BAO § 299 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 299 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  4. BAO § 299 gültig von 20.12.2003 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003
  5. BAO § 299 gültig von 01.01.2003 bis 19.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  6. BAO § 299 gültig von 19.04.1980 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schubert und die Hofräte Dr. Pokorny, Dr. Fellner, Dr. Hargassner und Dr. Bumberger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Cerne, über die Beschwerde der L GmbH in N, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der FLD für Wien, NÖ und Bgld vom 24. Mai 1991, GZ 6/2-68/91-10, betreffend Aufhebung einer Berufungsvorentscheidung über Haftung für Kapitalertragsteuer, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 8. November 1989 wurde die Beschwerdeführerin zur Haftung für Kapitalertragsteuer im Betrag von S 186.208,-- herangezogen. Nach Einbringung einer Berufung gegen diesen Bescheid wurde der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 275, BAO aufgetragen, bis zum 19. Jänner 1990 eine Erklärung darüber, welche Änderungen durch die Berufung beantragt werden, sowie eine Begründung nachzureichen.

Nach einem Aktenvermerk über ein am 31. Jänner 1990 durchgeführtes Ferngespräch wurde die Frist (fernmündlich) bis 19. Februar 1990 verlängert.

In einer Eingabe vom 19. Februar 1990 wurde unter anderem ausgeführt, daß der Haftungsbescheid dem ausgewiesenen Vertreter der Beschwerdeführerin bis dahin nicht zugestellt worden sei. Es wurde beantragt, den gegenständlichen Bescheid dem Vertreter der Beschwerdeführerin zuzustellen.

Das Finanzamt erließ hierauf eine Berufungsvorentscheidung, mit der die Berufung gegen den "Kapitalertragsteuerbescheid" als unbegründet abgewiesen wurde.

Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid hob die belangte Behörde die Berufungsvorentscheidung "gemäß Paragraph 299, Absatz eins, Litera c, BAO wegen der Außerachtlassung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden müssen," auf. In der Begründung des Bescheides wurde die Ansicht vertreten, das Finanzamt hätte, da die Frist zur Mängelbehebung (19. Jänner 1990) fruchtlos abgelaufen war, die Berufung richtigerweise gemäß Paragraph 256, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 275, BAO als gegenstandslos erklären und das Berufungsverfahren einstellen müssen.

In der Beschwerde gegen diesen Bescheid wird dessen

inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend gemacht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß Paragraph 299, Absatz eins, Litera c, BAO kann ein Bescheid in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der Oberbehörde aufgehoben werden, wenn Verfahrensvorschriften außer acht gelassen wurden, bei deren Einhaltung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Ferner kann ein Bescheid nach Absatz 2, dieser Gesetzesstelle von der Oberbehörde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben werden.

Wenn eine Berufung nicht den im Paragraph 250, Absatz eins, oder Absatz 2, erster Satz BAO umschriebenen Erfordernissen entspricht, so hat die Abgabenbehörde erster Instanz dem Berufungswerber gemäß Paragraph 275, BAO die Behebung dieser inhaltlichen Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, daß die Berufung nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt.

Nach Paragraph 276, Absatz eins, BAO kann die Abgabenbehörde erster Instanz eine Berufung durch Berufungsvorentscheidung erledigen, wenn ein Anlaß zur Zurückweisung nicht vorliegt und etwaige Formgebrechen und inhaltliche Mängel (Paragraphen 85, Absatz 2 und 275 BAO) behoben sind.

Im Beschwerdefall ist unbestritten, daß vom Vertreter der Beschwerdeführerin erst nach Ablauf der bescheidmäßig bestimmten Frist zur Behebung von Mängeln der gegenständlichen Berufung fernmündlich um Verlängerung der Frist angesucht wurde und daß die Frist von einem Organ des Finanzamtes fernmündlich bis 19. Februar 1990 verlängert wurde. Die Verlängerung einer an sich verlängerbaren Frist vergleiche Paragraph 110, Absatz 2, BAO) kann aber nur über ein vor deren Ablauf gestelltes Ansuchen erfolgen. Eine in diesem Sinne bereits abgelaufene Frist kann somit begrifflich nicht mehr verlängert werden vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 5. Oktober 1951, 2434/49). Daraus folgt, daß es im Beschwerdefall zu einer

- rechtzeitigen - Behebung der inhaltlichen Mängel der Berufung nicht gekommen ist. Somit lag aber eine der Voraussetzungen für die Erlassung einer Berufungsvorentscheidung, nämlich die Behebung inhaltlicher Mängel der Berufung, nicht vor, sodaß die Berufungsvorentscheidung mit einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit belastet und damit ein Aufhebungstatbestand im Sinne des Paragraph 299, BAO erfüllt ist.

Da dabei der von der belangten Behörde herangezogene Aufhebungsgrund (Nichtbefolgung des Mängelbehebungsauftrages) die Erlassung des angefochtenen Bescheides stützt, hatte eine Erörterung der Frage, ob die Erlassung der Berufungsvorentscheidung schon im Hinblick auf die dem Gesetz nicht entsprechende Zustellung des mit Berufung angefochtenen Haftungsbescheides rechtlich verfehlt gewesen ist, zu unterbleiben.

Dadurch, daß sich die belangte Behörde im Spruch des Aufhebungsbescheides in der Bezeichnung des Aufhebungstatbestandes vergriffen hat (Aufhebung wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften statt richtigerweise Aufhebung wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit), konnte im übrigen die Beschwerdeführerin in ihren Rechten nicht verletzt werden vergleiche z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. Juni 1990, 89/15/0075).

Da für die Rechtmäßigkeit des in Beschwerde gezogenen Bescheides alleine das Vorliegen eines Aufhebungstatbestandes maßgebend ist, geht die Rüge der Beschwerdeführerin, es sei (bisher) kein Bescheid im Sinne des Paragraph 256, Absatz 3, BAO erlassen worden, ins Leere. Für das Beschwerdeverfahren ist die letztgenannte Bestimmung ebensowenig präjudiziell wie die weiters von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten Bestimmungen der Bundesabgabenordnung über die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie Paragraph 289, Absatz eins, BAO über die Erlassung einer Sachentscheidung.

Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1991,.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991130142.X00

Im RIS seit

13.12.1991

Dokumentnummer

JWT_1991130142_19911213X00

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