Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 91/03/0178

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

91/03/0178

Entscheidungsdatum

16.10.1991

Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

KFG 1967 §103 Abs2;
VStG §5 Abs1;
ZustG §16 Abs1;
ZustG §22;
ZustG §7;
  1. KFG 1967 § 103 heute
  2. KFG 1967 § 103 gültig ab 01.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2023
  3. KFG 1967 § 103 gültig von 07.03.2019 bis 29.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2019
  4. KFG 1967 § 103 gültig von 09.06.2016 bis 06.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2016
  5. KFG 1967 § 103 gültig von 26.02.2013 bis 08.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2013
  6. KFG 1967 § 103 gültig von 01.01.2008 bis 25.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2008
  7. KFG 1967 § 103 gültig von 01.08.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2007
  8. KFG 1967 § 103 gültig von 15.11.2006 bis 31.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2006
  9. KFG 1967 § 103 gültig von 01.01.2006 bis 14.11.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2005
  10. KFG 1967 § 103 gültig von 05.05.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2004
  11. KFG 1967 § 103 gültig von 25.05.2002 bis 04.05.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  12. KFG 1967 § 103 gültig von 22.07.1998 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/1998
  13. KFG 1967 § 103 gültig von 01.03.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/1997
  14. KFG 1967 § 103 gültig von 01.03.1998 bis 28.02.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  15. KFG 1967 § 103 gültig von 01.11.1997 bis 28.02.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/1997
  16. KFG 1967 § 103 gültig von 20.08.1997 bis 31.10.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  17. KFG 1967 § 103 gültig von 08.03.1995 bis 19.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1995
  18. KFG 1967 § 103 gültig von 24.08.1994 bis 07.03.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 654/1994
  19. KFG 1967 § 103 gültig von 01.08.1992 bis 23.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 454/1992
  20. KFG 1967 § 103 gültig von 01.07.1991 bis 31.07.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990
  21. KFG 1967 § 103 gültig von 28.07.1990 bis 30.06.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990
  1. ZustG § 22 heute
  2. ZustG § 22 gültig ab 01.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. ZustG § 22 gültig von 01.01.2011 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  4. ZustG § 22 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. ZustG § 22 gültig von 01.03.1983 bis 31.12.2007
  1. ZustG § 7 heute
  2. ZustG § 7 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  3. ZustG § 7 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  4. ZustG § 7 gültig von 01.01.1999 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. ZustG § 7 gültig von 01.03.1983 bis 31.12.1998

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Sauberer und Dr. Bumberger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde des Hans B in F, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in Z, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 28. Mai 1991, Zl. IIb2-V-8731/2-1991, betreffend Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer wegen der Verwaltungsübertretung nach Paragraph 103, Absatz 2, KFG bestraft, weil er es als Zulassungsbesitzer eines dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeuges unterlassen habe, der Bezirkshauptmannschaft Schwaz binnen zwei Wochen ab der am 21. Juni 1990 erfolgten Zustellung des Schreibens, mit dem er zur Bekanntgabe von Namen und Anschrift jener Person aufgefordert worden sei, welche das Kraftfahrzeug am 21. Mai 1990 um 5.51 Uhr an einer näher bezeichneten Örtlichkeit gelenkt habe, die verlangte Auskunft zu erteilen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer bestreitet die Rechtswirksamkeit der am 21. Juni 1990 gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Zustellgesetz vorgenommenen Zustellung des Aufforderungsschreibens. Bereits im Schreiben vom 30. Juni 1990 habe die Gattin des Beschwerdeführers darauf hingewiesen, "daß die verspätete Lenkerbekanntgabe deshalb erfolgte, da das Schreiben in die Urlaubszeit gefallen sei". Trotz dieses Schreibens hätten die Behörden des Verwaltungsverfahrens "die Tatsache der Zustellung nicht ordnungsgemäß überprüft". Die Zustellung der Aufforderung vom 19. Juni 1960 sei nicht an den Zulassungsbesitzer, sondern an die Firma Franz Binder GmbH erfolgt. Wann die Aufforderung dem Beschwerdeführer tatsächlich zugegangen sei, sei nicht erhoben worden. Ferner sei auf dem Rückschein ein unrichtiges Geburtsdatum des Beschwerdeführers (12. Juni 1940 statt 12. Juni 1948) aufgeschienen.

Diesem Vorbringen ist zu erwidern, daß jemand, der Zustellmängel behauptet, diese Behauptung nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche neben vielen anderen das Erkenntnis vom 6. September 1989, Zl. 89/02/0034, und die dort angeführte Vorjudikatur) entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen hat, die die vom Gesetz im Zusammenhang mit einem vorhandenen Rückschein aufgestellte Vermutung der vorschriftsmäßigen Zustellung zu widerlegen geeignet erscheinen lassen. Ein derartiges, durch entsprechende Beweisanbote gestütztes konkretes Vorbringen des Beschwerdeführers ist hier jedoch unterblieben, dies obwohl der Beschwerdeführer mit Schreiben der erstinstanzlichen Behörde vom 7. August 1990 aufgefordert wurde, den behaupteten Urlaub durch entsprechende Belege nachzuweisen. Die Behauptung, die Zustellung der Aufforderung vom 19. Juni 1990 sei nicht an den Zulassungsbesitzer (den Beschwerdeführer), sondern an die Firma Franz Binder GmbH erfolgt, ist aktenwidrig. Die - auf einem offenbaren Schreibfehler beruhende - unrichtige Angabe des Geburtsdatums des Beschwerdeführers als Empfänger des zuzustellenden Schriftstückes vermag keinen Zustellmangel zu begründen, konnte doch dadurch mangels einer konkreten Verwechslungsmöglichkeit - eine solche wurde nicht einmal behauptet - kein ernstlicher Zweifel bewirkt werden, daß das Schriftstück für den Beschwerdeführer bestimmt war. Die gegen die Rechtswirksamkeit der Zustellung des Aufforderungsschreibens vorgetragenen Einwände des Beschwerdeführers erweisen sich daher als nicht begründet.

Der Beschwerdeführer vermag der Beschwerde auch nicht zum Erfolg zu verhelfen, wenn er geltend macht, daß das für die Aufforderung zur Lenkerbekanntgabe verwendete Formular keinen Hinweis darauf enthalten habe, "daß eine nicht vollständige Ausfüllung des Vordruckes eine Strafsanktion nach sich ziehen würde". Daß die vom Zulassungsbesitzer aufgrund eines entsprechenden Verlangens der Behörde zu erteilende Lenkerauskunft den Namen und die Anschrift des Lenkers enthalten muß, ist in der Bestimmung des Paragraph 103, Absatz 2, zweiter Satz KFG normiert, deren Kenntnis einem Zulassungsbesitzer eines Kraftfahrzeuges zuzumuten ist.

Bei der gegebenen Sachlage konnte die belangte Behörde mit Recht davon ausgehen, daß der objektive Tatbestand der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Übertretung mit dem unbestrittenermaßen fruchtlosen Verstreichen der Frist von zwei Wochen nach Zustellung der schriftlichen Aufforderung (Paragraph 103, Absatz 2, dritter Satz KFG) erfüllt war. Daran vermag nichts zu ändern, daß die verlangte Auskunft nach Ablauf dieser Frist erteilt wurde vergleiche das hg. Erkenntnis vom 14. Dezember 1988, Zl. 88/02/0156).

Da es sich bei der Übertretung des Paragraph 103, Absatz 2, KFG um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG handelt, bei dem der Täter glaubhaft zu machen hat, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft, wäre es Sache des Beschwerdeführers gewesen, initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Hiefür hätte es eines konkreten, durch Beweisanträge untermauerten Tatsachenvorbringens bedurft vergleiche neben vielen anderen das hg. Erkenntnis vom 18. September 1991, Zl. 91/03/0165). Ein solches Vorbringen hat der Beschwerdeführer jedoch nicht erstattet, beschränkte sich doch seine Rechtfertigung - wie er in der Beschwerde einräumtdarauf, "daß die Frist urlaubsbedingt nicht eingehalten wurde". Eine nähere Konkretisierung des behaupteten Verhinderungsgrundes samt Beibringung von Beweismitteln oder Stellung entsprechender Beweisanträge ist nicht erfolgt. Der Beschwerdeführer hat die ihm angelastete Verwaltungsübertretung somit auch in Ansehung der subjektiven Tatseite zu verantworten.

Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen war.

Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1991,.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991030178.X00

Im RIS seit

19.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2009

Dokumentnummer

JWT_1991030178_19911016X00

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