Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 90/14/0142

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

90/14/0142

Entscheidungsdatum

26.04.1994

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §59 Abs1;
BAO §207 Abs2;
BAO §303 Abs4;
BAO §93 Abs2;
FinStrG §33;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
  1. BAO § 207 heute
  2. BAO § 207 gültig ab 01.03.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  3. BAO § 207 gültig von 15.12.2010 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2010
  4. BAO § 207 gültig von 26.03.2009 bis 14.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. BAO § 207 gültig von 01.01.2005 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  6. BAO § 207 gültig von 30.12.2000 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  7. BAO § 207 gültig von 10.01.1998 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1998
  8. BAO § 207 gültig von 27.08.1994 bis 09.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  9. BAO § 207 gültig von 01.12.1993 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  10. BAO § 207 gültig von 19.04.1980 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 303 heute
  2. BAO § 303 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 303 gültig von 26.06.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  4. BAO § 303 gültig von 15.07.1999 bis 25.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  5. BAO § 303 gültig von 19.04.1980 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. FinStrG Art. 1 § 33 heute
  2. FinStrG Art. 1 § 33 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2025
  3. FinStrG Art. 1 § 33 gültig von 23.07.2019 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2019
  4. FinStrG Art. 1 § 33 gültig von 15.08.2018 bis 22.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  5. FinStrG Art. 1 § 33 gültig von 12.01.2013 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  6. FinStrG Art. 1 § 33 gültig von 01.01.2011 bis 11.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2010
  7. FinStrG Art. 1 § 33 gültig von 13.01.1999 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/1999
  8. FinStrG Art. 1 § 33 gültig von 21.08.1996 bis 12.01.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 421/1996
  9. FinStrG Art. 1 § 33 gültig von 01.01.1995 bis 20.08.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  10. FinStrG Art. 1 § 33 gültig von 01.10.1989 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 375/1989
  11. FinStrG Art. 1 § 33 gültig von 01.01.1986 bis 30.09.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 571/1985
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde des im Konkurs über das Vermögen des H in K bestellten Masseverwalters Dr. D, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich, Berufungssenat römisch eins, vom 15. Mai 1990, Zl. 4/2/32-BK/D-1990, betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Umsatzsteuer, Einkommensteuer und Gewerbesteuer für das Jahr 1972 sowie Einkommensteuer für die Jahre 1973 und 1975, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer stellte mit Schreiben vom 15. März 1990 durch seinen beauftragten steuerlichen Vertreter den Antrag "auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß Paragraph 303, Absatz eins, Litera c und Absatz 4, BAO hinsichtlich der Umsatzsteuer-, Einkommensteuer- und Gewerbesteuerveranlagung 1972 sowie der Einkommensteuerveranlagungen für die Jahre 1973 und 1975". Die Veranlagung 1972 möge im Sinne des Betriebsprüfungsberichtes vom 27. Dezember 1973, die Veranlagung 1973 im Sinne des Abgabenbescheides vom 20. November 1974 und die Veranlagung 1975 im Sinne des Betriebsprüfungsberichtes vom 12. Juli 1978 erfolgen.

Zur Begründung dieses Antrages wurde ausgeführt, daß im Zuge der in der Zeit vom 16. Juni bis 13. Dezember 1982 durchgeführten Betriebsprüfung vom Betriebsprüfer hinsichtlich der Umsatzsteuer 1972, 1977 bis 1980, der Einkommensteuer 1972 bis 1980 und der Gewerbesteuer 1972, 1977 bis 1980 der Verdacht der Abgabenhinterziehung ausgesprochen worden sei. Das Finanzamt sei dieser Ansicht gefolgt und habe das Verfahren für die Umsatzsteuer 1972, die Einkommensteuer 1972 bis 1976 und die Gewerbesteuer 1972 wiederaufgenommen. Da zu diesem Zeitpunkt noch kein Finanzstrafverfahren durchgeführt gewesen sei, habe das Finanzamt die Frage des Vorliegens einer Abgabenhinterziehung als Vorfrage selbständig beurteilt und sei zu dem Ergebnis gekommen, daß eine Abgabenhinterziehung vorliege. Aus diesem Grund sei die 10-jährige Verjährungsfrist nach Paragraph 207, Absatz 2, BAO zur Anwendung gekommen. Infolge der Höhe des ursprünglich angenommenen strafbestimmenden Wertbetrages sei für die Durchführung eines Strafverfahrens das Gericht zuständig gewesen. Das am 8. September 1982 unter Straflisten-Nr. 100/82 eingeleitete Finanzstrafverfahren sei nunmehr mit Bescheid vom 8. Februar 1990 eingestellt worden, weil kein schuldhaftes Verhalten nachzuweisen gewesen sei. Des weiteren stehe jetzt auch fest, daß nach Paragraph 54, Absatz eins, Finanzstrafgesetz keine Anzeige an die Staatsanwaltschaft erstattet werde. Im Abgabenbemessungsverfahren habe die Berufungsinstanz in der Berufungsentscheidung vom 5. Juni 1989 noch zum Ausdruck gebracht, daß die Verjährungsfrist 10 Jahre betrage, weil sie vom Vorliegen einer vorsätzlichen Abgabenhinterziehung überzeugt sei. Dieser Meinung habe sich die Finanzstrafbehörde nicht angeschlossen und mit dem Einstellungsbescheid 1990 die Vorfrage dahin geklärt, ob Paragraph 207, Absatz 2, BAO rechtlich begründet zur Anwendung kommen könne. Der vorliegende Antrag werde daher innerhalb der Frist von 3 Monaten im Sinne des Paragraph 303, Absatz 2, BAO gestellt. Nach erfolgter Verfahrenswiederaufnahme laut Antrag ergebe sich insgesamt eine Steuergutschrift von S 690.186,--.

Am 8. September 1982 hatte die Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Gemeinschuldner das Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, daß dieser in den Jahren 1977 bis 1980 Betriebseinnahmen in noch nicht geklärter Höhe nicht vollständig erklärt und dadurch für die genannten Jahre vorsätzlich Abgaben (Umsatzsteuer, Einkommensteuer und Gewerbesteuer) verkürzt bzw. zu verkürzen versucht habe (Paragraph 33, Absatz eins und Paragraph 13, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz eins, Finanzstrafgesetz).

Mit Bescheid vom 8. Februar 1990 stellte die Finanzstrafbehörde das am 8. September 1982 eingeleitete Finanzstrafverfahren gemäß Paragraph 124, Absatz eins, Finanzstrafgesetz ein, weil ein schuldhaftes Fehlverhalten nicht hinreichend habe nachgewiesen werden können.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Wiederaufnahmeantrag als unbegründet ab. Mit Berufungsentscheidung vom 5. Juni 1989 sei der Berufung gegen die im Februar 1983 zugestellten Bescheide betreffend die Umsatzsteuer und Gewerbesteuer 1972 sowie gegen den Bescheid betreffend die Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Einkommensteuer 1975 als unbegründet abgewiesen worden; der Berufung betreffend Einkommensteuer 1972, 1973 und 1975 sei teilweise stattgegeben worden. Gegen diese formell rechtskräftige Entscheidung sei beim Verwaltungsgerichtshof unter der Zahl 89/14/0149 ein Beschwerdeverfahren anhängig. Mit dem gegenständlichen Antrag vom 15. März 1990 werde die Wiederaufnahme dieses Verfahrens gemäß Paragraph 303, Absatz eins, Litera c und Absatz 4, BAO beantragt. In der erwähnten Berufungsentscheidung habe die Finanzbehörde die Frage des Vorliegens einer Abgabenhinterziehung als Vorfrage selbständig beurteilt und sei zu dem Ergebnis gekommen, daß eine Abgabenhinterziehung vorliege. Aus diesem Grund sei die 10-jährige Verjährungsfrist nach Paragraph 207, Absatz 2, BAO angewendet worden. Zur Begründung führte die belangte Behörde weiters aus, das unter Straflisten-Nr. 100/82 eingeleitete und später gemäß Paragraph 124, Finanzstrafgesetz eingestellte Finanzstrafverfahren habe die Jahre 1977 BIS 1980 betroffen. Im Zuge der Betriebsprüfung im Jahr 1982 sei eine Ausdehnung auf die 10-jährige Verjährungsfrist wegen eines anläßlich einer Hausdurchsuchung vorgefundenen Sparbuches, welches bis dahin ein nicht einbekanntes Vermögen in Höhe von ca. S 1,2 Mio zu Tage gebracht habe, erfolgt. Dieser Umstand habe u.a. zu einer Zuschätzung zum Gewinn und Umsatz in Höhe von S 1,2 Mio für das Jahr 1972 geführt; gleichfalls seien im Jahr 1972 sowie in den Folgejahren Zinseinkünfte erfaßt worden. Hinsichtlich der Jahre 1972 bis 1976 sei ein Finanzstrafverfahren nicht eingeleitet worden, wobei die Ausdehnung offensichtlich im Hinblick auf die Verjährungsbestimmung des Paragraph 31, Absatz 2, Finanzstrafgesetz unterblieben sei. In der Berufungsentscheidung vom 5. Juni 1989 sei davon ausgegangen worden, daß in den Jahren 1972, 1973 und 1975 eine Abgabenhinterziehung gemäß Paragraph 33, Absatz eins, Finanzstrafgesetz vorliege. Die im Wiederaufnahmeantrag angeführte Einstellung des Finanzstrafverfahrens stelle keineswegs einen Vorfragentatbestand im Sinne des Paragraph 303, Absatz eins, Litera c, BAO dar. Außerdem sei die Durchführung eines förmlichen Finanzstrafverfahrens nicht Voraussetzung dafür, daß die verlängerte Verjährungsfrist des Paragraph 207, Absatz 2, BAO zur Anwendung kommen könne.

Die Beschwerde macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf "richtige Anwendung der Bundesabgabenordnung und des Finanzstrafgesetzes beschwert".

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt. Zur Gegenschrift wurde eine Replik erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Aus Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG ergibt sich, daß nur ein Bescheid, der den Beschwerdeführer in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt, mit einer seine Aufhebung rechtfertigenden Rechtswidrigkeit behaftet sein kann. Diese Rechtsverletzung vermag lediglich der die Rechte des Beschwerdeführers gestaltende oder feststellende Teil des Bescheides, nämlich sein Spruch, zu bewirken. Nur wenn der Spruch Rechte des Beschwerdeführers verletzt, kann dies zur Aufhebung des Bescheides wegen Rechtswidrigkeit führen vergleiche den hg. Beschluß vom 19. Februar 1992, 91/14/0228). Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde über die Ablehnung einer Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens im Sinne des Paragraph 303, BAO entschieden. Der Beschwerdeführer konnte daher auch nur insoweit in seinen Rechten verletzt sein. Eine Verletzung finanzstrafgesetzlicher Rechte konnte damit nicht bewirkt werden.

Gemäß Paragraph 303, Absatz eins, BAO ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und

  1. Litera a
    der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Tat herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist, oder
  2. Litera b
    Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im abgeschlossenen Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten, oder
  3. Litera c
    der Bescheid von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde,
und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.

Eine Wiederaufnahme von Amts wegen ist gemäß Paragraph 303, Absatz 4, BAO unter den Voraussetzungen des Absatz eins, Litera a und c und in allen Fällen zulässig, in denen Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.

Nach Eintritt der Verjährung ist gemäß Paragraph 304, BAO, in der für 1990 maßgebenden Fassung, eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausgeschlossen, sofern ihr nicht ein vor diesem Zeitpunkt eingebrachter Antrag gemäß Paragraph 303, Absatz eins, zugrundeliegt. Die Entscheidung über die Wiederaufnahme des Verfahrens steht gemäß Paragraph 305, Absatz eins, BAO der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat.

Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens vom 15. März 1990 war seinem Wortlaut nach auch auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß Paragraph 303, Absatz 4, BAO gerichtet. Auf die Verfügung einer amtswegigen Wiederaufnahme hat der Abgabepflichtige jedoch kein subjektives Recht vergleiche Stoll, BAO-Handbuch, S. 727, mit Hinweisen auf hg. Judikatur), sodaß der Beschwerdeführer insoweit durch den angefochtenen Bescheid ebenfalls in keinem Recht verletzt sein konnte.

Zum im übrigen auf die Bestimmung des Paragraph 303, Absatz eins, Litera c, (Vorfragentatbestand) BAO gestützten Wiederaufnahmeantrag für die Jahre 1972, 1973 und 1975 hat die belangte Behörde zutreffend darauf hingewiesen, daß über diesen Zeitraum keine Entscheidung einer anderen Behörde (Finanzstrafbehörde) vorliegt, die als Vorfragenentscheidung im Sinne des Paragraph 303, Absatz eins, Litera c, BAO in Betracht käme. Das eingestellte Finanzstrafverfahren betraf lediglich die Jahre 1977 bis 1980. Die Verfahrenswiederaufnahme wegen des Vorfragentatbestandes des Paragraph 303, Absatz eins, Litera c, leg. cit. kommt daher schon deshalb nicht in Betracht. Zutreffend führt die belangte Behörde auch aus, daß die Frage, ob eine Abgabenhinterziehung im Sinne des Paragraph 207, Absatz 2, BAO zweiter Satz vorliegt, ohnedies im Abgabenverfahren zu beurteilen ist vergleiche das hg. Erkenntnis vom 22. Oktober 1981, 2524, 2876/80, 81/14/125, 126 und die dort angeführte Vorjudikatur, sowie das Erkenntnis vom 30. März 1987, 85/15/0073 bis 0077). Die maßgebenden Hinterziehungskriterien der Straftatbestände sind von der Abgabenbehörde nachzuweisen, ohne daß es eines förmlichen Strafverfahrens bedarf. Es ist auch gleichgültig, ob ein Strafverfahren eingeleitet wird oder nicht vergleiche Reeger-Stoll, BAO, Seite 687, sowie Baldauf, Schätzungsberechtigung und Verjährung hinterzogener Abgaben, in: ÖStZ 1982, S. 134 f, der auch auf die Möglichkeit einer allein aufgrund der unterschiedlichen Verjährungsfristen im Abgaben- und im Finanzstrafrecht unterbliebenen Einleitung eines Finanzstrafverfahrens hinweist). Da die Behörde die Abgabenhinterziehung ohnedies im Abgabenverfahren nachzuweisen hat (siehe dazu auch die hg. Erkenntnisse vom 18. Oktober 1988, 87/14/0173, und vom 18. September 1991, 91/13/0064), kann sich diese - wie in der Replik behauptet wird - ohnedies nicht "ersparen", den Nachweis der Abgabenhinterziehung zu erbringen.

Schließlich konnte der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid jedenfalls für die Jahre 1972 und 1973 auch wegen der Verjährungsbestimmung des Paragraph 304, BAO in keinem Recht verletzt sein. Für diese beiden Jahre war zum Zeitpunkt der Stellung des Wiederaufnahmeantrages am 15. März 1990 die absolute Verjährungsfrist des Paragraph 209, Absatz 3, BAO (15 Jahre nach Entstehung des Abgabenanspruches) nämlich bereits abgelaufen.

Die Beschwerde erweist sich insgesamt als unbegründet und war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1991,.

Schlagworte

Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1990140142.X00

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWT_1990140142_19940426X00

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