Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 90/14/0100

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

90/14/0100

Entscheidungsdatum

12.06.1990

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;

Norm

BAO §212 Abs1;
BAO §231;
  1. BAO § 212 heute
  2. BAO § 212 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  3. BAO § 212 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  4. BAO § 212 gültig von 31.12.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  5. BAO § 212 gültig von 21.08.2003 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  6. BAO § 212 gültig von 01.01.2003 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  7. BAO § 212 gültig von 26.06.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  8. BAO § 212 gültig von 01.01.2002 bis 25.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  9. BAO § 212 gültig von 30.12.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  10. BAO § 212 gültig von 01.12.1993 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  11. BAO § 212 gültig von 30.07.1988 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 412/1988
  12. BAO § 212 gültig von 18.07.1987 bis 29.07.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1987
  13. BAO § 212 gültig von 01.01.1986 bis 17.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 557/1985

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1991, 4;

Betreff

N gegen Finanzlandesdirektion für Salzburg vom 22. März 1990, Zl. 266-GA6-DSchr/89, betreffend Zahlungserleichterung gemäß Paragraph 212, BAO und Aussetzung der Einbringung nach Paragraph 231, BAO:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer beantragte Zahlungserleichterung gemäß Paragraph 212, BAO hinsichtlich eines Abgabenrückstandes in Millionenhöhe mit der Begründung, sein gastgewerbliches Lokal sei durch unbekannte Täter vollkommen zerstört und verwüstet worden, es müsse daher für sechs bis zwölf Monate geschlossen werden, er befinde sich auf der intensiven Suche nach einer neuen Betriebsstätte, um wieder Einnahmen erzielen zu können, die es ihm ermöglichten seinen Steuerrückstand zu begleichen. Das Finanzamt wies diesen Antrag mit der Begründung ab, daß aus dem Ansuchen nicht hervorgehe, ob und wann der derzeit aushaftende Rückstand beglichen werden könne; das Finanzamt müsse daher eine Gefährdung der Einbringlichkeit annehmen. Hiegegen erhob der Beschwerdeführer Berufung, in der er vorbrachte, er befinde sich auf der intensiven Suche nach einer neuen Betriebsstätte, um wieder Einnahmen erzielen zu können, die ihm ermöglichten, seinen Steuerrückstand zu begleichen. Gleichzeitig ersuchte er um Aussetzung der derzeitigen Steuerschuld "gemäß Paragraph 231, BAO".

Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab und den Antrag auf Aussetzung der Einbringung nach Paragraph 231, BAO als unzulässig zurück. Der rund S 55.000,-- übersteigende Abgabenrückstand von über einer Million Schilling sei durch eine abgabenbehördliche Prüfung zutage getreten. Die Schriftsätze des Beschwerdeführers enthielten keine Hinweise, wie und in welchem zeitlichen Rahmen er sich die Entrichtung seiner Abgabenschulden vorstelle. Die begehrte Stundung werde nicht einmal zeitlich begrenzt. Außerdem würden keine Sicherstellungen für die rückständigen Abgabenbeträge angeboten bzw. erbracht. Bei dieser Sachlage sei von einer ernsten Gefährdung der Einbringlichkeit auszugehen, die von vornherein die Bewilligung einer Zahlungserleichterung gemäß Paragraph 212, BAO verbiete. Bei der Aussetzung der Einbringung gemäß Paragraph 231, BAO handle es sich um eine vorläufige und interne Maßnahme der Behörde, die in deren freiem Ermessen liege und über die kein Bescheid ergehe. Eine auf diese Maßnahme abzielende Antragstellung sei nicht zulässig.

Der Beschwerdeführer erachtet sich durch diesen Bescheid in seinem Anspruch auf Zahlungserleichterung sowie in seinem Recht auf Aussetzung der Einbringung gemäß Paragraph 231, BAO verletzt. Er behauptet Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und beantragt deshalb die Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG zusammengesetzten Senat erwogen:

Der Beschwerdeführer bringt zur Begründung der behaupteten Rechtswidrigkeit vor, die Behörde erster Instanz habe es unterlassen anzuführen, inwieweit sein Ansuchen kein entsprechendes Tatsachenvorbringen enthalte bzw. welche Umstände nur zur rechtlichen Würdigung der Gefährdung der Einbringlichkeit führen könnten. Die erste Instanz habe übersehen, daß die Begründung "Gefährdung der Einbringlichkeit" eine rechtliche Würdigung darstelle und ansonsten keinerlei Sachverhaltsfeststellungen im Bescheid enthalten seien. In Ermangelung eines festgestellten Sachverhaltes sei der Bescheid der Behörde erster Instanz nichtig, zumindest aber mangelhaft und sein Inhalt rechtswidrig. In der Berufung habe der Beschwerdeführer vorgebracht, daß er in nächster Zeit einen Pachtvertrag für ein Lokal unterschreiben und daher bald in der Lage sein werde, seine Schuld an das Finanzamt zu begleichen. Die belangte Behörde habe es unterlassen, selbst oder durch Zurückweisung der Angelegenheit an die erste Instanz Erhebungen darüber aufzunehmen, ob bzw. welchen Betrieb der Beschwerdeführer bereits in der Zwischenzeit vor Entscheidungsfindung aufgenommen hätte. Bei ordnungsgemäßer Prüfung hätte die belangte Behörde feststellen müssen, daß der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt bereits in konkreten Vertragsverhandlungen gestanden sei und ihm daher jedenfalls Zahlungserleichterungen zugestanden wären. Nach eigener Argumentation der Berufungsbehörde wäre, wenn eine Zahlungserleichterung nicht zu gewähren sei, jedenfalls aber nach den von ihr selbst zitierten Kriterien nach dem festgestellten Sachverhalt die Aussetzung zu gewähren gewesen.

Dieser Beschwerdeinhalt läßt erkennen, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt:

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes tritt bei Begünstigungstatbeständen die Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht des Begünstigungswerbers in den Hintergrund. Der eine Begünstigung in Anspruch nehmende Abgabepflichtige hat also selbst einwandfrei und unter Ausschluß jeden Zweifels das Vorliegen all jener Umstände darzulegen, auf die die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann. Zu solchen Begünstigungen zählen auch Zahlungserleichterungen. Der Abgabepflichtige hat daher die Voraussetzungen für die Zahlungserleichterungen, zu denen auch die Nichtgefährdung der Einbringlichkeit der Abgaben gehört, aus eigenem Antrieb überzeugend darzulegen und glaubhaft zu machen vergleiche Verwaltungsgerichtshof 26. Jänner 1989, 88/16/0183, ÖStZB 1989, 316), soweit die für die Voraussetzungen der Zahlungserleichterung maßgeblichen Tatsachen nicht im Sinne des Paragraph 167, Absatz eins, BAO offenkundig sind.

Eine solche Offenkundigkeit behauptet der Beschwerdeführer nicht. Nach seinem eigenen Vorbringen hat er aber vor den Abgabenbehörden Tatsachen weder behauptet noch glaubhaft gemacht, aus denen die Nichtgefährdung der Einbringlichkeit des Abgabenbetrages in Millionenhöhe hätte entnommen werden können. Er hat weder entsprechende Vermögenswerte, die er als Sicherstellung hätte anbieten können, noch eine verläßliche Einkunftsquelle genannt, aus der mit ausreichender Sicherheit auf die Entrichtung des Abgabenrückstandes hätte geschlossen werden können. Die Möglichkeit, in nächster Zeit einen Pachtvertrag für ein Lokal zu unterschreiben, ist keine Glaubhaftmachung der Nichtgefährdung der Einbringlichkeit von Abgaben in Millionenhöhe.

Hinsichtlich der Aussetzung gemäß Paragraph 231, BAO wurde der Beschwerdeführer im angefochtenen Bescheid zutreffend darauf hingewiesen, daß es sich hiebei um eine interne Maßnahme der Abgabenverwaltung handelt. Ein Rechtsanspruch auf Aussetzung der Einbringung gemäß Paragraph 231, BAO besteht nicht (Reeger-Stoll, Kommentar zur Bundesabgabenordnung, Anmerkung 2 zu Paragraph 231,). Die Zurückweisung erfolgte daher zu Recht.

Da bereits auf Grund des Vorbringens in der Beschwerde feststand, daß der Beschwerdeführer im Rahmen des von ihm bezeichneten Beschwerdepunktes durch den angefochtenen Bescheid in seinen Rechten nicht verletzt wird, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung abzuweisen.

Damit erübrigte sich sowohl eine Mängelbehebung hinsichtlich der Beschwerde (es fehlte eine gemäß Paragraphen 29, 24, Absatz eins, VwGG notwendige weitere Ausfertigung der Beschwerde) als auch die Erledigung des Antrages, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990140100.X00

Im RIS seit

12.06.1990

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2009

Dokumentnummer

JWT_1990140100_19900612X00

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