Die beschwerdeführende Kommanditgesellschaft entstand mit 1. Februar 1982 durch Umwandlung der E-GmbH. An ihr sind mit einem Anteil von 3 vH die Eva R.
Vermögensverwaltungsges.m.b.H. als persönlich haftender Gesellschafter und mit einem Anteil von 97 vH Helga W. als Kommanditistin beteiligt. An dieser Eva R.
Vermögensverwaltungsges.m.b.H. sind die Ehegatten Helga W. mit Geschäftsanteilen im Ausmaß von 98 vH und Ing. Peter W. mit Geschäftsanteilen im Ausmaß von 2 vH beteiligt. Ing. Peter W. war zunächst Dienstnehmer der E-GmbH, ab 1. Februar 1982 Dienstnehmer der Eva R. - Vermögensverwaltungsges.m.b.H. (im folgenden auch "Eva R. GmbH" genannt).
Die Ehegatten Helga und Ing. Peter W. sind Eigentümer eines Einfamilienhauses in Wien. Im Jahre 1979 vermieteten die Ehegatten W. das Einfamilienhaus an die in diesem Jahr gegründete Eva R. GmbH. Gleichzeitig gab die Eva R. GmbH das Objekt an die E-GmbH in Unterbestand. Das Einfamilienhaus wurde Ing. Peter W. zuerst von der E-GmbH, danach von der Eva R. GmbH als Dienstwohnung zur Verfügung gestellt, wobei dieser geldwerte Vorteil als Sachbezug der Lohnsteuer unterzogen wurde.
Im Zuge einer Betriebsprüfung vertrat der Prüfer die Auffassung, daß die vorliegenden Rechtsgeschäfte im Zusammenhang mit der Bestandgabe des Einfamilienhauses einen Mißbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechts im Sinne des § 22 Abs. 1 BAO darstellen. Die Mietzahlungen wurden demzufolge nicht als Betriebsausgaben der Beschwerdeführerin, die darauf entfallende Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer anerkannt.Im Zuge einer Betriebsprüfung vertrat der Prüfer die Auffassung, daß die vorliegenden Rechtsgeschäfte im Zusammenhang mit der Bestandgabe des Einfamilienhauses einen Mißbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechts im Sinne des Paragraph 22, Absatz eins, BAO darstellen. Die Mietzahlungen wurden demzufolge nicht als Betriebsausgaben der Beschwerdeführerin, die darauf entfallende Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer anerkannt.
Die Berufung gegen die nach der Betriebsprüfung erlassenen Feststellungs- und Abgabenbescheide wurde mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid als unbegründet abgewiesen. Die belangte Behörde vertrat darin die Auffassung, daß im Streitfall ein Mißbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechts anzunehmen sei. Außerdem verwies sie darauf, daß Aufwendungen für die Wohnung des Steuerpflichtigen und seines Ehegatten gemäß § 20 EStG 1972 nicht abgezogen werden dürfen.Die Berufung gegen die nach der Betriebsprüfung erlassenen Feststellungs- und Abgabenbescheide wurde mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid als unbegründet abgewiesen. Die belangte Behörde vertrat darin die Auffassung, daß im Streitfall ein Mißbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechts anzunehmen sei. Außerdem verwies sie darauf, daß Aufwendungen für die Wohnung des Steuerpflichtigen und seines Ehegatten gemäß Paragraph 20, EStG 1972 nicht abgezogen werden dürfen.
In der Beschwerde gegen diesen Bescheid werden Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 20 Abs. 1 Z. 1 EStG 1972 dürfen die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge weder bei den einzelnen Einkunftsarten noch vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden. Aufwendungen für die Wohnung des Steuerpflichtigen sind typische Haushaltsaufwendungen. Ihr Abzug bei der Ermittlung des Einkommens kommt daher grundsätzlich nicht in Betracht (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Juni 1992, 91/13/0146).Gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins, EStG 1972 dürfen die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge weder bei den einzelnen Einkunftsarten noch vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden. Aufwendungen für die Wohnung des Steuerpflichtigen sind typische Haushaltsaufwendungen. Ihr Abzug bei der Ermittlung des Einkommens kommt daher grundsätzlich nicht in Betracht vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Juni 1992, 91/13/0146).
Gemäß § 12 Abs. 2 Z. 2 UStG 1972 gelten Lieferungen oder sonstige Leistungen, deren Entgelte überwiegend keine abzugsfähigen Ausgaben (Aufwendungen) im Sinne des § 20 Abs. 1 Z. 1 bis 4 EStG 1972 sind, nicht als für das Unternehmen ausgeführt.Gemäß Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 2, UStG 1972 gelten Lieferungen oder sonstige Leistungen, deren Entgelte überwiegend keine abzugsfähigen Ausgaben (Aufwendungen) im Sinne des Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 EStG 1972 sind, nicht als für das Unternehmen ausgeführt.
Auch in Fällen, in denen die Wohnung nicht einem Einzelunternehmer, sondern einem Mitunternehmer zur Haushaltsführung dient, stellen die Wohnung bzw. die Rechte an der Wohnung notwendiges Privatvermögen dar, zumal eine gleichmäßige Behandlung von Einzelunternehmern und Mitunternehmern bei der Gewinnermittlung einem insbesondere aus § 23 Z. 2 EStG 1972 hervorleuchtendem Grundgedanken des Einkommensteuerrechtes entspricht (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. Mai 1992, 90/13/0057, mit weiteren Hinweisen).Auch in Fällen, in denen die Wohnung nicht einem Einzelunternehmer, sondern einem Mitunternehmer zur Haushaltsführung dient, stellen die Wohnung bzw. die Rechte an der Wohnung notwendiges Privatvermögen dar, zumal eine gleichmäßige Behandlung von Einzelunternehmern und Mitunternehmern bei der Gewinnermittlung einem insbesondere aus Paragraph 23, Ziffer 2, EStG 1972 hervorleuchtendem Grundgedanken des Einkommensteuerrechtes entspricht vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. Mai 1992, 90/13/0057, mit weiteren Hinweisen).
Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Aufwendungen für die von der Kommanditistin Helga W. und ihrem Ehegatten zur gemeinsamen Haushaltsführung genutzte Wohnung unterliegen damit dem Abzugsverbot des § 20 Abs. 1 Z. 1 EStG 1972. Der von der Beschwerdeführerin hervorgehobene Umstand, daß es sich bei diesen Aufwendungen "um die LeistungDie von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Aufwendungen für die von der Kommanditistin Helga W. und ihrem Ehegatten zur gemeinsamen Haushaltsführung genutzte Wohnung unterliegen damit dem Abzugsverbot des Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins, EStG 1972. Der von der Beschwerdeführerin hervorgehobene Umstand, daß es sich bei diesen Aufwendungen "um die Leistung
von Mieten an die Eva R. GmbH ... handelt und nicht um
Aufwendungen des Steuerpflichtigen für sein Einfamilienhaus", ist dabei für die Tatbestandsmäßigkeit im Sinne des § 20 Abs. 1 Z. 1 im Zusammenhalt mit § 23 Z. 2 EStG 1972 nicht von Bedeutung. Aufwendungen einer Personengesellschaft, welche die Lebensführung eines Gesellschafters betreffen, werden auch dann nicht zu Betriebsausgaben, wenn sie an einen Dritten gezahlt werden, jedenfalls dann nicht, wenn zwischen dem Gesellschafter und dem Dritten keine Leistungsbeziehungen bestehen.Aufwendungen des Steuerpflichtigen für sein Einfamilienhaus", ist dabei für die Tatbestandsmäßigkeit im Sinne des Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins, im Zusammenhalt mit Paragraph 23, Ziffer 2, EStG 1972 nicht von Bedeutung. Aufwendungen einer Personengesellschaft, welche die Lebensführung eines Gesellschafters betreffen, werden auch dann nicht zu Betriebsausgaben, wenn sie an einen Dritten gezahlt werden, jedenfalls dann nicht, wenn zwischen dem Gesellschafter und dem Dritten keine Leistungsbeziehungen bestehen.
Bei dieser Rechtslage war die Frage, ob die von der Beschwerdeführerin bzw. den Ehegatten W. gewählte vertragliche Gestaltung den Mißbrauchstatbestand nach § 22 Abs. 1 BAO erfüllte, nicht mehr wesentlich. Damit geht auch die Verfahrensrüge der Beschwerdeführerin, die die Beurteilung der angeführten Vorgänge als Mißbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten zum Gegenstand hat, ins Leere.Bei dieser Rechtslage war die Frage, ob die von der Beschwerdeführerin bzw. den Ehegatten W. gewählte vertragliche Gestaltung den Mißbrauchstatbestand nach Paragraph 22, Absatz eins, BAO erfüllte, nicht mehr wesentlich. Damit geht auch die Verfahrensrüge der Beschwerdeführerin, die die Beurteilung der angeführten Vorgänge als Mißbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten zum Gegenstand hat, ins Leere.
Die Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1991,.