Mit dem angefochtenen Bescheid vom 22. August 1990 wurde ein Devolutionsantrag des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen.
Die sich gegen diesen Bescheid richtende Beschwerde erweist sich aus folgenden Erwägungen als unzulässig:
Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, NACH ERSCHÖPFUNG DES INSTANZENZUGES. Der Instanzenzug nach dieser Gesetzesstelle ist aber nicht erschöpft, wenn Vorstellung im Sinne des Art. 119 a Abs. 5 B-VG nach den Vorschriften der Gemeindeordnung nicht ergriffen wurde (vgl. z. B. die hg. Beschlüsse vom 25. Jänner 1985, Zlen. 84/03/0002, 0003, und vom 11. Oktober 1990,Gemäß Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, NACH ERSCHÖPFUNG DES INSTANZENZUGES. Der Instanzenzug nach dieser Gesetzesstelle ist aber nicht erschöpft, wenn Vorstellung im Sinne des Artikel 119, a Absatz 5, B-VG nach den Vorschriften der Gemeindeordnung nicht ergriffen wurde vergleiche z. B. die hg. Beschlüsse vom 25. Jänner 1985, Zlen. 84/03/0002, 0003, und vom 11. Oktober 1990,
Zlen. 90/06/0132, 0133). Gegen den angefochtenen Bescheid steht dem Beschwerdeführer aber das Recht der Vorstellung an die Landesregierung zu (vgl. § 94 Abs. 1 der Steiermärkischen Gemeindeordnung, LGBl. Nr. 115/1967, in der anzuwendenden Fassung).Zlen. 90/06/0132, 0133). Gegen den angefochtenen Bescheid steht dem Beschwerdeführer aber das Recht der Vorstellung an die Landesregierung zu vergleiche Paragraph 94, Absatz eins, der Steiermärkischen Gemeindeordnung, Landesgesetzblatt Nr. 115 aus 1967,, in der anzuwendenden Fassung).
Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, daß der angefochtene Bescheid die unrichtige Belehrung enthält, daß Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden könne. Eine unrichtige positive Belehrung nach § 61 a AVG 1950 vermag nicht ein nach dem Gesetz nicht bestehendes Recht zur Beschwerdeführung vor dem Verwaltungsgerichtshof zu begründen.Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, daß der angefochtene Bescheid die unrichtige Belehrung enthält, daß Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden könne. Eine unrichtige positive Belehrung nach Paragraph 61, a AVG 1950 vermag nicht ein nach dem Gesetz nicht bestehendes Recht zur Beschwerdeführung vor dem Verwaltungsgerichtshof zu begründen.
Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.