Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

06.12.1990

Geschäftszahl

90/06/0161

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Draxler und die Hofräte Dr. Leukauf und Dr. Giendl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gritsch, in der Beschwerdesache des N gegen den Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde Oberhaag vom 22. August 1990, Zl. 131-9/407/1990, betreffend die Abweisung eines Devolutionsantrages in einer Bausache, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 22. August 1990 wurde ein Devolutionsantrag des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen.

Die sich gegen diesen Bescheid richtende Beschwerde erweist sich aus folgenden Erwägungen als unzulässig:

Gemäß Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, NACH ERSCHÖPFUNG DES INSTANZENZUGES. Der Instanzenzug nach dieser Gesetzesstelle ist aber nicht erschöpft, wenn Vorstellung im Sinne des Artikel 119, a Absatz 5, B-VG nach den Vorschriften der Gemeindeordnung nicht ergriffen wurde vergleiche z. B. die hg. Beschlüsse vom 25. Jänner 1985, Zlen. 84/03/0002, 0003, und vom 11. Oktober 1990,

Zlen. 90/06/0132, 0133). Gegen den angefochtenen Bescheid steht dem Beschwerdeführer aber das Recht der Vorstellung an die Landesregierung zu vergleiche Paragraph 94, Absatz eins, der Steiermärkischen Gemeindeordnung, Landesgesetzblatt Nr. 115 aus 1967,, in der anzuwendenden Fassung).

Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, daß der angefochtene Bescheid die unrichtige Belehrung enthält, daß Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden könne. Eine unrichtige positive Belehrung nach Paragraph 61, a AVG 1950 vermag nicht ein nach dem Gesetz nicht bestehendes Recht zur Beschwerdeführung vor dem Verwaltungsgerichtshof zu begründen.

Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.