Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 90/02/0125

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

90/02/0125

Entscheidungsdatum

28.11.1990

Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

KFG 1967 §103 Abs2 idF 1986/106;
VStG §19 Abs1;
VStG §19;
  1. KFG 1967 § 103 heute
  2. KFG 1967 § 103 gültig ab 01.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2023
  3. KFG 1967 § 103 gültig von 07.03.2019 bis 29.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2019
  4. KFG 1967 § 103 gültig von 09.06.2016 bis 06.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2016
  5. KFG 1967 § 103 gültig von 26.02.2013 bis 08.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2013
  6. KFG 1967 § 103 gültig von 01.01.2008 bis 25.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2008
  7. KFG 1967 § 103 gültig von 01.08.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2007
  8. KFG 1967 § 103 gültig von 15.11.2006 bis 31.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2006
  9. KFG 1967 § 103 gültig von 01.01.2006 bis 14.11.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2005
  10. KFG 1967 § 103 gültig von 05.05.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2004
  11. KFG 1967 § 103 gültig von 25.05.2002 bis 04.05.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  12. KFG 1967 § 103 gültig von 22.07.1998 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/1998
  13. KFG 1967 § 103 gültig von 01.03.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/1997
  14. KFG 1967 § 103 gültig von 01.03.1998 bis 28.02.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  15. KFG 1967 § 103 gültig von 01.11.1997 bis 28.02.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/1997
  16. KFG 1967 § 103 gültig von 20.08.1997 bis 31.10.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  17. KFG 1967 § 103 gültig von 08.03.1995 bis 19.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1995
  18. KFG 1967 § 103 gültig von 24.08.1994 bis 07.03.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 654/1994
  19. KFG 1967 § 103 gültig von 01.08.1992 bis 23.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 454/1992
  20. KFG 1967 § 103 gültig von 01.07.1991 bis 31.07.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990
  21. KFG 1967 § 103 gültig von 28.07.1990 bis 30.06.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Seiler und die Hofräte Dr. Dorner und Dr. Bernard als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gritsch, über die Beschwerde des N gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 31. Mai 1990, Zl. I/7-St-K-89276, betreffend Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 31. Mai 1990 wurde der Beschwerdeführer einer Übertretung nach Paragraph 103, Absatz 2, KFG 1967 schuldig erkannt und hiefür bestraft, weil er als Zulassungsbesitzer der Bezirkshauptmannschaft Baden über deren schriftliche Anfrage vom 19. Mai 1989 nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung darüber Auskunft erteilt habe, wer ein dem Kennzeichen nach bestimmtes Kraftfahrzeug "zuletzt vor dem 29. März 1989 um 11.15 Uhr" in Wien 1 auf der Stubenbastei 6-8 abgestellt hat.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Die zugrundeliegende, an den Beschwerdeführer als Zulassungsbesitzer des betreffenden Kraftfahrzeuges gerichtete Aufforderung vom 19. Mai 1989 lautete dahingehend, daß er gemäß Paragraph 103, Absatz 2, KFG 1967 aufgefordert werde, binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Schreibens Auskunft darüber zu erteilen, wer dieses Fahrzeug "zuletzt vor dem 29.3.1989 um 11.15 Uhr in Wien 1 auf der Stubenbastei Nr. 6-8 abgestellt hat". Der Beschwerdeführer hat unbestrittenermaßen diese Auskunft nicht erteilt, sondern in Beantwortung der Anfrage mit Schreiben vom 5. Juni 1989 der Bezirkshauptmannschaft Baden "mitgeteilt", daß die in der Anfrage "gestellte Frage mißverständlich ist", und ersucht, diese "Frage dahingehend zu präzisieren, welchen Tag zuletzt vor dem 29.3.1989 Sie meinen". Er hat auch im darauffolgenden Verwaltungsstrafverfahren - wie dies nunmehr auch in der vorliegenden Beschwerde geschieht - den Standpunkt eingenommen, "daß die Frage nicht den Bestimmungen des Paragraph 103 /, 2, KFG entspricht, weil sie mißverständlich, nicht eindeutig, nicht präzise und daher nicht zu beantworten ist". Seiner Meinung nach gebe die betreffende Frage "keine Anhaltspunkte, über welchen Tag die Behörde Auskunft haben will"; es sei ihm "und auch niemand anderem möglich, die Frage zu beantworten, wenn nur nach Stunden und Minuten gefragt wird, aber nicht um welchen Tag es sich handelt".

Dem Beschwerdeführer ist entgegenzuhalten, daß die an ihn gestellte Frage dem Gesetz entsprochen hat, ergibt sich doch aus Paragraph 103, Absatz 2, erster Satz KFG 1967, in der auf den Beschwerdefall anzuwendenden Fassung der 10. Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 106 aus 1986,, daß die Behörde auch eine Auskunft darüber verlangen kann, wer ein Kraftfahrzeug "zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat". Wird ein Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt im ruhenden Verkehr angetroffen, so ergibt sich daraus zwangsläufig, daß es dort von jemandem "zuletzt" vor diesem Zeitpunkt abgestellt worden ist, wobei gewöhnlich nicht bekannt ist, wann dies der Fall war. Eine Anfrage, wer das Kraftfahrzeug abgestellt hat, könnte daher gar nicht die Angabe dieses Zeitpunktes (und demnach nicht einmal des betreffenden Tages) enthalten, anders als eine Anfrage, die sich auf den Lenker eines im fließenden Verkehr befindlichen Kraftfahrzeuges zu einem bestimmten Zeitpunkt bezieht. Der zur Beantwortung der Anfrage notwendigen Konkretisierung ist aber mit der Nennung eines Zeitpunktes, in dem das Kraftfahrzeug bereits abgestellt war (im vorliegenden Fall: "29. März 1989 um 11.15 Uhr"), hinreichend Genüge getan. Für den Zulassungsbesitzer, der eine solche Anfrage erhält, kann bei verständiger Würdigung kein Zweifel über ihren Inhalt bestehen; die Anfrage ist vielmehr eindeutig bestimmt vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Februar 1989, Zl. 88/02/0183). Wenn der Beschwerdeführer demgegenüber einem Irrtum unterlegen ist, so hat er sich diesen selbst zuzuschreiben.

Der Beschwerdeführer rügt weiters, daß "selbst wenn der Vorwurf zu Recht besteht, ich hätte fahrlässig Bestimmungen nicht gelesen und nicht sorgfältig interpretiert, die Strafe von S 500,-- in Anbetracht des Unrechtsgehaltes überhöht" sei. Diesbezüglich hat die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides ausgeführt, daß der Unrechtsgehalt der Übertretung des Paragraph 103, Absatz 2, KFG 1967 "keineswegs gering zu schätzen ist, da die Behörde durch die Verweigerung der Auskunftspflicht an der Verfolgung des Lenkers gehindert wird". Dies stimmt mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes überein, wonach das durch die übertretene Norm des Paragraph 103, Absatz 2, KFG 1967 zu schützende Interesse im Sinne des Paragraph 19, Absatz eins, VStG 1950 jenes an der Ahndung von Straftaten ist, weshalb der Unrechtsgehalt einer solchen Tat nicht unbeträchtlich ist vergleiche die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. November 1987, Zl. 87/02/0112, und vom 11. Juli 1990, Zl. 90/03/0166). Der Verwaltungsgerichtshof vermag unter Berücksichtigung auch dieses Gesichtspunktes nicht zu finden, daß der belangten Behörde bei der Strafbemessung ein Ermessensfehler unterlaufen ist.

Da sich somit die Beschwerde als unbegründet erweist, war sie gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.

Von der vom Beschwerdeführer beantragten Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG abgesehen werden.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 206 aus 1989,.

Schlagworte

Erschwerende und mildernde Umstände Schuldform

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990020125.X00

Im RIS seit

19.03.2001

Dokumentnummer

JWT_1990020125_19901128X00

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