Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 ergangenen Bescheid der Wiener Landesregierung vom 13. Dezember 1989 wurde die Beschwerdeführerin einer Übertretung nach § 24 Abs. 1 lit. c StVO 1960 schuldig erkannt und hiefür bestraft, weil sie am 16. März 1989 um 13.19 Uhr in Wien 1, A-Platz n, einen dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw auf einem Schutzweg abgestellt gehabt habe.Mit dem im Instanzenzug gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 ergangenen Bescheid der Wiener Landesregierung vom 13. Dezember 1989 wurde die Beschwerdeführerin einer Übertretung nach Paragraph 24, Absatz eins, Litera c, StVO 1960 schuldig erkannt und hiefür bestraft, weil sie am 16. März 1989 um 13.19 Uhr in Wien 1, A-Platz n, einen dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw auf einem Schutzweg abgestellt gehabt habe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Es ist auf Grund der Beschwerdeausführungen fraglich, ob damit auch die Unterlassung der Vornahme des von der Beschwerdeführerin beantragten Ortsaugenscheines gerügt wird. Sollte dies der Fall sein, so hätte die Beschwerdeführerin nicht die Wesentlichkeit eines derartigen Verfahrensmangels dargetan, hat sie doch hiebei weder die im Verwaltungsstrafverfahren aufgestellte Behauptung, am Tatort befinde sich - entgegen den Angaben des Meldungslegers - kein Schutzweg, wiederholt, noch auf die konkrete, im übrigen objektiv nicht mehr wiederherstellbare Position des betreffenden Fahrzeuges am Tatort zur Tatzeit Bezug genommen.
Darüber hinaus ist den Beschwerdeausführungen jedenfalls nur zu entnehmen, daß sich die Beschwerdeführerin dagegen wendet, daß ihrem Beweisantrag auf "Beischaffung des entsprechenden Verordnungsaktes der Gemeinde Wien" nicht entsprochen worden sei und sich die belangte Behörde damit nicht auseinandergesetzt habe. Dazu ist zunächst zu bemerken, daß schon im erstinstanzlichen Straferkenntnis vom 23. Oktober 1989 dieser Beweisantrag mit dem Hinweis abgelehnt wurde, daß gemäß § 55 Abs. 8 in Verbindung mit § 98 Abs. 3 StVO 1960 Bodenmarkierungen ohne entsprechende Verordnung angebracht werden könnten und sohin Rechtsgültigkeit erlangten, und die Beschwerdeführerin in ihrer dagegen erhobenen Berufung diese Rechtsansicht ausdrücklich als richtig bezeichnet und in diesem Zusammenhang nur mehr auf der Durchführung eines Ortsaugenscheines bestanden hat. Die belangte Behörde hatte auch deshalb keine Veranlassung, nochmals auf jenen Beweisantrag einzugehen, weil es zutrifft, daß die Bestimmung des § 55 Abs. 8 StVO 1960 in der Fassung der 13. StVO-Novelle, BGBl. Nr. 105/1986, im vorliegenden Beschwerdefall anzuwenden war, zumal der Verfassungsgerichtshof zwar mit Erkenntnis vom 28. September 1989, G 52/89 u.a., diese Bestimmung als verfassungswidrig aufgehoben hat, jedoch diese Aufhebung erst mit Ablauf des 30. September 1990 in Wirksamkeit tritt und kein Anlaßfall im Sinne des Art. 140 Abs. 7 B-VG vorliegt. Die Beschwerdeführerin hatte daher das Vorhandensein eines Schutzweges im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 12 StVO 1960 auch dann zu beachten, wenn ihm keine entsprechende Verordnung zugrunde lag.Darüber hinaus ist den Beschwerdeausführungen jedenfalls nur zu entnehmen, daß sich die Beschwerdeführerin dagegen wendet, daß ihrem Beweisantrag auf "Beischaffung des entsprechenden Verordnungsaktes der Gemeinde Wien" nicht entsprochen worden sei und sich die belangte Behörde damit nicht auseinandergesetzt habe. Dazu ist zunächst zu bemerken, daß schon im erstinstanzlichen Straferkenntnis vom 23. Oktober 1989 dieser Beweisantrag mit dem Hinweis abgelehnt wurde, daß gemäß Paragraph 55, Absatz 8, in Verbindung mit Paragraph 98, Absatz 3, StVO 1960 Bodenmarkierungen ohne entsprechende Verordnung angebracht werden könnten und sohin Rechtsgültigkeit erlangten, und die Beschwerdeführerin in ihrer dagegen erhobenen Berufung diese Rechtsansicht ausdrücklich als richtig bezeichnet und in diesem Zusammenhang nur mehr auf der Durchführung eines Ortsaugenscheines bestanden hat. Die belangte Behörde hatte auch deshalb keine Veranlassung, nochmals auf jenen Beweisantrag einzugehen, weil es zutrifft, daß die Bestimmung des Paragraph 55, Absatz 8, StVO 1960 in der Fassung der 13. StVO-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 105 aus 1986,, im vorliegenden Beschwerdefall anzuwenden war, zumal der Verfassungsgerichtshof zwar mit Erkenntnis vom 28. September 1989, G 52/89 u.a., diese Bestimmung als verfassungswidrig aufgehoben hat, jedoch diese Aufhebung erst mit Ablauf des 30. September 1990 in Wirksamkeit tritt und kein Anlaßfall im Sinne des Artikel 140, Absatz 7, B-VG vorliegt. Die Beschwerdeführerin hatte daher das Vorhandensein eines Schutzweges im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 12, StVO 1960 auch dann zu beachten, wenn ihm keine entsprechende Verordnung zugrunde lag.
Da sich somit die Beschwerde als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.Da sich somit die Beschwerde als unbegründet erweist, war sie gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 206 aus 1989,.