Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 89/17/0224

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

89/17/0224

Entscheidungsdatum

27.02.1992

Index

L34002 Abgabenordnung Kärnten;
L37302 Aufenthaltsabgabe Fremdenverkehrsabgabe Nächtigungsabgabe
Ortsabgabe Gästeabgabe Kärnten;
L37402 Kurabgabe Kärnten;
L74002 Fremdenverkehr Tourismus Kärnten;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;

Norm

BAO §198;
BAO §4 Abs1;
B-VG Art18 Abs1;
LAO Krnt 1983 §146;
LAO Krnt 1983 §3 Abs1;
Orts- und NächtigungstaxenG Krnt 1970 §3 Abs1;
Orts- und NächtigungstaxenG Krnt 1970 §4 Abs1;
Orts- und NächtigungstaxenG Krnt 1970 §4 Abs4;
OrtstaxenV Weitensfeld-Flattnitz 1986 §3 Abs1;
OrtstaxenV Weitensfeld-Flattnitz 1986 §4 Abs1;
OrtstaxenV Weitensfeld-Flattnitz 1986 §4 Abs2;
OrtstaxenV Weitensfeld-Flattnitz 1986 §7 Abs3;
  1. BAO § 198 heute
  2. BAO § 198 gültig ab 19.04.1980 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 4 heute
  2. BAO § 4 gültig ab 30.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  3. BAO § 4 gültig von 01.01.2013 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  4. BAO § 4 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. BAO § 4 gültig von 01.01.1995 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  6. BAO § 4 gültig von 19.04.1980 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. B-VG Art. 18 heute
  2. B-VG Art. 18 gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  5. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  6. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  8. B-VG Art. 18 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 18 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Kramer, Dr. Wetzel, Dr. Puck und Dr. Gruber als Richter, im Beisein des Schriftführers Oberkommissär Dr. Lebloch, über die Beschwerde des Ing. F in K, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in K, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 19. Dezember 1988, Zl. 3-Gem-1938/1/88, betreffend pauschalierte Ortstaxe (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde W), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Bundesland Kärnten hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.120,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Gemeindevorstandes der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 20. Oktober 1988 wurde gegenüber dem Beschwerdeführer für eine in seinem Eigentum stehende, im Gebietsteil "Feriendorf R" gelegene Ferienwohnung gemäß den Paragraphen 3 und 4 des Kärntner Orts- und Nächtigungstaxengesetzes 1970, LGBl. Nr. 144, in der Fassung Landesgesetzblatt Nrn. 25 aus 1979,, 72 aus 1981, und 3 aus 1986, in Verbindung mit der die Ausschreibung von Ortstaxen betreffenden Verordnung des Gemeinderates der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 18. April 1986 eine pauschalierte Ortstaxe von S 700,-- (Bemessungsgrundlage: durchschnittliche Nächtigungszahl von 100 mal Ortstaxe von S 7,--) festgesetzt. Im Spruch dieses Bescheides heißt es weiters, die Abgabe sei "für das Jahr 1986 mit Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides und für die Folgejahre alljährlich am 1. Dezember fällig".

Die gegen diesen Bescheid vom Beschwerdeführer erhobene Vorstellung wurde mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid als unbegründet abgewiesen.

Mit Beschluß vom 25. September 1989, B 160/89-6, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde ab und trat sie gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

Die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Seinem Vorbringen zufolge erachtet sich der Beschwerdeführer in dem Recht verletzt, daß ihm gegenüber keine pauschalierte Ortstaxe auch für das Kalenderjahr 1986 festgesetzt werde.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt. Auch die mitbeteiligte Marktgemeinde erstattete eine Stellungnahme, in der sie die Rechtsansicht vertritt, der angefochtene Bescheid sei nicht rechtswidrig.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, zweiter Satz des Orts- und Nächtigungstaxengesetzes 1970 in der Fassung der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 1986, - alle in diesem Erkenntnis zitierten Bestimmungen dieser Novelle sind am 1. Jänner 1986 in Kraft getreten - sind alle Eigentümer von Ferienwohnungen im Sinne des Absatz 5, dieser Gesetzesstelle zur Entrichtung einer Ortstaxe in Form eines jährlichen Pauschales verpflichtet. Die Höhe der von den Eigentümern von Ferienwohnungen zu entrichtenden pauschalierten Ortstaxe ergibt sich gemäß Paragraph 4, Absatz 4, leg.cit. aus der Vervielfachung der im Gemeindegebiet jeweils im Jahresdurchschnitt zu entrichtenden Abgabe nach Absatz eins, mit einer durchschnittlichen Nächtigungszahl; diese ist nach der Wohnnutzfläche der Ferienwohnung abgestuft. Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, leg.cit. in der Fassung der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 72 aus 1981, ist die Ortstaxe durch Verordnung des Gemeinderates je Person und Nächtigung zwischen S 3,-- und S 12,-- festzusetzen. Nach Absatz 3, dieser Gesetzesstelle kann die Ortstaxe nach der Jahreszeit und nach Gebietsteilen der Gemeinde abgestuft werden. Die pauschalierte Abgabe für Ferienwohnungen ist gemäß Paragraph 5, Absatz 2, leg.cit. jeweils am 1. Dezember fällig.

Gemäß Paragraph 2, des Orts- und Nächtigungstaxengesetzes 1970 ist das Aufkommen an Ortstaxen für die Bestreitung des Aufwandes für die örtliche Fremdenverkehrsförderung zu verwenden.

Von der im Paragraph eins, des in Rede stehenden Gesetzes enthaltenen Ermächtigung zur Ausschreibung einer Ortstaxe hat die mitbeteiligte Marktgemeinde mit Verordnung vom 18. April 1986 unter Wiederholung bzw. Konkretisierung der landesgesetzlichen Regelungen Gebrauch gemacht. Die Ortstaxe gemäß Paragraph 3, Absatz eins, des Gesetzes beträgt gemäß Paragraph 4, Absatz eins, dieser Verordnung im Gebietsteil "Feriendorf R" S 7,-- pro Person und Nächtigung.

Im vorliegenden Fall rügt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde als einfachgesetzliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides, daß nach den Denkgesetzen ein "Jahresdurchschnitt" erst ermittelt werden könne, wenn ein volles Kalenderjahr als Berechnungsgrundlage abgelaufen sei. Dieser Jahresdurchschnitt könne für das Kalenderjahr 1986 somit erst ermittelt werden, wenn alle zwölf Monate dieses Jahres abgelaufen seien. Die Vorschreibung einer Ortstaxe könne demnach nicht - wie vorliegend geschehen - bereits am (richtig wohl: vor dem) 1. Dezember 1986 erfolgen. Das Gesetz erweise sich somit in diesem Punkt - bezogen auf das Jahr seiner Kundmachung - als undurchführbar. Für die Vorschreibung einer Ortstaxe nach diesem Gesetz auch für das Kalenderjahr 1986 fehle somit eine ausreichende Rechtsgrundlage.

Mit diesem Vorbringen verkennt der Beschwerdeführer, daß die strittige Abgabe als jährliche Pauschalsteuer erhoben wird, wobei sowohl die "jeweils im Jahresdurchschnitt zu entrichtende Abgabe" je nach Gebietsteilen der mitbeteiligten Marktgemeinde als auch die "durchschnittliche Nächtigungszahl" (abgestuft nach der jeweiligen Wohnnutzfläche einer Ferienwohnung) als für die Höhe der Abgabe maßgebende Faktoren in der Verordnung normiert sind, sodaß die Bemessungsgrundlagen der auf den Beschwerdeführer entfallenden Abgabe auch schon vor Ablauf des Jahres 1986 bzw. bei Erlassung des erstinstanzlichen Abgabenbescheides vor Fälligkeit der Abgabe feststanden. Von der vom Beschwerdeführer behaupteten Undurchführbarkeit einer Ortstaxenfestsetzung für das Jahr 1986 kann sohin keine Rede sein. Im übrigen übersieht der Beschwerdeführer, daß Gegenstand des angefochtenen Bescheides ein ZWEITinstanzlicher Abgabenbescheid, der lange nach Ablauf des Jahres 1986 erlassen worden ist, war, also die Abgabenfestsetzung für das Jahr 1986 ohnedies erst nach Ablauf des Jahres 1986 vorgenommen worden ist.

Der Beschwerdeführer erachtet weiters die Gesetzmäßigkeit der in Rede stehenden Verordnung mit folgendem Argument nicht als gegeben: Da der Ertrag der Abgabe gemäß Paragraph 2, des Orts- und Nächtigungstaxengesetzes 1970 zweckgebunden zu verwenden sei, hätte der Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde, "der die Abgabe seit dem Jahre 1984 gleichbleibend mit S 7,-- je Nächtigung und damit bei weitem nicht im Höchstmaß nach Paragraph 4, Absatz eins, des Gesetzes festgelegt" habe, den Satz mit der erfolgten Einbeziehung auch für Zweitwohnungsbesitzer in die Abgabenpflicht entsprechend ermäßigen müssen.

Der vom Beschwerdeführer behauptete Verstoß des Verordnungsgebers gegen Paragraph 2, des Orts- und Nächtigungstaxengesetzes 1970 ist in der Beschwerde nicht konkretisiert. Aus den mit der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 1986, getroffenen Regelungen allein läßt sich ein solcher Verstoß aber nicht ableiten, zumal der Beschwerdeführer, wie eben erwähnt, selbst ausführt, daß die Abgabe seit dem Jahre 1984 gleichgeblieben und "bei weitem nicht im Höchstmaß nach Paragraph 4, Absatz eins, des Gesetzes festgelegt" worden sei. Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit der im Beschwerdefall präjudiziellen Verordnungsbestimmungen sind daher aus Anlaß des vorliegenden Beschwerdefalles beim Verwaltungsgerichtshof nicht entstanden.

Die Beschwerde erweist sich jedoch aus folgendem, vom Beschwerdeführer nicht ins Treffen geführten Grund als berechtigt:

Der Bescheid des Gemeindevorstandes der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 20. Oktober 1988 enthält nicht nur eine Abgabenfestsetzung für das Jahr 1986, sondern in untrennbarer Verbindung hiemit unbefristet auch Abgabenfestsetzungen für die Folgejahre. Die Abgabenfestsetzungen erfolgten damit nicht nur hinsichtlich der im Zeitpunkt der Bescheiderlassung bereits verwirklichten, sondern auch hinsichtlich der damals noch nicht verwirklichten Sachverhalte. Diese "pro-futuro-Abgabenfestsetzungen" sind mangels entsprechender Rechtsgrundlage im Gesetz oder in der Verordnung inhaltlich rechtswidrig.

Mangels Trennbarkeit der zulässigen von den unzulässigen Abgabenfestsetzungen in dem in Rede stehenden Abgabenbescheid hätte daher die belangte Behörde diesen Bescheid zur Gänze beheben müssen. Da sie es jedoch unterlassen hat, diese Fehlerhaftigkeit bei ihrer Vorstellungsentscheidung aufzugreifen, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes, weswegen dieser Bescheid gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG - und zwar ungeachtet des eingeschränkten Beschwerdepunktes zur Gänze - aufgehoben werden mußte.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1991,, insbesondere auf deren Artikel römisch drei, Absatz 2, Aufwandersatz für Stempelgebühren war im Hinblick auf das Anfallen dieses Aufwandes bereits anläßlich der Erhebung der Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof nicht zuzuerkennen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1989170224.X00

Im RIS seit

21.09.2001

Dokumentnummer

JWT_1989170224_19920227X00

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