Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 89/14/0179

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

89/14/0179

Entscheidungsdatum

23.10.1990

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §62 Abs4;
EStG 1972 §16 Abs1 Z7;
EStG 1972 §26 Z1;
EStG 1972 §26 Z3;
EStG 1972 §68 Abs1;
EStG 1972 §68 Abs2;
VwRallg;
  1. EStG 1972 § 16 gültig von 23.12.1987 bis 31.12.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018
  2. EStG 1972 § 16 gültig von 21.12.1985 bis 22.12.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 557/1985
  3. EStG 1972 § 16 gültig von 22.12.1984 bis 20.12.1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 531/1984
  4. EStG 1972 § 16 gültig von 17.12.1983 bis 21.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 612/1983
  5. EStG 1972 § 16 gültig von 14.12.1983 bis 16.12.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 587/1983
  6. EStG 1972 § 16 gültig von 27.11.1982 bis 13.12.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 570/1982
  7. EStG 1972 § 16 gültig von 31.12.1981 bis 26.11.1982 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1981
  8. EStG 1972 § 16 gültig von 01.01.1981 bis 30.12.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 545/1980
  9. EStG 1972 § 16 gültig von 30.12.1977 bis 31.12.1980 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 645/1977
  10. EStG 1972 § 16 gültig von 23.07.1975 bis 29.12.1977 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 391/1975
  11. EStG 1972 § 16 gültig von 09.08.1974 bis 22.07.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 469/1974
  12. EStG 1972 § 16 gültig von 16.01.1974 bis 08.08.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 27/1974
  13. EStG 1972 § 16 gültig von 13.12.1972 bis 15.01.1974
  1. EStG 1972 § 26 gültig von 21.12.1985 bis 31.12.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018
  2. EStG 1972 § 26 gültig von 22.12.1984 bis 20.12.1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 531/1984
  3. EStG 1972 § 26 gültig von 17.12.1983 bis 21.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 612/1983
  4. EStG 1972 § 26 gültig von 14.12.1983 bis 16.12.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 587/1983
  5. EStG 1972 § 26 gültig von 31.12.1981 bis 13.12.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1981
  6. EStG 1972 § 26 gültig von 01.01.1981 bis 30.12.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 545/1980
  7. EStG 1972 § 26 gültig von 20.12.1980 bis 31.12.1980 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 563/1980
  8. EStG 1972 § 26 gültig von 01.12.1978 bis 19.12.1980 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 571/1978
  9. EStG 1972 § 26 gültig von 30.12.1977 bis 30.11.1978 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 645/1977
  10. EStG 1972 § 26 gültig von 09.08.1974 bis 29.12.1977 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 469/1974
  11. EStG 1972 § 26 gültig von 16.01.1974 bis 08.08.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 27/1974
  12. EStG 1972 § 26 gültig von 13.12.1972 bis 15.01.1974
  1. EStG 1972 § 26 gültig von 21.12.1985 bis 31.12.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018
  2. EStG 1972 § 26 gültig von 22.12.1984 bis 20.12.1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 531/1984
  3. EStG 1972 § 26 gültig von 17.12.1983 bis 21.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 612/1983
  4. EStG 1972 § 26 gültig von 14.12.1983 bis 16.12.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 587/1983
  5. EStG 1972 § 26 gültig von 31.12.1981 bis 13.12.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1981
  6. EStG 1972 § 26 gültig von 01.01.1981 bis 30.12.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 545/1980
  7. EStG 1972 § 26 gültig von 20.12.1980 bis 31.12.1980 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 563/1980
  8. EStG 1972 § 26 gültig von 01.12.1978 bis 19.12.1980 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 571/1978
  9. EStG 1972 § 26 gültig von 30.12.1977 bis 30.11.1978 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 645/1977
  10. EStG 1972 § 26 gültig von 09.08.1974 bis 29.12.1977 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 469/1974
  11. EStG 1972 § 26 gültig von 16.01.1974 bis 08.08.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 27/1974
  12. EStG 1972 § 26 gültig von 13.12.1972 bis 15.01.1974

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1991, 186;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Reichel sowie die Hofräte Dr. Hnatek, Dr. Pokorny, Dr. Karger und Dr. Baumann als Richter, im Beisein des Schriftführers Kommissär Dr. Lebloch, über die Beschwerde der N-Bau GesmbH. & Co gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Vorarlberg vom 6. Juli 1989, Zl. 395-2/89, betreffend Lohnsteuer und Dienstgeberbeiträge zum Familienlastenausgleichsfonds 1985 bis 1987, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Anläßlich einer bei der Beschwerdeführerin vorgenommenen Lohnsteuerprüfung über den Zeitraum 1. Jänner 1985 bis 31. Dezember 1987 wurde festgestellt, daß die Beschwerdeführerin an mehrere Dienstnehmer, die (nur) in deren Betonwerk beschäftigt waren, und von denen nicht angenommen werden konnte, daß sie Dienstreisen unternommen haben, sog. Bauzulagen steuerfrei ausgezahlt hatte. Daraufhin forderte das Finanzamt S 224.354,-- an Lohnsteuer nach, während der Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe und der Zuschlag zu diesem jeweils mit höheren Gutschriften dieser Abgaben verrechnet wurden.

Hiegegen erhob die Beschwerdeführerin Berufung. Sie brachte im wesentlichen vor, es handle sich um die Bauzulage gemäß Paragraph 16, des Kollektivvertrages für Angestellte des Baugewerbes und der Bauindustrie. Die den betroffenen Angestellten gewährte Bauzulage habe fast ausschließlich den Charakter einer Erschwerniszulage und sei (weil unterhalb der Freigrenze liegend) gemäß Paragraph 68, Absatz eins, EStG steuerfrei. Jener marginale Teil der Bauzulage, der einen allenfalls entstandenen Mehraufwand an Kleidung abdecke, wäre gemäß Paragraph 26, EStG steuerfrei.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. Sie führte im wesentlichen aus, der genannte Kollektivvertrag sehe außer einer Bauzulage (Paragraph 16,) bei Arbeit unter besonderen Erschwernissen eine eigene Erschwerniszulage (Paragraph 14,) vor. Die Bauzulage könne daher nicht als Erschwerniszulage im Sinne des Paragraph 68, Absatz 2, EStG behandelt werden. Selbst wenn die an die betroffenen Angestellten bezahlte Bauzulage als Erschwerniszulage gemäß Paragraph 14, des Kollektivvertrages zu werten gewesen wäre, würde dies noch nicht bedeuten, daß sie auch die Voraussetzungen für eine steuerbegünstigte Behandlung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, EStG erfülle. Die vom Arbeitnehmer zu leistenden Arbeiten müßten nämlich überwiegend unter Umständen erfolgen, die im Vergleich zu den allgemein üblichen Arbeitsbedingungen eine außerordentliche Erschwernis darstellten.

Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch diesen Bescheid in ihrem Recht auf begünstigte steuerliche Behandlung von Bauzulagen verletzt. Sie beantragt den Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die belangte Behörde beantragt in ihrer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Vorweg ist festzuhalten, daß der angefochtene Bescheid über eine Berufung einer Firma N. GmbH. abspricht und an diese gerichtet ist, während das übrige Verwaltungsverfahren die Beschwerdeführerin betrifft, deren Firma den weiteren Zusatz "& Co" enthält. Auch die Komplementärgesellschaft der Beschwerdeführerin führt nicht die im angefochtenen Bescheid genannte Firma.

Die Beschwerdeführerin hat über Vorhalt ausgeführt, es könne kein Zweifel bestehen, daß die belangte Behörde über ihre Berufung entschieden hat und entscheiden wollte und daß der Zusatz "& Co" offensichtlich versehentlich weggelassen wurde. Die belangte Behörde äußerte sich dahin, es liege ein Flüchtigkeitsfehler vor, die Berufungsentscheidung hätte an die Beschwerdeführerin (N. GmbH & Co) ergehen müssen. Zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens herrscht somit Übereinstimmung, daß es sich um eine offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit handelt; diese könnte gemäß Paragraph 293, Absatz eins, BAO berichtigt werden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat Fehlzitate und Schreibfehler - auch bei Unrichtigkeiten im Vornamen oder Namen von Bescheidadressaten - schon wiederholt als unbeachtlich, d. h. als dem richtigen Bescheidverständnis auch dann nicht im Wege stehend angesehen, wenn noch kein Berichtigungsbescheid erlassen wurde vergleiche das Erkenntnis vom 21. Juni 1990, Zl. 89/06/0104, und die darin zitierte Vorjudikatur). Der Gerichtshof hat auch im Beschwerdefall - ebenso wie die Parteien - keine Bedenken dagegen, den angefochtenen Bescheid als gegen die Beschwerdeführerin gerichtet aufzufassen. Die Zulässigkeit der Beschwerde ist daher zu bejahen.

In der Sache selbst ist zunächst die Behandlung der gegenständlichen Bauzulage als Erschwerniszulage im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins und 2 EStG 1972 strittig.

Diese Begünstigung darf nur dann gewährt werden, wenn ein Arbeitnehmer TATSÄCHLICH Arbeiten verrichtet, die mit einer außerordentlichen Erschwernis verbunden sind, mögen auch lohngestaltende Vorschriften den Arbeitgeber formell - also unabhängig von der tatsächlich verrichteten Arbeit - zur Zahlung derartiger Zulagen verhalten; dies erfordert unter anderem den Nachweis, um welche Arbeit es sich gehandelt hat vergleiche Hofstätter-Reichel, Kommentar zur Einkommensteuer, Paragraph 68, EStG 1972 Tz 4, sowie auch das hg. Erkenntnis vom 16. März 1988, Zl. 87/13/0194).

Die Beschwerdeführerin hat nun weder im Verwaltungsverfahren noch in der Beschwerde konkret dargetan, worin die außerordentlich erschwerten Bedingungen bestehen sollen, unter denen die betroffenen Angestellten im Prüfungszeitraum gearbeitet haben. Darin, daß sie als Angestellte überhaupt mit Bauangelegenheiten befaßt wurden, kann diese Erschwernis nicht schon gelegen sein. Bereits mangels Nachweises einer konkreten Erschwernis kann die angestrebte Begünstigung also nicht zum Tragen kommen.

Zutreffend ist auch der Hinweis der belangten Behörde darauf, daß selbst im genannten Kollektivvertrag zwischen Bauzulage (die nur an die Beschäftigung an einer Baustelle etc. anknüpft) und Erschwerniszulage unterschieden wird.

Das Schwergewicht des Beschwerdevorbringens liegt in der Bezugnahme auf arbeitsrechtliche Judikatur. All diese Ausführungen gehen ins Leere, da es für die steuerliche Behandlung der Bauzulage im Beschwerdefall nicht auf arbeitsrechtliche Fragen wie die Einbeziehung dieser Zulage in die Bemessungsgrundlage für Abfertigungen oder für Urlaubsentgelte ankommt.

Soweit die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf einen Mehraufwand an Kleidung der betroffenen Angestellten im übrigen Steuerfreiheit gemäß Paragraph 26, EStG geltend macht, ist ihr entgegenzuhalten, daß Paragraph 26, Ziffer eins, EStG nicht zum Zuge kommen kann, wenn der Arbeitgeber Berufskleidung nicht in natura überläßt, sondern dem Arbeitnehmer Geldbeträge zur Anschaffung von Berufskleidung auszahlt. In diesem Fall liegt beim Arbeitnehmer steuerpflichtiger Arbeitslohn vor; der Arbeitnehmer kann allenfalls die Anschaffungskosten als Werbungskosten im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 7, EStG geltend machen vergleiche Hofstätter-Reichel aaO. Paragraph 26, Ziffer eins, EStG 1972 Tz 1).

Der Beschwerdeführerin ist es somit nicht gelungen, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen, weshalb ihre Beschwerde gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen war.

Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 206 aus 1989,.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989140179.X00

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWT_1989140179_19901023X00

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