Die Gesellschaft mbH, deren selbständig vertretungsbefugter Geschäftsführer - neben einem weiteren selbständig vertretungsbefugten Geschäftsführer - der Beschwerdeführer war, wurde am 30. August 1968 im Handelsregister des Handelsgerichtes Wien eingetragen und am 10. Juni 1974 von Amts wegen gelöscht.
Das Finanzamt nahm den Beschwerdeführer als Haftungspflichtigen für die noch aushaftenden Abgabenschuldigkeiten der GmbH - Umsatzsteuer 1968 und 1969; Lohnsteuer 1 bis 3/1970; Dienstgeberbeitrag 1 bis 3/1970; Vermögensteuer 1969 bis III/1971; Gewerbesteuer 1968 bis III/1971; „Z“-Nebengebühren - in Anspruch und forderte ihn auf, den näher genannten Betrag zu entrichten. Den Beschwerdeführer habe als für die Finanzgebarung verantwortlichen Geschäftsführer die Verpflichtung getroffen, für die ordnungsgemäße Abfuhr der Steuern und Abgaben vorzusorgen. Der Rückstand, dessen Einbringung bei der GmbH erfolglos versucht worden sei, sei durch Verletzung dieser Pflicht entstanden.Das Finanzamt nahm den Beschwerdeführer als Haftungspflichtigen für die noch aushaftenden Abgabenschuldigkeiten der GmbH - Umsatzsteuer 1968 und 1969; Lohnsteuer 1 bis 3 aus 1970,; Dienstgeberbeitrag 1 bis 3 aus 1970,; Vermögensteuer 1969 bis III/1971; Gewerbesteuer 1968 bis III/1971; „Z“-Nebengebühren - in Anspruch und forderte ihn auf, den näher genannten Betrag zu entrichten. Den Beschwerdeführer habe als für die Finanzgebarung verantwortlichen Geschäftsführer die Verpflichtung getroffen, für die ordnungsgemäße Abfuhr der Steuern und Abgaben vorzusorgen. Der Rückstand, dessen Einbringung bei der GmbH erfolglos versucht worden sei, sei durch Verletzung dieser Pflicht entstanden.
Der Beschwerdeführer erhob dagegen Berufung. Für die Finanzgebarung der GmbH sei er niemals verantwortlich gewesen. Der Hauptgesellschafter, eine Schweizer Aktiengesellschaft, habe ihn nur beauftragt, für die beabsichtigte Gründung der GmbH alle damit im Zusammenhang stehenden Formalitäten zu erledigen sowie für geeignete Büroräumlichkeiten, Fernsprech- und Fernschreibanschlüsse zu sorgen. Zur Erledigung dieser Aufgaben sei es am zweckmäßigsten erschienen, auch ihn als Geschäftsführer zu bestellen. Von Anfang an sei klar gewesen, daß der zweite Geschäftsführer der GmbH die tatsächliche Geschäftsführung übernehmen solle. Die GmbH sei durch einen mit der Kommanditgesellschaft, an der der Beschwerdeführer als Kommanditist beteiligt und als deren Einzelprokurist er bestellt gewesen sei, geschlossenen Vertretungsvertrag beauftragt worden, Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmern, die im Westen ihren Sitz hatten, und Unternehmern, die im Osten ihren Sitz hatten, herzustellen; später habe sie auch die Vertretung eines Zweigwerkes der Kommanditgesellschaft für Österreich übernommen. Für alle verwaltungstechnischen und personellen Aufgaben des Büros in Wien sei der zweite Geschäftsführer der GmbH verantwortlich gewesen. Der Beschwerdeführer habe nur eine Kontrollfunktion bei der GmbH wegen der engen Geschäftsbeziehungen mit der Kommanditgesellschaft ausgeübt. Sämtliche Verfügungen und Dispositionen seien ausschließlich vom zweiten Geschäftsführer der GmbH ausgegangen bzw. von diesem getroffen worden. Für die Anfangszeit der Geschäftstätigkeit der GmbH sei vereinbart worden, die Buchhaltung mittels eines Buchungsautomaten der Kommanditgesellschaft zu führen und die Lohnabrechnung zu machen; für diese Arbeiten sei die Finanzabteilung der Kommanditgesellschaft unter Leitung des Prokuristen zuständig gewesen. Bei gelegentlichen Überprüfungen des Rechnungswesens durch den Prokuristen aus der Finanzabteilung der Kommanditgesellschaft habe sich wiederholt gezeigt, daß infolge der durch den zweiten Geschäftsführer der GmbH erteilten anderslautenden Weisungen die Aufzeichnungen in Unordnung geraten gewesen seien, sodaß sich dadurch die ordnungsmäßige kontenmäßige Aufzeichnung der Buchungsbelege enorm verzögert habe. Der eigentliche Grund, warum die Abgaben nicht entrichtet worden seien, liege darin, daß die GmbH die von der Kommanditgesellschaft erhaltenen Provisionsvorauszahlungen nicht zur Umsatzsteuer angemeldet, sondern, dem Sollsystem der Umsatzsteuer entsprechend, jeweils die tatsächliche Provisionsabrechnung des abgeschlossenen Geschäftsjahres bzw. die Jahresabrechnung in der Umsatzsteuer-Erklärung ausgewiesen habe. Dafür könne der Beschwerdeführer nicht verantwortlich gemacht werden, weil eben der Prokurist der Finanzabteilung der Kommanditgesellschaft für das Buchhaltungs- und Rechnungswesen zuständig gewesen sei. Daß die GmbH ab Ende 1969 nicht mehr in der Lage gewesen sei, ihren abgabenrechtlichen Verpflichtungen nachzukommen, könne nicht auf ein schuldhaftes Verhalten der beiden Geschäftsführer zurückgeführt werden. Am 5. November 1969 habe sich in der Produktionsanlage der Kommanditgesellschaft eine Explosion ereignet, die die Einstellung des Geschäftsbetriebes erzwungen habe. Über das Vermögen der Kommanditgesellschaft sei 1970 ein Ausgleichsverfahren durchgeführt und im Mai 1971 der Konkurs eröffnet worden. Dadurch sei auch die GmbH gezwungen gewesen, den Geschäftsbetrieb einzustellen und die Arbeitnehmer zum 31. Dezember 1969 zu kündigen. Dem zweiten Geschäftsführer der GmbH sei es jedoch gelungen, einen Interessenten zu finden, der bereit gewesen sei, alle Geschäftsanteile unter Beibehaltung des gesamten Personals zu übernehmen. Ohne Wissen und ohne Zustimmung des Beschwerdeführers habe der zweite Geschäftsführer der GmbH die Kündigungen zurückgezogen und von dem Interessenten eine Anzahlung für künftige Geschäfte entgegengenommen; er habe nun eine Beratungsgesellschaft beauftragt, alle buchhalterischen und abgabenrechtlichen Angelegenheiten wahrzunehmen. Im Zeitraum nach der Explosion vom 5. November 1969 seien sämtliche für die Abgabenentrichtung erforderlichen Maßnahmen in die Zuständigkeit des zweiten Geschäftsführers der GmbH gefallen. Der Beschwerdeführer, der ab Jänner 1970 vom Geschäftsbetrieb der GmbH keinerlei Kenntnis mehr gehabt habe; sei lediglich von der Beratungsgesellschaft aufgefordert worden, zur Gebarung der GmbH Stellung zu nehmen. Dabei seien ihm erhebliche Mängel bei Reiserechnungen des zweiten Geschäftsführers der GmbH aufgefallen, woraus eine vermutete Forderung von ca. S 150.000,-- der GmbH gegen ihren zweiten Geschäftsführer bestehe. Bei wiederholten Versuchen, Ordnung in die Aufzeichnungen der GmbH zu bringen, habe der Beschwerdeführer feststellen müssen, daß keine nennenswerten Aktiven, außer der Forderung gegen den zweiten Geschäftsführer der GmbH und einer Provisionsforderung, mehr vorhanden gewesen seien. Der Beschwerdeführer habe die Beratungsgesellschaft beauftragt, dem Finanzamt die Forderung der GmbH gegen deren zweiten Geschäftsführer zur Verrechnung mit den bestehenden Abgabenschulden anzubieten und gegebenenfalls abzutreten. Wie es dem Fehlen einer Funktion bei der GmbH entsprochen habe, habe der Beschwerdeführer weder Entgelt bezogen noch Barauslagenersatz erhalten.
Die Finanzlandesdirektion wies mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid diese Berufung ab. Es sei unbestritten, daß die in Rede stehenden Abgaben bei der GmbH uneinbringlich seien, daß der Beschwerdeführer zumindest bis 31. Dezember 1969 „diverse kaufmännische Gestionen innegehabt hatte und daher über wesentliche interne Geschäftsvorfälle der GmbH bis zu diesem Zeitpunkt informiert“ gewesen sei, und daß der Beschwerdeführer niemals behauptet habe, die Abgabenschulden hätten „bis zu dem durch den Eintritt der Explosionskatastrophe ausgelösten finanziellen Zusammenbruch der Kommanditgesellschaft nicht entrichtet werden können“. Da derjenige, der eine ihm obliegende Pflicht nicht erfüllt, die Gründe darzulegen habe, aus denen ihm die Erfüllung seiner Pflichten nicht möglich gewesen sei, widrigenfalls angenommen werden dürfe, daß er seiner Pflicht schuldhafterweise nicht nachgekommen sei, und § 9 Abs. 1 BAO keine bestimmte Schuldform des Vertreters vorsehe, sei „auf das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers, daß er weder vorsätzlich noch fahrlässig seine Pflichten verletzt habe, nicht näher einzugehen, bzw. sind Feststellungen über die Schuldform entbehrlich“. Für die Heranziehung der Haftung sei „nur entscheidend, ob der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden daran gehindert war, die Abgabenschulden der Gesellschaft aus deren Mitteln zu entrichten“. Die Aktenlage biete keine Anhaltspunkte, daß der Beschwerdeführer vereinbarungsgemäß mit der Abgabenentrichtung nicht betraut gewesen sei; im Gegenteil, viel spreche dafür, daß der Beschwerdeführer auch dafür zuständig gewesen sei. Die wiederholten Kontrollen des Beschwerdeführers bei der GmbH und die dabei mehrmals entdeckten Mängel im Rechnungswesen ließen „den sicherlich nicht unberechtigten Schluß zu, daß“ der Beschwerdeführer „auch für die Abgabenentrichtung der Gesellschaft zuständig gewesen“ sei. Der Beschwerdeführer habe Anträge an das Finanzamt unterfertigt, die Frist für die Abgabe der Steuererklärungen 1969 zu verlängern, und er habe Zahlungserleichterungsansuchen eingebracht. Mit Recht könne der Schluß gezogen werden, daß der Beschwerdeführer nicht nur bis 31. Dezember 1969 der für die Abfuhr der Abgaben verantwortliche Geschäftsführer gewesen sei, sondern darüber hinaus faktisch bis zur Einstellung jedweder Geschäftstätigkeit der GmbH. Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe sich in steuerlichen Angelegenheiten auf den Prokuristen aus der Finanzabteilung der Kommanditgesellschaft verlassen können, sei der Schluß zu ziehen, „daß er sich sehr wohl bewußt gewesen ist, eigenverantwortlich für die abgabenrechtlichen Belange der GmbH zuständig zu sein“. Zufolge der glaubhaften Aussage des zweiten Geschäftsführers der GmbH sei der Beschwerdeführer, der über die in Salzburg geführte Buchhaltung und Abrechnung mit dem Finanzamt die Aufsicht geführt habe, für die gesamten finanziellen und administrativen Angelegenheiten der GmbH zuständig gewesen. In der Frage, ob der Beschwerdeführer die Abgaben aus den Mitteln der GmbH hätte entrichten können, sei festzustellen, daß immer nur behauptet worden sei, die GmbH sei seit der 1969 eingetretenen Explosionskatastrophe illiquid gewesen; für die Zeit vorher sei eine mangelnde Möglichkeit, die Abgaben zu entrichten, nicht vorgebracht worden. Unzweifelhaft stehe fest, daß der GmbH „in dem für die Entstehung der Steuerschuld maßgeblichen, vor der Explosionskatastrophe gelegenen Zeitraum noch genügend Mittel zur Entrichtung zumindest des größten Teiles der Abgabenschuldigkeiten zur Verfügung gestanden wären, wenn die Besteuerung richtigerweise nach den vereinnahmten Entgelten und nicht, wie es im gegenständlichen Fall geschehen ist, nach dem sogenannten ‚Sollsystem‘ erfolgt wäre; wobei selbstverständlich auch die erhaltenen Anzahlungen nach Maßgabe ihres Zufließens zu versteuern gewesen wären“. Der Beschwerdeführer könne sich nicht damit entschuldigen, daß er als Geschäftsführer die Erledigung der abgabenrechtlichen Angelegenheiten dem, wenn auch kaufmännisch versierten, Buchhalter anvertraut habe, ohne sich weiter darum zu kümmern, ob alle diesbezüglichen Verpflichtungen erfüllt würden. Der Beschwerdeführer habe erklärt, es seien ihm „nach dem ‚Betriebsunfall‘ lediglich Mittel zur Bezahlung der im Betrag von S 100.000,-- entstandenen Unkosten für Miete, Telefon, Strom, Gehälter und soziale Abgaben zur Verfügung gestanden“. Wenn auch „grundsätzlich die Gläubiger nicht von vornherein gleichmäßig zu befriedigen sind und Zahlungen in der Regel in der Reihenfolge des Einlangens der Forderungsanmeldungen geleistet werden können, müssen die Mittel der Gesellschaft mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes verwaltet werden“. Keinesfalls habe der Beschwerdeführer „die restlich vorhandenen Mittel der Gesellschaft für die Bezahlung der oben erwähnten Forderungen verwenden“ dürfen; „vor allem deshalb nicht, weil diese Forderungen keinesfalls mit dem laufenden Geschäftsbetrieb der Gesellschaft im Zusammenhang standen“. Unter diesen Umständen hätte der Beschwerdeführer als Geschäftsführer „wenigstens teilweise die Abgabenschulden des Unternehmens entrichten müssen“. Organe einer juristischen Person dürften „Abgabenschulden nicht schlechter behandeln, als die übrigen aus dem Vermögen der Gesellschaft zu begleichenden Schulden“. Das Vorbringen im Nachtrag zur Berufung, daß in der Steuerbilanz der Kommanditgesellschaft zum 31. März 1970 eine Forderung an die GmbH von S 1,110.851,79 aus Akontierungen (= Darlehen) ausgewiesen sei, auf die die Kommanditgesellschaft im Jänner 1980 verzichtet habe, könne, „zumal auch die Richtigkeit der dem Haftungsbescheid zugrunde liegenden Abgabenfestsetzung, insbesondere im Zusammenhang mit der Umsatzsteuer, in Zweifel gezogen wird, als Berufung gegen die entsprechenden Abgabenbescheide gedeutet werden“. Über diese Berufung werde „das Finanzamt“ zu entscheiden haben. Soweit ihr stattgegeben werden sollte, „würde sich unter Umständen auch der Abgabenrückstand vermindern oder gar wegfallen, für den der Beschwerdeführer haftet“. In der vorliegenden Berufung gegen den Haftungsbescheid sei jedoch auf dieses Vorbringen gegen die Richtigkeit der Abgabenvorschreibungen nicht näher einzugehen. Einer Behandlung dieses Vorbringens „im Rahmen eines Nachsichtsverfahrens“ stehe allein schon der Umstand entgegen, daß es sich hiebei um eine materiell-rechtliche Frage und nicht um einen Unbilligkeitstatbestand handelt. In der Frage der behaupteten Verjährung der von der GmbH geschuldeten Abgaben sei festzuhalten, daß „der Lauf der Verjährungsfrist der ältesten im Abgabenrückstand enthaltenen Abgaben mit Ablauf des Jahres 1970, in dem die Steuerbescheide 1968 und 1969 zugestellt und fällig wurden“, begonnen habe. Die Einhebungsverjährung sei aber durch „die Erlassung und Zustellung des berufungsgegenständlichen Haftungsbescheides, die Erlassung der Berufungsvorentscheidung vom 11. September 1974 an den Beschwerdeführer“, weiters durch die Anfrage des Finanzamtes vom 27. Oktober 1978 an die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse, ob und wo der Beschwerdeführer unselbständig erwerbstätig gewesen sei, dann durch die am 29. März 1982 geschehene Übermittlung der vom Beschwerdeführer gewünschten Ablichtung des Haftungsbescheides vom 23. Dezember 1973 sowie der Ablichtung seiner Berufung und auch durch den Vorhalt der Aussage des zweiten Geschäftsführers der GmbH mit Schreiben vom 29. März 1984 unterbrochen worden. Das Recht, die hier in Rede stehenden Abgaben beim Beschwerdeführer einzuheben, sei demnach nicht verjährt.Die Finanzlandesdirektion wies mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid diese Berufung ab. Es sei unbestritten, daß die in Rede stehenden Abgaben bei der GmbH uneinbringlich seien, daß der Beschwerdeführer zumindest bis 31. Dezember 1969 „diverse kaufmännische Gestionen innegehabt hatte und daher über wesentliche interne Geschäftsvorfälle der GmbH bis zu diesem Zeitpunkt informiert“ gewesen sei, und daß der Beschwerdeführer niemals behauptet habe, die Abgabenschulden hätten „bis zu dem durch den Eintritt der Explosionskatastrophe ausgelösten finanziellen Zusammenbruch der Kommanditgesellschaft nicht entrichtet werden können“. Da derjenige, der eine ihm obliegende Pflicht nicht erfüllt, die Gründe darzulegen habe, aus denen ihm die Erfüllung seiner Pflichten nicht möglich gewesen sei, widrigenfalls angenommen werden dürfe, daß er seiner Pflicht schuldhafterweise nicht nachgekommen sei, und Paragraph 9, Absatz eins, BAO keine bestimmte Schuldform des Vertreters vorsehe, sei „auf das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers, daß er weder vorsätzlich noch fahrlässig seine Pflichten verletzt habe, nicht näher einzugehen, bzw. sind Feststellungen über die Schuldform entbehrlich“. Für die Heranziehung der Haftung sei „nur entscheidend, ob der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden daran gehindert war, die Abgabenschulden der Gesellschaft aus deren Mitteln zu entrichten“. Die Aktenlage biete keine Anhaltspunkte, daß der Beschwerdeführer vereinbarungsgemäß mit der Abgabenentrichtung nicht betraut gewesen sei; im Gegenteil, viel spreche dafür, daß der Beschwerdeführer auch dafür zuständig gewesen sei. Die wiederholten Kontrollen des Beschwerdeführers bei der GmbH und die dabei mehrmals entdeckten Mängel im Rechnungswesen ließen „den sicherlich nicht unberechtigten Schluß zu, daß“ der Beschwerdeführer „auch für die Abgabenentrichtung der Gesellschaft zuständig gewesen“ sei. Der Beschwerdeführer habe Anträge an das Finanzamt unterfertigt, die Frist für die Abgabe der Steuererklärungen 1969 zu verlängern, und er habe Zahlungserleichterungsansuchen eingebracht. Mit Recht könne der Schluß gezogen werden, daß der Beschwerdeführer nicht nur bis 31. Dezember 1969 der für die Abfuhr der Abgaben verantwortliche Geschäftsführer gewesen sei, sondern darüber hinaus faktisch bis zur Einstellung jedweder Geschäftstätigkeit der GmbH. Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe sich in steuerlichen Angelegenheiten auf den Prokuristen aus der Finanzabteilung der Kommanditgesellschaft verlassen können, sei der Schluß zu ziehen, „daß er sich sehr wohl bewußt gewesen ist, eigenverantwortlich für die abgabenrechtlichen Belange der GmbH zuständig zu sein“. Zufolge der glaubhaften Aussage des zweiten Geschäftsführers der GmbH sei der Beschwerdeführer, der über die in Salzburg geführte Buchhaltung und Abrechnung mit dem Finanzamt die Aufsicht geführt habe, für die gesamten finanziellen und administrativen Angelegenheiten der GmbH zuständig gewesen. In der Frage, ob der Beschwerdeführer die Abgaben aus den Mitteln der GmbH hätte entrichten können, sei festzustellen, daß immer nur behauptet worden sei, die GmbH sei seit der 1969 eingetretenen Explosionskatastrophe illiquid gewesen; für die Zeit vorher sei eine mangelnde Möglichkeit, die Abgaben zu entrichten, nicht vorgebracht worden. Unzweifelhaft stehe fest, daß der GmbH „in dem für die Entstehung der Steuerschuld maßgeblichen, vor der Explosionskatastrophe gelegenen Zeitraum noch genügend Mittel zur Entrichtung zumindest des größten Teiles der Abgabenschuldigkeiten zur Verfügung gestanden wären, wenn die Besteuerung richtigerweise nach den vereinnahmten Entgelten und nicht, wie es im gegenständlichen Fall geschehen ist, nach dem sogenannten ‚Sollsystem‘ erfolgt wäre; wobei selbstverständlich auch die erhaltenen Anzahlungen nach Maßgabe ihres Zufließens zu versteuern gewesen wären“. Der Beschwerdeführer könne sich nicht damit entschuldigen, daß er als Geschäftsführer die Erledigung der abgabenrechtlichen Angelegenheiten dem, wenn auch kaufmännisch versierten, Buchhalter anvertraut habe, ohne sich weiter darum zu kümmern, ob alle diesbezüglichen Verpflichtungen erfüllt würden. Der Beschwerdeführer habe erklärt, es seien ihm „nach dem ‚Betriebsunfall‘ lediglich Mittel zur Bezahlung der im Betrag von S 100.000,-- entstandenen Unkosten für Miete, Telefon, Strom, Gehälter und soziale Abgaben zur Verfügung gestanden“. Wenn auch „grundsätzlich die Gläubiger nicht von vornherein gleichmäßig zu befriedigen sind und Zahlungen in der Regel in der Reihenfolge des Einlangens der Forderungsanmeldungen geleistet werden können, müssen die Mittel der Gesellschaft mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes verwaltet werden“. Keinesfalls habe der Beschwerdeführer „die restlich vorhandenen Mittel der Gesellschaft für die Bezahlung der oben erwähnten Forderungen verwenden“ dürfen; „vor allem deshalb nicht, weil diese Forderungen keinesfalls mit dem laufenden Geschäftsbetrieb der Gesellschaft im Zusammenhang standen“. Unter diesen Umständen hätte der Beschwerdeführer als Geschäftsführer „wenigstens teilweise die Abgabenschulden des Unternehmens entrichten müssen“. Organe einer juristischen Person dürften „Abgabenschulden nicht schlechter behandeln, als die übrigen aus dem Vermögen der Gesellschaft zu begleichenden Schulden“. Das Vorbringen im Nachtrag zur Berufung, daß in der Steuerbilanz der Kommanditgesellschaft zum 31. März 1970 eine Forderung an die GmbH von S 1,110.851,79 aus Akontierungen (= Darlehen) ausgewiesen sei, auf die die Kommanditgesellschaft im Jänner 1980 verzichtet habe, könne, „zumal auch die Richtigkeit der dem Haftungsbescheid zugrunde liegenden Abgabenfestsetzung, insbesondere im Zusammenhang mit der Umsatzsteuer, in Zweifel gezogen wird, als Berufung gegen die entsprechenden Abgabenbescheide gedeutet werden“. Über diese Berufung werde „das Finanzamt“ zu entscheiden haben. Soweit ihr stattgegeben werden sollte, „würde sich unter Umständen auch der Abgabenrückstand vermindern oder gar wegfallen, für den der Beschwerdeführer haftet“. In der vorliegenden Berufung gegen den Haftungsbescheid sei jedoch auf dieses Vorbringen gegen die Richtigkeit der Abgabenvorschreibungen nicht näher einzugehen. Einer Behandlung dieses Vorbringens „im Rahmen eines Nachsichtsverfahrens“ stehe allein schon der Umstand entgegen, daß es sich hiebei um eine materiell-rechtliche Frage und nicht um einen Unbilligkeitstatbestand handelt. In der Frage der behaupteten Verjährung der von der GmbH geschuldeten Abgaben sei festzuhalten, daß „der Lauf der Verjährungsfrist der ältesten im Abgabenrückstand enthaltenen Abgaben mit Ablauf des Jahres 1970, in dem die Steuerbescheide 1968 und 1969 zugestellt und fällig wurden“, begonnen habe. Die Einhebungsverjährung sei aber durch „die Erlassung und Zustellung des berufungsgegenständlichen Haftungsbescheides, die Erlassung der Berufungsvorentscheidung vom 11. September 1974 an den Beschwerdeführer“, weiters durch die Anfrage des Finanzamtes vom 27. Oktober 1978 an die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse, ob und wo der Beschwerdeführer unselbständig erwerbstätig gewesen sei, dann durch die am 29. März 1982 geschehene Übermittlung der vom Beschwerdeführer gewünschten Ablichtung des Haftungsbescheides vom 23. Dezember 1973 sowie der Ablichtung seiner Berufung und auch durch den Vorhalt der Aussage des zweiten Geschäftsführers der GmbH mit Schreiben vom 29. März 1984 unterbrochen worden. Das Recht, die hier in Rede stehenden Abgaben beim Beschwerdeführer einzuheben, sei demnach nicht verjährt.
Der Beschwerdeführer behauptet in der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde, er erachte sich in seinem Recht auf Unversehrtheit des Eigentums und auf Freiheit von ungerechtfertigten Eingriffen in sein Eigentum durch rechtlich nicht gedeckte Steuervorschreibungen verletzt; er hätte zur Haftung nicht herangezogen werden dürfen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über diese Beschwerde erwogen:
Gemäß § 238 Abs. 1 BAO - in der Fassung vor der BAO-Novelle 1980 - verjährt das Recht, eine fällige Abgabe einzuheben und zwangsweise einzubringen, binnen fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die Abgabe fällig geworden ist. Gemäß § 238 Abs. 2 leg. cit. wird die Verjährung fälliger Abgaben durch jede zur Durchsetzung des Anspruches unternommene, nach außen erkennbare Amtshandlung, wie durch Mahnung, durch Vollstreckungsmaßnahmen, durch Bewilligung einer Zahlungserleichterung oder durch Erlassung eines Bescheides gemäß §§ 201 und 202 leg. cit. unterbrochen. Mit Ablauf des Jahres, in welchem die Unterbrechung eingetreten ist, beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen.Gemäß Paragraph 238, Absatz eins, BAO - in der Fassung vor der BAO-Novelle 1980 - verjährt das Recht, eine fällige Abgabe einzuheben und zwangsweise einzubringen, binnen fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die Abgabe fällig geworden ist. Gemäß Paragraph 238, Absatz 2, leg. cit. wird die Verjährung fälliger Abgaben durch jede zur Durchsetzung des Anspruches unternommene, nach außen erkennbare Amtshandlung, wie durch Mahnung, durch Vollstreckungsmaßnahmen, durch Bewilligung einer Zahlungserleichterung oder durch Erlassung eines Bescheides gemäß Paragraphen 201, und 202 leg. cit. unterbrochen. Mit Ablauf des Jahres, in welchem die Unterbrechung eingetreten ist, beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen.
Gemäß § 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, daß die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.Gemäß Paragraph 80, Absatz eins, BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, daß die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
Gemäß § 9 Abs. 1 BAO haften die in den §§ 80 ff leg. cit. bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BAO haften die in den Paragraphen 80, ff leg. cit. bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.
Der Beschwerdeführer war selbständig vertretungsbefugter Geschäftsführer der GmbH. Die Geltendmachung seiner Haftung ist ein Einhebungsschritt. Nach der Aktenlage erfolgte diese mit dem 1973 zugestellten Haftungsbescheid - Haftungsbescheid vom 21. November 1973, Berufung vom 19. Dezember 1973 -, und damit innerhalb der seit Fälligkeit der Abgaben laufenden fünfjährigen Verjährungsfrist.
Die mit Ablauf des Jahres 1973 neu zu laufen begonnene Verjährungsfrist wurde durch die den Beschwerdeführer betreffenden, „zur Durchführung von Vollstreckungsmaßnahmen“ dienenden Anfragen an die Wiener Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte und an die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte je vom 27. Oktober 1978, die beiden Adressaten am 30. Oktober 1978 zugestellt wurden, neuerlich unterbrochen; daß diese Unterbrechungshandlung auch dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gelangt sein müsse, ist nicht erforderlich (vgl. Stoll, Bundesabgabenordnung-Handbuch, 593).Die mit Ablauf des Jahres 1973 neu zu laufen begonnene Verjährungsfrist wurde durch die den Beschwerdeführer betreffenden, „zur Durchführung von Vollstreckungsmaßnahmen“ dienenden Anfragen an die Wiener Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte und an die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte je vom 27. Oktober 1978, die beiden Adressaten am 30. Oktober 1978 zugestellt wurden, neuerlich unterbrochen; daß diese Unterbrechungshandlung auch dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gelangt sein müsse, ist nicht erforderlich vergleiche , Stoll, Bundesabgabenordnung-Handbuch, 593).
Die mit Ablauf des Jahres 1978 wieder neu zu laufen begonnene Verjährungsfrist wurde durch das Schreiben der belangten Behörde vom 29. März 1982 an den Beschwerdeführer, das dieser am 13. April 1982 erhielt und mit dem er u. a. aufgefordert wurde, zu der gleichzeitig mitgeteilten Aussage des zweiten Geschäftsführers der GmbH Stellung zu nehmen, abermals unterbrochen.
Innerhalb der mit Ablauf des Jahres 1982 nochmals neu zu laufen begonnenen Verjährungsfrist wurde dem Beschwerdeführer dann am 3. Oktober 1984 der nunmehr angefochtene (Berufungs)Bescheid zugestellt.
Dem Einwand des Beschwerdeführers, es sei schon im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides Verjährung eingetreten gewesen, kommt damit keine Berechtigung zu.
Die Begründung der Haftung nach § 9 Abs. 1 BAO setzt voraus, daß die rückständigen Abgaben uneinbringlich wurden und dies auf eine schuldhafte Pflichtverletzung des Vertreters zurückzuführen ist. Neben dem Eintritt eines objektiven Schadens - Ausfall der gegen den Vertretenen gerichteten Abgabenforderung - und dem Verschulden des Vertreters ist ein Rechtswidrigkeitszusammenhang - die Verletzung von Vertreterpflichten führt zur Uneinbringlichkeit - erforderlich. Das tatbestandsmäßige Verschulden kann in einem vorsätzlichen oder in einem fahrlässigen Handeln oder Unterlassen bestehen. Fahrlässig die Verpflichtung, für die Abgabenentrichtung Sorge zu tragen, vernachlässigt zu haben, wird angenommen, wenn der Vertreter keine Gründe darlegen kann, wonach ihm die Erfüllung unmöglich war. Das Tatbestandsmerkmal „... infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können“ ist etwa dann als erfüllt anzusehen, wenn der Vertretene bei oder nach Fälligkeit der Verbindlichkeiten Mittel für die Bezahlung - gegebenenfalls nach gleichmäßiger Aufteilung der Zahlungsmittel auf alle Verbindlichkeiten - zur Verfügung hatte und nicht - wenn auch nur anteilig - für die Abgabentilgung Sorge getragen hat. Insoweit - der Vertreter darf Abgabenschulden nicht schlechter behandeln als die übrigen aus dem von ihm verwalteten Vermögen zu begleichenden Schulden, wenn auch nicht verlangt wird, daß der Abgabengläubiger vor allen übrigen Gläubigern befriedigt wird - ist auch das Ausmaß der Haftung bestimmt (vgl. Stoll, a. a. O., 28 f).Die Begründung der Haftung nach Paragraph 9, Absatz eins, BAO setzt voraus, daß die rückständigen Abgaben uneinbringlich wurden und dies auf eine schuldhafte Pflichtverletzung des Vertreters zurückzuführen ist. Neben dem Eintritt eines objektiven Schadens - Ausfall der gegen den Vertretenen gerichteten Abgabenforderung - und dem Verschulden des Vertreters ist ein Rechtswidrigkeitszusammenhang - die Verletzung von Vertreterpflichten führt zur Uneinbringlichkeit - erforderlich. Das tatbestandsmäßige Verschulden kann in einem vorsätzlichen oder in einem fahrlässigen Handeln oder Unterlassen bestehen. Fahrlässig die Verpflichtung, für die Abgabenentrichtung Sorge zu tragen, vernachlässigt zu haben, wird angenommen, wenn der Vertreter keine Gründe darlegen kann, wonach ihm die Erfüllung unmöglich war. Das Tatbestandsmerkmal „... infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können“ ist etwa dann als erfüllt anzusehen, wenn der Vertretene bei oder nach Fälligkeit der Verbindlichkeiten Mittel für die Bezahlung - gegebenenfalls nach gleichmäßiger Aufteilung der Zahlungsmittel auf alle Verbindlichkeiten - zur Verfügung hatte und nicht - wenn auch nur anteilig - für die Abgabentilgung Sorge getragen hat. Insoweit - der Vertreter darf Abgabenschulden nicht schlechter behandeln als die übrigen aus dem von ihm verwalteten Vermögen zu begleichenden Schulden, wenn auch nicht verlangt wird, daß der Abgabengläubiger vor allen übrigen Gläubigern befriedigt wird - ist auch das Ausmaß der Haftung bestimmt vergleiche , Stoll, a. a. O., 28 f).
Sind mehrere potentiell Haftende vorhanden, richtet sich die haftungsrechtliche Verantwortung danach, wer mit der Besorgung der Abgabenangelegenheiten betraut ist. Wenn Agendenverteilungen oder abgrenzende Vereinbarungen nicht bestehen oder nicht festgestellt werden können, ferner dann, wenn wohl Abgrenzungsabreden bestehen, aber der mit den steuerlichen Angelegenheiten nicht Befaßte seine eigenen Pflichten dadurch grob verletzt, daß er trotz Unregelmäßigkeiten des zur Wahrnehmung der steuerlichen Angelegenheiten Bestellten nichts unternahm, um Abhilfe zu schaffen, ist auch dieser haftbar, es sei denn, daß er triftige Gründe vorbringt, die ihm die Erfüllung seiner abgabenrechtlichen Pflichten unmöglich machten (vgl. Stoll, a. a. O., 30).Sind mehrere potentiell Haftende vorhanden, richtet sich die haftungsrechtliche Verantwortung danach, wer mit der Besorgung der Abgabenangelegenheiten betraut ist. Wenn Agendenverteilungen oder abgrenzende Vereinbarungen nicht bestehen oder nicht festgestellt werden können, ferner dann, wenn wohl Abgrenzungsabreden bestehen, aber der mit den steuerlichen Angelegenheiten nicht Befaßte seine eigenen Pflichten dadurch grob verletzt, daß er trotz Unregelmäßigkeiten des zur Wahrnehmung der steuerlichen Angelegenheiten Bestellten nichts unternahm, um Abhilfe zu schaffen, ist auch dieser haftbar, es sei denn, daß er triftige Gründe vorbringt, die ihm die Erfüllung seiner abgabenrechtlichen Pflichten unmöglich machten vergleiche , Stoll, a. a. O., 30).
Der Beschwerdeführer räumt - in der Beschwerde ausdrücklich - ein, daß „seine Zuständigkeit und Verantwortlichkeit für die Abgabenverpflichtungen der GmbH für den Zeitraum 1968 bis 31. 12. 1969 feststeht“. Er bestritt aber bereits im abgabenbehördlichen Verfahren - wenngleich mit unterschiedlicher Deutlichkeit -, daß ihn die Verantwortung auch für die Zeit ab dem 1. Jänner 1970 treffe; die Buchhaltung sei nicht mehr in der Kommanditgesellschaft geführt worden und der zweite Geschäftsführer der GmbH habe ohne Wissen des Beschwerdeführers gehandelt.
Die von der belangten Behörde dazu getroffenen Feststellungen stützen sich nicht auf ausreichende Sachverhaltsermittlungen; es ist nicht zu erkennen, daß gerade das Vorbringen des Beschwerdeführers für die Zeit ab 1. Jänner 1970 besonders geprüft und einer Erörterung - wer z. B. die Beratungsgesellschaft betraute, wann dies geschah, wem die finanzielle Gebarung, und hier insbesondere die Lohnzahlungen, oblagen, etc. - unterzogen-worden wäre.
Der Beschwerdeführer bestritt weiters im abgabenbehördlichen Verfahren, daß die zur Begleichung der Abgabenforderungen notwendigen Mittel zur Verfügung gestanden seien.
Die von der belangten Behörde dazu getroffenen Feststellungen stützen sich auch hier nicht auf ausreichende Sachverhaltsermittlungen; es wurde nicht geprüft und nicht erörtert, welche Mittel der GmbH bei oder nach Fälligkeit der Abgaben, für deren Bezahlung nun der Beschwerdeführer in Anspruch genommen werden soll - gegebenenfalls nach gleichmäßiger Aufteilung der Mittel auf alle Verbindlichkeiten -, zur Verfügung standen.
Der angefochtene Bescheid der belangten Behörde - der im übrigen nicht zuzustimmen ist, daß die Zustellung eines zumindest schwer lesbaren Bescheides des Finanzamtes damit gerechtfertigt werden könne, daß der Zustellungsempfänger wegen zugemuteter abgabenrechtlicher Kenntnisse in der Lage sein müsse, den Bescheid zu entziffern - ist deshalb gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.Der angefochtene Bescheid der belangten Behörde - der im übrigen nicht zuzustimmen ist, daß die Zustellung eines zumindest schwer lesbaren Bescheides des Finanzamtes damit gerechtfertigt werden könne, daß der Zustellungsempfänger wegen zugemuteter abgabenrechtlicher Kenntnisse in der Lage sein müsse, den Bescheid zu entziffern - ist deshalb gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 30. Mai 1985, BGBl. Nr. 243.Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 30. Mai 1985, Bundesgesetzblatt , Nr. 243.
Wien, am 28. Mai 1986