Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Horn vom 12. Oktober 1979 wurde die Beschwerdeführerin schuldig erkannt, am 14. Juli 1979 gegen 12.00 Uhr als Lenkerin eines dem Kennzeichen nach bestimmten Pkws bei der Fahrt auf der B 303 von Horn kommend in Richtung Eggenburg kurz vor Kühnring a) trotz Gegenverkehr und
b) in der dort befindlichen unübersichtlichen Kurve, obwohl dort die Fahrbahn nicht durch eine Sperrlinie geteilt gewesen sei, einen Pkw überholt zu haben, wodurch der Lenker des überholten Fahrzeuges dadurch behindert worden sei, dass er sein Fahrzeug stark habe abbremsen müssen. Die Beschwerdeführerin habe dadurch eine Verwaltungsübertretung zu a) nach § 16 Abs. 1 lit. a StVO 1960 und zu b) nach § 16 Abs. 2 lit. b leg. cit. begangen. Gemäß § 99 Abs. 3 lit. a leg. cit. wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Geldstrafe von je S 500,-- (Ersatzarreststrafe in der Dauer von je 30 Stunden) verhängt. In der Begründung des Straferkenntnisses wurde ausgeführt, die strafbaren Tatbestände seien von J S am 14. Juli 1979 beim Gendarmeriepostenkommando Eggenburg angezeigt worden. Der Anzeiger und seine im Pkw mitfahrende Gattin R S hätten als Zeugen vernommen im wesentlichen übereinstimmend ausgesagt, dass sie die Beschwerdeführerin als Lenkerin eines dem polizeilichen Kennzeichen nach bestimmten Pkws zur Tatzeit auf dem absolut unübersichtlichen Straßenstück kurz vor Kühnring überholt habe. S habe - da auch Gegenverkehr geherrscht habe - sein Fahrzeug stark abbremsen müssen, um einen Unfall zu vermeiden. Die Beschwerdeführerin habe zu ihrer Rechtfertigung angegeben, dass sie zur Tatzeit den von S gelenkten Pkw überholt, diesen aber in keiner Weise behindert habe. Sie habe ausreichend Sicht gehabt, und es habe kein Gegenverkehr geherrscht. Die Anzeige sei daher von S grundlos erstattet worden, und sie bitte um die Einstellung des Strafverfahrens. Die beiden angeführten Zeugen seien - so führte die Strafbehörde weiters aus -b) in der dort befindlichen unübersichtlichen Kurve, obwohl dort die Fahrbahn nicht durch eine Sperrlinie geteilt gewesen sei, einen Pkw überholt zu haben, wodurch der Lenker des überholten Fahrzeuges dadurch behindert worden sei, dass er sein Fahrzeug stark habe abbremsen müssen. Die Beschwerdeführerin habe dadurch eine Verwaltungsübertretung zu a) nach Paragraph 16, Absatz eins, Litera a, StVO 1960 und zu b) nach Paragraph 16, Absatz 2, Litera b, leg. cit. begangen. Gemäß Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, leg. cit. wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Geldstrafe von je S 500,-- (Ersatzarreststrafe in der Dauer von je 30 Stunden) verhängt. In der Begründung des Straferkenntnisses wurde ausgeführt, die strafbaren Tatbestände seien von J S am 14. Juli 1979 beim Gendarmeriepostenkommando Eggenburg angezeigt worden. Der Anzeiger und seine im Pkw mitfahrende Gattin R S hätten als Zeugen vernommen im wesentlichen übereinstimmend ausgesagt, dass sie die Beschwerdeführerin als Lenkerin eines dem polizeilichen Kennzeichen nach bestimmten Pkws zur Tatzeit auf dem absolut unübersichtlichen Straßenstück kurz vor Kühnring überholt habe. S habe - da auch Gegenverkehr geherrscht habe - sein Fahrzeug stark abbremsen müssen, um einen Unfall zu vermeiden. Die Beschwerdeführerin habe zu ihrer Rechtfertigung angegeben, dass sie zur Tatzeit den von S gelenkten Pkw überholt, diesen aber in keiner Weise behindert habe. Sie habe ausreichend Sicht gehabt, und es habe kein Gegenverkehr geherrscht. Die Anzeige sei daher von S grundlos erstattet worden, und sie bitte um die Einstellung des Strafverfahrens. Die beiden angeführten Zeugen seien - so führte die Strafbehörde weiters aus -
bei ihrer Einvernahme unter Androhung der strafrechtlichen Folgen einer falschen Zeugenaussage zur Angabe der Wahrheit verpflichtet gewesen. Im Gegensatz dazu habe die Beschwerdeführerin keine Strafsanktionen zu befürchten und könne daher ihre Verantwortung frei wählen. Auf Grund der glaubwürdigen Zeugenaussagen nehme die Behörde die der Beschwerdeführerin zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen als begangen und erwiesen an, weshalb spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei.
In der gegen dieses Straferkenntnis rechtzeitig erhobenen Berufung stellte die Beschwerdeführerin entschieden in Abrede, die ihr angelasteten Verwaltungsübertretungen begangen zu haben. Es handle sich bei der Begründung des Straferkenntnisses um eine Scheinbegründung. Irgendwelche sonstigen Gründe hinsichtlich der Beweiswürdigung fehlten.
Mit Bescheid vom 25. Juli 1980 gab die belangte Behörde gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 der Berufung "hinsichtlich Teil b)" keine Folge und bestätigte das angefochtene Straferkenntnis diesbezüglich mit der Maßgabe, dass der Teilsatz "wodurch der Lenker des überholten Fahrzeuges dadurch behindert wurde, dass er sein Fahrzeug stark abbremsen musste" zu entfallen habe. An Stelle der Geldstrafe trete im Falle der Uneinbringlichkeit Arrest in der Dauer von 30 Stunden. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 werde der Berufung "hinsichtlich Punkt a)" jedoch Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis diesbezüglich behoben und das Strafverfahren wegen Verdachtes der Übertretung nach § 16 Abs. 1 lit. a StVO 1960 gemäß § 45 Abs. 1 lit. b VStG 1950 eingestellt. Die belangte Behörde begründete ihren Bescheid damit, dass zufolge der vorliegenden Anzeige des Gendarmeriepostenkommandos Eggenburg vom 23. Juli 1979 am 14. Juli 1979 J S dort darüber Anzeige erstattet habe, dass er am 14. Juli 1979 während der Fahrt mit seinem Pkw von Maria Dreieichen kommend in Richtung Kühnring, kurz vor Kühnring, im Bereich einer absolut unübersichtlichen Straßenstelle von der Beschwerdeführerin als Lenkerin eines dem polizeilichen Kennzeichen nach bestimmten Pkws überholt worden sei, wobei er, um einen Verkehrsunfall zu vermeiden, seinen Pkw habe abbremsen müssen, da auch Gegenverkehr geherrscht habe. Im Zuge der durchgeführten Erhebungen habe die Beschwerdeführerin sinngemäß angegeben, dass es richtig sei, dass sie am 14. Juli 1979 in den Mittagsstunden mit ihrem Pkw von Horn in Richtung Eggenburg gefahren sei und etwa 300 m vor der Ortschaft Kühnring einen in gleicher Richtung fahrenden Pkw überholt habe. Zu diesem Zeitpunkt habe sie eine Sicht bis zu den ersten Häusern von Kühnring gehabt, habe kein Gegenverkehr bestanden und habe sie den von ihr überholten Pkw-Lenker nicht behindert. Im Zuge des Berufungsverfahrens sei, nach Anfertigung einer Übersichtsskizze und Beischaffung von Lichtbildern, ein Gutachten eines Amtssachverständigen für das Kraftfahrwesen des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung eingeholt worden. Zufolge dieses Gutachtens vom 26. März 1980 ergebe sich, dass unter der Annahme, dass die Beschwerdeführerin mit einer Geschwindigkeit von 100 km/h gefahren sei und sich 31 m vor dem Wasserbehälter mit dem Fahrzeug des Anzeigelegers auf gleicher Höhe befunden oder an dieser Stelle ihr Fahrzeug bereits wieder zum rechten Fahrstreifen hin gelenkt habe, sie den Überholvorgang mindestens 100 m vor dem Wasserbehälter habe beginnen müssen. Von dieser Position aus habe keine ausreichende Sicht für den Überholvorgang bestanden, da eine Sichtweite im Ausmaß von ca. 600 m erforderlich gewesen wäre. Erst ab einem Punkt ca. 50 m nach dem Wasserbehälter öffne sich, vom rechten Fahrstreifen aus gesehen, die dort maximale Sichtweite von ca. 500 m. Für die Beurteilung des Sachverhaltes sei somit wesentlich, jenen Punkt festzustellen, an welchem die Beschwerdeführerin ihren Überholvorgang begonnen habe. Der Anzeiger J S habe gelegentlich seiner Anzeigeerstattung am Gendarmeriepostenkommando Eggenburg am 14. Juli 1979 ausgeführt, dass der von der Beschwerdeführerin gesetzte Überholvorgang im Bereiche einer absolut unübersichtlichen Straßenstelle vorgenommen worden sei, und er habe diese Angabe auch gelegentlich seiner Zeugenvernehmung am 31. Jänner 1980 vor der Bezirkshauptmannschaft Horn bestätigt. Gelegentlich dieser Zeugenvernehmung habe J S ausgeführt, dass er annehme, dass die Beschwerdeführerin den Überholvorgang ca. auf der Höhe des in die Bundesstraße 303 einmündenden Güterweges (laut Skizze rund 117 m westlich des Pumpenhauses) begonnen habe, während die Beschwerdeführerin ausgeführt habe, dass sie den Überholvorgang erst an einer Stelle gesetzt habe, an welcher sie Sicht bis zu den ersten Häusern von Kühnring gehabt habe. Die Beifahrerin des Anzeigers, seine Ehefrau R S, habe anlässlich ihrer Zeugenvernehmung am 31. Jänner 1980 angegeben, dass sie auf das Überholen des Fahrzeuges der Beschwerdeführerin erst aufmerksam geworden sei, als sich deren Pkw auf der Höhe des von ihrem Gatten gelenkten Pkws befunden habe. Angaben hinsichtlich der sowohl von der Beschwerdeführerin als auch von ihrem Ehemann eingehaltenen Fahrgeschwindigkeit habe die Zeugin nicht zu machen vermocht. Sie habe einen entgegenkommenden Pkw beobachtet, wobei sie nicht in der Lage gewesen sei, die Entfernung dieses Fahrzeuges zu dem Zeitpunkt, als sie sich mit dem überholten Fahrzeug auf gleicher Höhe befunden habe, anzugeben. Ihr Ehemann habe den von ihm gelenkten Pkw stark abgebremst, da es nach ihrer Meinung ansonsten zu einem Verkehrsunfall gekommen wäre. Im Zuge des Überholvorganges habe die Beschwerdeführerin den von ihr gelenkten Pkw ganz knapp vor dem vom Zeugen S gelenkten Pkw wieder auf die rechte Fahrbahnseite gelenkt und diesen dadurch "geschnitten". Auf Grund der eindeutigen Beschreibung der Örtlichkeit, in welcher die Beschwerdeführerin den Überholvorgang gesetzt habe, nämlich Beginn des Überholvorganges ca. auf der Höhe des Güterweges, ergebe sich im Zusammenhalt mit dem Gutachten des Amtssachverständigen für das Kraftfahrwesen vom 26. Jänner 1980 und den der belangten Behörde vorliegenden Lichtbildern samt Skizze, dass die Beschwerdeführerin den Überholvorgang im Bereiche eines unübersichtlichen Straßenstückes, nämlich im Bereiche eines rund 200 m langen geraden Straßenstückes zwischen zwei Kurven, gesetzt habe. Da auch die Ehefrau des Anzeigers die anschließende Begegnung mit einem entgegenkommenden Pkw geschildert habe, wenngleich sie den Ort des Überholvorganges nicht exakt habe angeben können, bestünden im Hinblick auf diese Aussage hinsichtlich der Örtlichkeit keinerlei Bedenken. Wenn die Beschwerdeführerin in ihrer abschließenden Stellungnahme vom 7. Mai 1980 die Wiederholung der Zeugenvernehmung in der Form beantrage, dass zuerst eine Skizze anzufertigen sei und sodann die Zeugen ihre vermeintlichen Wahrnehmungen in derselben einzutragen hätten, so sei die belangte Behörde der Ansicht, dass diese neuerliche Zeugenvernehmung zur Wahrheitsfindung nichts beitragen könne, dies deshalb nicht, weil auf Grund des vorliegenden Gutachtens des Amtssachverständigen für das Kraftfahrwesen in Verbindung mit der Skizze und den vorliegenden Lichtbildern eindeutig erwiesen sei, dass es sich bei diesem Bereich um eine unübersichtliche Stelle handle. Es sei daher für die Beurteilung des Sachverhaltes unmaßgeblich, ob die Beschwerdeführerin den Überholvorgang einige Meter früher oder später begonnen habe, da erst ab einem Punkt ca. 50 m nach dem Wasserbehälter, vom rechten Fahrstreifen aus gesehen, eine maximale Sichtweite von ca. 500 m möglich sei und es sich bis zu diesem Punkt jedenfalls um ein unübersichtliches Straßenstück handle. Da die Frage, ob die Beschwerdeführerin den Lenker des von ihr überholten Pkws behindert habe, nicht Tatbestandsmerkmal sei, erübrige sich auch die Erörterung der Frage, wie lange die angebliche Bremsspur gewesen sei. Es habe sohin der Berufung in dieser Hinsicht der Erfolg versagt bleiben müssen. Die Abänderung des Spruches habe zur Anpassung an das Tatbild zu erfolgen gehabt. Hinsichtlich der der Beschwerdeführerin zur Last gelegten Verwaltungsübertretung nach § 16 Abs. 1 lit. a StVO 1960 sei die Einstellung des Strafverfahrens zu verfügen gewesen, weil wie sich aus den Zeugenaussagen des J und der R S eindeutig ergebe, zu jenem Zeitpunkt, als die Beschwerdeführerin den Überholvorgang begonnen habe, kein Gegenverkehr geherrscht habe und dieser offensichtlich erst in der letzten Phase des Überholvorganges aufgetreten sei. Es könne der Beschwerdeführerin somit nicht zur Last gelegt werden, dass sie ein in gleicher Richtung fahrendes Fahrzeug trotz bestehenden Gegenverkehrs überholt habe.Mit Bescheid vom 25. Juli 1980 gab die belangte Behörde gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 der Berufung "hinsichtlich Teil b)" keine Folge und bestätigte das angefochtene Straferkenntnis diesbezüglich mit der Maßgabe, dass der Teilsatz "wodurch der Lenker des überholten Fahrzeuges dadurch behindert wurde, dass er sein Fahrzeug stark abbremsen musste" zu entfallen habe. An Stelle der Geldstrafe trete im Falle der Uneinbringlichkeit Arrest in der Dauer von 30 Stunden. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 werde der Berufung "hinsichtlich Punkt a)" jedoch Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis diesbezüglich behoben und das Strafverfahren wegen Verdachtes der Übertretung nach Paragraph 16, Absatz eins, Litera a, StVO 1960 gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Litera b, VStG 1950 eingestellt. Die belangte Behörde begründete ihren Bescheid damit, dass zufolge der vorliegenden Anzeige des Gendarmeriepostenkommandos Eggenburg vom 23. Juli 1979 am 14. Juli 1979 J S dort darüber Anzeige erstattet habe, dass er am 14. Juli 1979 während der Fahrt mit seinem Pkw von Maria Dreieichen kommend in Richtung Kühnring, kurz vor Kühnring, im Bereich einer absolut unübersichtlichen Straßenstelle von der Beschwerdeführerin als Lenkerin eines dem polizeilichen Kennzeichen nach bestimmten Pkws überholt worden sei, wobei er, um einen Verkehrsunfall zu vermeiden, seinen Pkw habe abbremsen müssen, da auch Gegenverkehr geherrscht habe. Im Zuge der durchgeführten Erhebungen habe die Beschwerdeführerin sinngemäß angegeben, dass es richtig sei, dass sie am 14. Juli 1979 in den Mittagsstunden mit ihrem Pkw von Horn in Richtung Eggenburg gefahren sei und etwa 300 m vor der Ortschaft Kühnring einen in gleicher Richtung fahrenden Pkw überholt habe. Zu diesem Zeitpunkt habe sie eine Sicht bis zu den ersten Häusern von Kühnring gehabt, habe kein Gegenverkehr bestanden und habe sie den von ihr überholten Pkw-Lenker nicht behindert. Im Zuge des Berufungsverfahrens sei, nach Anfertigung einer Übersichtsskizze und Beischaffung von Lichtbildern, ein Gutachten eines Amtssachverständigen für das Kraftfahrwesen des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung eingeholt worden. Zufolge dieses Gutachtens vom 26. März 1980 ergebe sich, dass unter der Annahme, dass die Beschwerdeführerin mit einer Geschwindigkeit von 100 km/h gefahren sei und sich 31 m vor dem Wasserbehälter mit dem Fahrzeug des Anzeigelegers auf gleicher Höhe befunden oder an dieser Stelle ihr Fahrzeug bereits wieder zum rechten Fahrstreifen hin gelenkt habe, sie den Überholvorgang mindestens 100 m vor dem Wasserbehälter habe beginnen müssen. Von dieser Position aus habe keine ausreichende Sicht für den Überholvorgang bestanden, da eine Sichtweite im Ausmaß von ca. 600 m erforderlich gewesen wäre. Erst ab einem Punkt ca. 50 m nach dem Wasserbehälter öffne sich, vom rechten Fahrstreifen aus gesehen, die dort maximale Sichtweite von ca. 500 m. Für die Beurteilung des Sachverhaltes sei somit wesentlich, jenen Punkt festzustellen, an welchem die Beschwerdeführerin ihren Überholvorgang begonnen habe. Der Anzeiger J S habe gelegentlich seiner Anzeigeerstattung am Gendarmeriepostenkommando Eggenburg am 14. Juli 1979 ausgeführt, dass der von der Beschwerdeführerin gesetzte Überholvorgang im Bereiche einer absolut unübersichtlichen Straßenstelle vorgenommen worden sei, und er habe diese Angabe auch gelegentlich seiner Zeugenvernehmung am 31. Jänner 1980 vor der Bezirkshauptmannschaft Horn bestätigt. Gelegentlich dieser Zeugenvernehmung habe J S ausgeführt, dass er annehme, dass die Beschwerdeführerin den Überholvorgang ca. auf der Höhe des in die Bundesstraße 303 einmündenden Güterweges (laut Skizze rund 117 m westlich des Pumpenhauses) begonnen habe, während die Beschwerdeführerin ausgeführt habe, dass sie den Überholvorgang erst an einer Stelle gesetzt habe, an welcher sie Sicht bis zu den ersten Häusern von Kühnring gehabt habe. Die Beifahrerin des Anzeigers, seine Ehefrau R S, habe anlässlich ihrer Zeugenvernehmung am 31. Jänner 1980 angegeben, dass sie auf das Überholen des Fahrzeuges der Beschwerdeführerin erst aufmerksam geworden sei, als sich deren Pkw auf der Höhe des von ihrem Gatten gelenkten Pkws befunden habe. Angaben hinsichtlich der sowohl von der Beschwerdeführerin als auch von ihrem Ehemann eingehaltenen Fahrgeschwindigkeit habe die Zeugin nicht zu machen vermocht. Sie habe einen entgegenkommenden Pkw beobachtet, wobei sie nicht in der Lage gewesen sei, die Entfernung dieses Fahrzeuges zu dem Zeitpunkt, als sie sich mit dem überholten Fahrzeug auf gleicher Höhe befunden habe, anzugeben. Ihr Ehemann habe den von ihm gelenkten Pkw stark abgebremst, da es nach ihrer Meinung ansonsten zu einem Verkehrsunfall gekommen wäre. Im Zuge des Überholvorganges habe die Beschwerdeführerin den von ihr gelenkten Pkw ganz knapp vor dem vom Zeugen S gelenkten Pkw wieder auf die rechte Fahrbahnseite gelenkt und diesen dadurch "geschnitten". Auf Grund der eindeutigen Beschreibung der Örtlichkeit, in welcher die Beschwerdeführerin den Überholvorgang gesetzt habe, nämlich Beginn des Überholvorganges ca. auf der Höhe des Güterweges, ergebe sich im Zusammenhalt mit dem Gutachten des Amtssachverständigen für das Kraftfahrwesen vom 26. Jänner 1980 und den der belangten Behörde vorliegenden Lichtbildern samt Skizze, dass die Beschwerdeführerin den Überholvorgang im Bereiche eines unübersichtlichen Straßenstückes, nämlich im Bereiche eines rund 200 m langen geraden Straßenstückes zwischen zwei Kurven, gesetzt habe. Da auch die Ehefrau des Anzeigers die anschließende Begegnung mit einem entgegenkommenden Pkw geschildert habe, wenngleich sie den Ort des Überholvorganges nicht exakt habe angeben können, bestünden im Hinblick auf diese Aussage hinsichtlich der Örtlichkeit keinerlei Bedenken. Wenn die Beschwerdeführerin in ihrer abschließenden Stellungnahme vom 7. Mai 1980 die Wiederholung der Zeugenvernehmung in der Form beantrage, dass zuerst eine Skizze anzufertigen sei und sodann die Zeugen ihre vermeintlichen Wahrnehmungen in derselben einzutragen hätten, so sei die belangte Behörde der Ansicht, dass diese neuerliche Zeugenvernehmung zur Wahrheitsfindung nichts beitragen könne, dies deshalb nicht, weil auf Grund des vorliegenden Gutachtens des Amtssachverständigen für das Kraftfahrwesen in Verbindung mit der Skizze und den vorliegenden Lichtbildern eindeutig erwiesen sei, dass es sich bei diesem Bereich um eine unübersichtliche Stelle handle. Es sei daher für die Beurteilung des Sachverhaltes unmaßgeblich, ob die Beschwerdeführerin den Überholvorgang einige Meter früher oder später begonnen habe, da erst ab einem Punkt ca. 50 m nach dem Wasserbehälter, vom rechten Fahrstreifen aus gesehen, eine maximale Sichtweite von ca. 500 m möglich sei und es sich bis zu diesem Punkt jedenfalls um ein unübersichtliches Straßenstück handle. Da die Frage, ob die Beschwerdeführerin den Lenker des von ihr überholten Pkws behindert habe, nicht Tatbestandsmerkmal sei, erübrige sich auch die Erörterung der Frage, wie lange die angebliche Bremsspur gewesen sei. Es habe sohin der Berufung in dieser Hinsicht der Erfolg versagt bleiben müssen. Die Abänderung des Spruches habe zur Anpassung an das Tatbild zu erfolgen gehabt. Hinsichtlich der der Beschwerdeführerin zur Last gelegten Verwaltungsübertretung nach Paragraph 16, Absatz eins, Litera a, StVO 1960 sei die Einstellung des Strafverfahrens zu verfügen gewesen, weil wie sich aus den Zeugenaussagen des J und der R S eindeutig ergebe, zu jenem Zeitpunkt, als die Beschwerdeführerin den Überholvorgang begonnen habe, kein Gegenverkehr geherrscht habe und dieser offensichtlich erst in der letzten Phase des Überholvorganges aufgetreten sei. Es könne der Beschwerdeführerin somit nicht zur Last gelegt werden, dass sie ein in gleicher Richtung fahrendes Fahrzeug trotz bestehenden Gegenverkehrs überholt habe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsstrafakten vorgelegt und in ihrer Gegenschrift beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat hierüber nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung erwogen:
Gemäß §16 Abs. 2 lit. b StVO 1960 darf der Lenker eines Fahrzeuges bei ungenügender Sicht und auf unübersichtlichen Straßenstellen, z. B. vor und in unübersichtlichen Kurven und vor Fahrbahnkuppen, nicht überholen; es darf jedoch überholt werden, wenn die Fahrbahn - was im vorliegenden Beschwerdefall unbestrittenermaßen am Tatort nicht der Fall war - durch eine Sperrlinie (§ 55 Abs. 2) geteilt ist und diese Linie vom überholenden Fahrzeug nicht überragt wird.Gemäß §16 Absatz 2, Litera b, StVO 1960 darf der Lenker eines Fahrzeuges bei ungenügender Sicht und auf unübersichtlichen Straßenstellen, z. B. vor und in unübersichtlichen Kurven und vor Fahrbahnkuppen, nicht überholen; es darf jedoch überholt werden, wenn die Fahrbahn - was im vorliegenden Beschwerdefall unbestrittenermaßen am Tatort nicht der Fall war - durch eine Sperrlinie (Paragraph 55, Absatz 2,) geteilt ist und diese Linie vom überholenden Fahrzeug nicht überragt wird.
Die belangte Behörde hat - zufolge des von ihr insoweit übernommenen Spruches des Straferkenntnisses erster Instanz - der Beschwerdeführerin als Lenkerin eines dem Kennzeichen nach näher bestimmten Pkws zum Vorwurf gemacht, zur angegebenen Tatzeit am angeführten Tatort "kurz vor Kühnring in der dort befindlichen unübersichtlichen Kurve, obwohl dort die Fahrbahn nicht durch eine Sperrlinie geteilt war, einen Pkw überholt" und dadurch gegen die genannte Verwaltungsvorschrift verstoßen zu haben. Mit Recht rügt die Beschwerdeführerin in der Beschwerde, dass "auch nach den Feststellungen des angefochtenen Bescheides eine Kurve nicht vorliegt und man äußerstenfalls, wollte man die Argumentation der belangten Behörde übernehmen, von einer unübersichtlichen Stelle sprechen könnte." In diesem Zusammenhang ist auf die Begründung des angefochtenen Bescheides (S. 4 unten) zu verweisen, wonach sich auf Grund der eindeutigen Beschreibung der Örtlichkeit durch den Zeugen J S - der übrigens ebenso wie seine Ehefrau niemals erklärte, der Überholvorgang der Beschwerdeführerin sei in einer Kurve erfolgt - im Zusammenhalt mit dem Gutachten des Amtssachverständigen für das Kraftfahrwesen vom 26. Jänner 1980 und den der belangten Behörde vorliegenden Lichtbildern samt Skizze ergebe, dass die Beschwerdeführerin den Überholvorgang "im Bereiche eines unübersichtlichen Straßenstückes, nämlich im Bereiche eines rund 200 m langen geraden Straßenstückes zwischen zwei Kurven, gesetzt habe". Auch in der Gegenschrift wiederholt die belangte Behörde, dass die Bundesstraße 303, wie sich aus der im Akt erliegenden Skizze und insbesondere auch aus den vorliegenden Lichtbildern ergebe, in diesem Bereich zwei Rechtskurven, zwischen denen ein gerades Straßenstück in der Länge von rund 200 m liege, beschreibe. Sie sei aber "im Hinblick auf diese relativ kurze Distanz der Ansicht, dass dieses Straßenstück noch dem Begriff 'Kurve' zuzurechnen ist, zumal es einerseits den Auslauf der ersten Kurve und andererseits den Beginn der zweiten Kurve darstellt, jedenfalls aber dem Überbegriff 'unübersichtliche Straßenstelle' zuzurechnen ist." Die Meinung der belangten Behörde, auch ein gerades Straßenstück in diesem Ausmaß sei als Teil einer vorangehenden oder (und) nachfolgenden Kurve anzusehen, widerspricht dem allgemeinen Sprachgebrauch, zumal das Wesen einer Kurve - im Gegensatz zu einer Geraden - in ihrer Krümmung liegt. Dieser Bedeutung hat auch der Gesetzgeber im § 50 Z. 2 StVO 1960 Rechnung getragen, wo nicht nur die hiefür in Betracht kommenden Gefahrenzeichen entsprechend ausgeführt sind, sondern wo es weiters heißt, dass dann, wenn auf einer kurvenreichen Strecke die Kurven nicht mehr als 240 m voneinander entfernt sind, die Anbringung eines der ersten Kurve entsprechenden Zeichens nach lit. c oder d (Doppelkurve), unter dem auf einer Zusatztafel nach § 54 Abs. 5 lit. b leg. cit. die Länge der kurvenreichen Strecke anzugeben ist, genügt. Der Spruch des angefochtenen Bescheides, wonach der Tatort in einer Kurve gelegen ist, ist sohin mit der Begründung dieses Bescheides nicht vereinbar. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass dieser Umstand jedenfalls schon deshalb relevant sei, weil die belangte Behörde "auf die Gefährlichkeit der Situation bei der Strafbemessung besonders Rücksicht nimmt." Wie dem angefochtenen Bescheid entnommen werden kann, hat die belangte Behörde bei Erörterung der Strafzumessungsgründe im Sinne des § 19 VStG 1950 auf "die Gefährlichkeit der Situation" jedoch lediglich im Zusammenhang mit der Beurteilung des Verschuldensgrades der Beschwerdeführerin Bezug genommen, indem sie ausführte, es habe zumindest grobe Fahrlässigkeit vorgelegen, weil der Beschwerdeführerin "bei Anwendung auch eines nur geringen Ausmaßes an Aufmerksamkeit die Gefährlichkeit der Situation jedenfalls bewusst gewesen sein musste." Für eine solche Annahme ist es aber ohne Belang, ob die strafbare Handlung in einer unübersichtlichen Kurve oder auf einer anderen unübersichtlichen Straßenstelle begangen wurde. Mit Rücksicht darauf, dass im übrigen in beiden Fällen ein und dieselbe Verwaltungsübertretung vorliegt und die gleichen Strafbestimmungen Anwendung finden (§ 99 Abs. 3 lit. a bzw. allenfalls § 99 Abs. 2 lit. c StVO 1960), kann sich die Beschwerdeführerin dadurch, dass sie dem Spruch des angefochtenen Bescheides zufolge - im Widerspruch zu dessen Begründung - einen anderen Pkw "in einer unübersichtlichen Kurve" überholt hat, nicht beschwert erachten, wenn es zutreffen sollte, dass sie sich - der Begründung des Bescheides entsprechend - auf einer anderen unübersichtlichen Straßenstelle entgegen der Vorschrift des § 16 Abs. 2 lit. b StVO 1960 verhalten hat. Da letzteres nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes - wie im folgenden aufgezeigt wird - nicht zutrifft, kann dahingestellt bleiben, ob der belangten Behörde schon durch die bisher behandelte, unrichtige Bezeichnung des Tatortes, dem bei Angabe der als erwiesen angenommenen Tat im Spruch eines Bescheides gemäß § 44 a lit. a VStG 1950 besondere Bedeutung zukommt, eine Rechtswidrigkeit unterlaufen ist.Die belangte Behörde hat - zufolge des von ihr insoweit übernommenen Spruches des Straferkenntnisses erster Instanz - der Beschwerdeführerin als Lenkerin eines dem Kennzeichen nach näher bestimmten Pkws zum Vorwurf gemacht, zur angegebenen Tatzeit am angeführten Tatort "kurz vor Kühnring in der dort befindlichen unübersichtlichen Kurve, obwohl dort die Fahrbahn nicht durch eine Sperrlinie geteilt war, einen Pkw überholt" und dadurch gegen die genannte Verwaltungsvorschrift verstoßen zu haben. Mit Recht rügt die Beschwerdeführerin in der Beschwerde, dass "auch nach den Feststellungen des angefochtenen Bescheides eine Kurve nicht vorliegt und man äußerstenfalls, wollte man die Argumentation der belangten Behörde übernehmen, von einer unübersichtlichen Stelle sprechen könnte." In diesem Zusammenhang ist auf die Begründung des angefochtenen Bescheides (S. 4 unten) zu verweisen, wonach sich auf Grund der eindeutigen Beschreibung der Örtlichkeit durch den Zeugen J S - der übrigens ebenso wie seine Ehefrau niemals erklärte, der Überholvorgang der Beschwerdeführerin sei in einer Kurve erfolgt - im Zusammenhalt mit dem Gutachten des Amtssachverständigen für das Kraftfahrwesen vom 26. Jänner 1980 und den der belangten Behörde vorliegenden Lichtbildern samt Skizze ergebe, dass die Beschwerdeführerin den Überholvorgang "im Bereiche eines unübersichtlichen Straßenstückes, nämlich im Bereiche eines rund 200 m langen geraden Straßenstückes zwischen zwei Kurven, gesetzt habe". Auch in der Gegenschrift wiederholt die belangte Behörde, dass die Bundesstraße 303, wie sich aus der im Akt erliegenden Skizze und insbesondere auch aus den vorliegenden Lichtbildern ergebe, in diesem Bereich zwei Rechtskurven, zwischen denen ein gerades Straßenstück in der Länge von rund 200 m liege, beschreibe. Sie sei aber "im Hinblick auf diese relativ kurze Distanz der Ansicht, dass dieses Straßenstück noch dem Begriff 'Kurve' zuzurechnen ist, zumal es einerseits den Auslauf der ersten Kurve und andererseits den Beginn der zweiten Kurve darstellt, jedenfalls aber dem Überbegriff 'unübersichtliche Straßenstelle' zuzurechnen ist." Die Meinung der belangten Behörde, auch ein gerades Straßenstück in diesem Ausmaß sei als Teil einer vorangehenden oder (und) nachfolgenden Kurve anzusehen, widerspricht dem allgemeinen Sprachgebrauch, zumal das Wesen einer Kurve - im Gegensatz zu einer Geraden - in ihrer Krümmung liegt. Dieser Bedeutung hat auch der Gesetzgeber im Paragraph 50, Ziffer 2, StVO 1960 Rechnung getragen, wo nicht nur die hiefür in Betracht kommenden Gefahrenzeichen entsprechend ausgeführt sind, sondern wo es weiters heißt, dass dann, wenn auf einer kurvenreichen Strecke die Kurven nicht mehr als 240 m voneinander entfernt sind, die Anbringung eines der ersten Kurve entsprechenden Zeichens nach Litera c, oder d (Doppelkurve), unter dem auf einer Zusatztafel nach Paragraph 54, Absatz 5, Litera b, leg. cit. die Länge der kurvenreichen Strecke anzugeben ist, genügt. Der Spruch des angefochtenen Bescheides, wonach der Tatort in einer Kurve gelegen ist, ist sohin mit der Begründung dieses Bescheides nicht vereinbar. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass dieser Umstand jedenfalls schon deshalb relevant sei, weil die belangte Behörde "auf die Gefährlichkeit der Situation bei der Strafbemessung besonders Rücksicht nimmt." Wie dem angefochtenen Bescheid entnommen werden kann, hat die belangte Behörde bei Erörterung der Strafzumessungsgründe im Sinne des Paragraph 19, VStG 1950 auf "die Gefährlichkeit der Situation" jedoch lediglich im Zusammenhang mit der Beurteilung des Verschuldensgrades der Beschwerdeführerin Bezug genommen, indem sie ausführte, es habe zumindest grobe Fahrlässigkeit vorgelegen, weil der Beschwerdeführerin "bei Anwendung auch eines nur geringen Ausmaßes an Aufmerksamkeit die Gefährlichkeit der Situation jedenfalls bewusst gewesen sein musste." Für eine solche Annahme ist es aber ohne Belang, ob die strafbare Handlung in einer unübersichtlichen Kurve oder auf einer anderen unübersichtlichen Straßenstelle begangen wurde. Mit Rücksicht darauf, dass im übrigen in beiden Fällen ein und dieselbe Verwaltungsübertretung vorliegt und die gleichen Strafbestimmungen Anwendung finden (Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, bzw. allenfalls Paragraph 99, Absatz 2, Litera c, StVO 1960), kann sich die Beschwerdeführerin dadurch, dass sie dem Spruch des angefochtenen Bescheides zufolge - im Widerspruch zu dessen Begründung - einen anderen Pkw "in einer unübersichtlichen Kurve" überholt hat, nicht beschwert erachten, wenn es zutreffen sollte, dass sie sich - der Begründung des Bescheides entsprechend - auf einer anderen unübersichtlichen Straßenstelle entgegen der Vorschrift des Paragraph 16, Absatz 2, Litera b, StVO 1960 verhalten hat. Da letzteres nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes - wie im folgenden aufgezeigt wird - nicht zutrifft, kann dahingestellt bleiben, ob der belangten Behörde schon durch die bisher behandelte, unrichtige Bezeichnung des Tatortes, dem bei Angabe der als erwiesen angenommenen Tat im Spruch eines Bescheides gemäß Paragraph 44, a Litera a, VStG 1950 besondere Bedeutung zukommt, eine Rechtswidrigkeit unterlaufen ist.
Die belangte Behörde hat der Begründung des angefochtenen Bescheides zufolge - wie bereits gesagt - den Überholvorgang der Beschwerdeführerin "im Bereiche eines rund 200 m langen geraden Straßenstückes zwischen zwei Kurven" angenommen und diesen Bereich als "unübersichtliches Straßenstück" gewertet. Dies ist auf Grund der von der Gendarmerie am 21. Dezember 1979 erstellten Übersichtsskizze, der dazugehörigen Lichtbilder über die Sichtverhältnisse und des Gutachtens des Amtssachverständigen vom 26. März 1980 offenbar mit Rücksicht auf die - in Fahrtrichtung der Beschwerdeführerin gesehen - nächstfolgende Rechtskurve geschehen. Die belangte Behörde ist in diesem Zusammenhang auf Grund der Aussage des Anzeigers S davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin ihren Überholvorgang "ca. auf der Höhe des in die Bundesstraße 303 einmündenden Güterweges (laut Skizze rund 117 m westlich des Pumpenhauses)" begonnen hat, und sie hat - im Sinne des Sachverständigengutachtens - hinzugefügt, es sei für die Beurteilung des Sachverhaltes unmaßgeblich, ob die Beschwerdeführerin den Überholvorgang "einige Meter früher oder später" begonnen habe, "da erst ab einem Punkt ca. 50 m nach dem Wasserbehälter, vom rechten Fahrstreifen aus gesehen, eine maximale Sichtweite von ca. 500 m möglich ist und es sich bis zu diesem Punkt jedenfalls um ein unübersichtliches Straßenstück handelt." Auf welche Weise die erwähnte Übersichtsskizze der Gendarmerie, insbesondere in Bezug auf die darin eingezeichnete Position der einzelnen Fahrzeuge, zu Stande gekommen ist, sowie ob - wie die Beschwerdeführerin geltend macht - auch sonst das Ermittlungsverfahren allenfalls mangelhaft geblieben und das Parteiengehör verletzt worden ist, ist nicht zu klären, weil auch dann, wenn man von den örtlichen Verhältnissen ausgeht, die die belangte Behörde ihrer Entscheidung zu Grunde gelegt hat, nicht davon gesprochen werden kann, dass die Beschwerdeführerin ein anderes Fahrzeug "auf einer unübersichtlichen Straßenstelle" überholt hat.
Die Rechtsfrage, ob der von der Beschwerdeführerin vorgenommene Überholvorgang im Sinne des § 16 Abs. 2 lit. b StVO 1960 unzulässig war, ist - wie die belangte Behörde an sich richtig erkannt hat - vom Beginn dieser Maßnahme aus zu beurteilen. Nur wenn gesagt werden könnte, dass die Beschwerdeführerin bereits von der Stelle aus, wo sie mit ihrem Überholmanöver begonnen hat, objektiv nicht in der Lage war, die Straßen- und Verkehrsverhältnisse so weit zu überblicken, um gefahrlos den in Aussicht genommenen Überholvorgang durchführen und beenden zu können, könnte von einer "unübersichtlichen Straßenstelle" die Rede sein, weil erst in einem solchen Falle die "Übersichtlichkeit" der für den Überholvorgang erforderlichen Strecke nicht gegeben wäre. Sowohl bei Vorliegen einer "unübersichtlichen Straßenstelle" auf Grund örtlicher Gegebenheiten als auch bei - dem hier nicht in Betracht kommenden, aber vom Gesetz her gleich behandelten Fall - "ungenügender Sicht", die durch schlechte Witterungs- oder ungünstige Beleuchtungsverhältnisse bzw. durch das Vorhandensein anderer Verkehrsteilnehmer zeitweise hervorgerufen werden kann, ist es einem Kraftfahrzeuglenker von vornherein unmöglich, in die vor ihm liegende Fahrbahnstrecke, die er für seinen Überholvorgang benötigt, samt den am Rande der Fahrbahn anschließenden, übrigen Teilen der Straße (§ 2 Abs. 1 Z. 1 StVO 1960) entsprechend einzusehen, um Hindernisse oder andere Gefahren rechtzeitig zu erkennen und darauf zu reagieren. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 27. Februar 1979, Zl. 2971/78, dem das Überholen einer Zugmaschine mit Anhänger durch einen Pkw im Ortsgebiet etwa 20 m vor einer unübersichtlichen Rechtskurve zu Grunde lag, zum Ausdruck gebracht, dass es einer Feststellung der Geschwindigkeit des überholenden bzw. des überholten Fahrzeuges nicht bedurfte, da wohl § 16 Abs. 1 lit. b StVO 1960, nicht aber die (dem dortigen Beschwerdeführer vorgeworfene) Bestimmung des § 16 Abs. 2 lit. b leg. cit. darauf abstelle, nach letzterem Tatbestand das Überholen u.a. vor und in unübersichtlichen Kurven ohne Berücksichtigung der Geschwindigkeit der Fahrzeuge verboten und dem (dortigen) Beschwerdeführer beizupflichten sei, dass bei schnellem Überholen eines langsameren Fahrzeuges die Gefahr eines solchen Überholvorganges vermindert wird, doch dies nichts an der Strafbarkeit eines derartigen vor oder in einer unübersichtlichen Kurve gesetzten Verhaltens ändere. Das bedeutet aber nicht, dass es im Einzelfall bei Beurteilung der Frage, ob der Bestimmung des § 16 Abs. 2 lit. b StVO 1960 zuwider gehandelt wurde, nicht auf die Fahrgeschwindigkeit der an einem Überholvorgang beteiligten Fahrzeuge ankommt, wenn fraglich ist, ob die Überholstrecke, deren Länge u.a. von den jeweiligen Fahrgeschwindigkeiten abhängig ist, im Bereiche einer "unübersichtlichen Straßenstelle" gelegen ist oder nicht. Während es in dem eben erwähnten Beschwerdefall nicht zweifelhaft war, dass der (dortige) Beschwerdeführer so knapp vor einer unübersichtlichen Kurve überholt hat, dass eine ausreichende Sichtmöglichkeit nach vorne ohne Rücksicht auf die eingehaltenen Geschwindigkeiten ausgeschlossen war, sind im vorliegenden Beschwerdefall die Geschwindigkeiten der Fahrzeuge der Beschwerdeführerin und des Anzeigers S deshalb nicht von Interesse, weil nach der Aktenlage feststeht, dass die Beschwerdeführerin bei Beginn des Überholmanövers eine ungehinderte Sicht von ca. 200 m hatte und durchaus in der Lage war, ihr Fahrzeug nach Beendigung des Überholvorganges noch in diesem Bereich wieder auf dem rechten Fahrstreifen einzuordnen. Es ist nicht entscheidend, ob im Zeitpunkt des Überholvorganges Gegenverkehr herrschte oder nicht (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Februar 1979, Zl. 2971/78, und vom 29. Mai 1974, Slg. Nr. 8626/A), sowie ob die Beschwerdeführerin im Zuge des Überholmanövers allenfalls durch ein entgegenkommendes Fahrzeug genötigt war, vorzeitig auf den rechten Fahrstreifen zu wechseln, und dadurch eine Behinderung des überholten Fahrzeuges entstanden ist. Die belangte Behörde hat in Anlehnung an die in der Übersichtsskizze der Gendarmerie festgehaltenen Angaben des Anzeigers S offen gelassen, ob dieser an der bezeichneten Stelle, ca. 31 m vor dem Pumpenhaus (Wasserbehälter), von der Beschwerdeführerin überholt oder bereits "geschnitten" worden sei, sodass er habe abbremsen müssen. Wie dem auch immer sei, so ergibt sich daraus doch eindeutig, dass die Beschwerdeführerin ab dem Beginn des Überholmanövers bis zu diesem von S angegebenen Punkt erst eine Strecke von ca. 86 m zurückgelegt hat, während ihre Sichtweite ca. 200 m betrug und ihr demnach diese gerade Strecke ohne Sichtbehinderung für den Überholvorgang zur Verfügung stand. Wenn sich die belangte Behörde auf das Gutachten des Amtssachverständigen stützt, wonach "eine Sichtweite im Ausmaß von ca. 600 m erforderlich gewesen wäre, und daraus den Schluss zieht, dass es sich deshalb, weil die Sichtweite nur ca. 200 m betragen habe, um ein "unübersichtliches Straßenstück" gehandelt habe, so ist ihr entgegenzuhalten, dass diese Schlussfolgerung nicht gerechtfertigt ist. Die von der belangten Behörde herangezogene Begründung mag allenfalls zu der Annahme berechtigen, die Beschwerdeführerin habe überholt, obwohl sie nicht einwandfrei habe erkennen können, dass sie ihr Fahrzeug nach dem Überholvorgang in den Verkehr einordnen kann, ohne andere Straßenbenützer zu gefährden oder zu behindern (§ 16 Abs. 1 lit. c StVO 1960). Eines Verstoßes nach § 16 Abs. 2 lit. b StVO 1960 (beide Tatbestände können an sich nebeneinander bestehen: vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Jänner 1971, Slg. Nr. 7953/A) hat sich aber die Beschwerdeführerin - entgegen der Ansicht der belangten Behörde - nicht schuldig gemacht. Dies wäre erst dann der Fall gewesen, wenn der Überholvorgang der Beschwerdeführerin eine solche Strecke in Anspruch genommen hätte, dass er im Verlauf der nächstfolgenden Kurve, in die sie bei Beginn des Überholmanövers nicht ausreichend einsehen konnte, beendet worden wäre.Die Rechtsfrage, ob der von der Beschwerdeführerin vorgenommene Überholvorgang im Sinne des Paragraph 16, Absatz 2, Litera b, StVO 1960 unzulässig war, ist - wie die belangte Behörde an sich richtig erkannt hat - vom Beginn dieser Maßnahme aus zu beurteilen. Nur wenn gesagt werden könnte, dass die Beschwerdeführerin bereits von der Stelle aus, wo sie mit ihrem Überholmanöver begonnen hat, objektiv nicht in der Lage war, die Straßen- und Verkehrsverhältnisse so weit zu überblicken, um gefahrlos den in Aussicht genommenen Überholvorgang durchführen und beenden zu können, könnte von einer "unübersichtlichen Straßenstelle" die Rede sein, weil erst in einem solchen Falle die "Übersichtlichkeit" der für den Überholvorgang erforderlichen Strecke nicht gegeben wäre. Sowohl bei Vorliegen einer "unübersichtlichen Straßenstelle" auf Grund örtlicher Gegebenheiten als auch bei - dem hier nicht in Betracht kommenden, aber vom Gesetz her gleich behandelten Fall - "ungenügender Sicht", die durch schlechte Witterungs- oder ungünstige Beleuchtungsverhältnisse bzw. durch das Vorhandensein anderer Verkehrsteilnehmer zeitweise hervorgerufen werden kann, ist es einem Kraftfahrzeuglenker von vornherein unmöglich, in die vor ihm liegende Fahrbahnstrecke, die er für seinen Überholvorgang benötigt, samt den am Rande der Fahrbahn anschließenden, übrigen Teilen der Straße (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, StVO 1960) entsprechend einzusehen, um Hindernisse oder andere Gefahren rechtzeitig zu erkennen und darauf zu reagieren. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 27. Februar 1979, Zl. 2971/78, dem das Überholen einer Zugmaschine mit Anhänger durch einen Pkw im Ortsgebiet etwa 20 m vor einer unübersichtlichen Rechtskurve zu Grunde lag, zum Ausdruck gebracht, dass es einer Feststellung der Geschwindigkeit des überholenden bzw. des überholten Fahrzeuges nicht bedurfte, da wohl Paragraph 16, Absatz eins, Litera b, StVO 1960, nicht aber die (dem dortigen Beschwerdeführer vorgeworfene) Bestimmung des Paragraph 16, Absatz 2, Litera b, leg. cit. darauf abstelle, nach letzterem Tatbestand das Überholen u.a. vor und in unübersichtlichen Kurven ohne Berücksichtigung der Geschwindigkeit der Fahrzeuge verboten und dem (dortigen) Beschwerdeführer beizupflichten sei, dass bei schnellem Überholen eines langsameren Fahrzeuges die Gefahr eines solchen Überholvorganges vermindert wird, doch dies nichts an der Strafbarkeit eines derartigen vor oder in einer unübersichtlichen Kurve gesetzten Verhaltens ändere. Das bedeutet aber nicht, dass es im Einzelfall bei Beurteilung der Frage, ob der Bestimmung des Paragraph 16, Absatz 2, Litera b, StVO 1960 zuwider gehandelt wurde, nicht auf die Fahrgeschwindigkeit der an einem Überholvorgang beteiligten Fahrzeuge ankommt, wenn fraglich ist, ob die Überholstrecke, deren Länge u.a. von den jeweiligen Fahrgeschwindigkeiten abhängig ist, im Bereiche einer "unübersichtlichen Straßenstelle" gelegen ist oder nicht. Während es in dem eben erwähnten Beschwerdefall nicht zweifelhaft war, dass der (dortige) Beschwerdeführer so knapp vor einer unübersichtlichen Kurve überholt hat, dass eine ausreichende Sichtmöglichkeit nach vorne ohne Rücksicht auf die eingehaltenen Geschwindigkeiten ausgeschlossen war, sind im vorliegenden Beschwerdefall die Geschwindigkeiten der Fahrzeuge der Beschwerdeführerin und des Anzeigers S deshalb nicht von Interesse, weil nach der Aktenlage feststeht, dass die Beschwerdeführerin bei Beginn des Überholmanövers eine ungehinderte Sicht von ca. 200 m hatte und durchaus in der Lage war, ihr Fahrzeug nach Beendigung des Überholvorganges noch in diesem Bereich wieder auf dem rechten Fahrstreifen einzuordnen. Es ist nicht entscheidend, ob im Zeitpunkt des Überholvorganges Gegenverkehr herrschte oder nicht vergleiche , die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Februar 1979, Zl. 2971/78, und vom 29. Mai 1974, Slg. Nr. 8626/A), sowie ob die Beschwerdeführerin im Zuge des Überholmanövers allenfalls durch ein entgegenkommendes Fahrzeug genötigt war, vorzeitig auf den rechten Fahrstreifen zu wechseln, und dadurch eine Behinderung des überholten Fahrzeuges entstanden ist. Die belangte Behörde hat in Anlehnung an die in der Übersichtsskizze der Gendarmerie festgehaltenen Angaben des Anzeigers S offen gelassen, ob dieser an der bezeichneten Stelle, ca. 31 m vor dem Pumpenhaus (Wasserbehälter), von der Beschwerdeführerin überholt oder bereits "geschnitten" worden sei, sodass er habe abbremsen müssen. Wie dem auch immer sei, so ergibt sich daraus doch eindeutig, dass die Beschwerdeführerin ab dem Beginn des Überholmanövers bis zu diesem von S angegebenen Punkt erst eine Strecke von ca. 86 m zurückgelegt hat, während ihre Sichtweite ca. 200 m betrug und ihr demnach diese gerade Strecke ohne Sichtbehinderung für den Überholvorgang zur Verfügung stand. Wenn sich die belangte Behörde auf das Gutachten des Amtssachverständigen stützt, wonach "eine Sichtweite im Ausmaß von ca. 600 m erforderlich gewesen wäre, und daraus den Schluss zieht, dass es sich deshalb, weil die Sichtweite nur ca. 200 m betragen habe, um ein "unübersichtliches Straßenstück" gehandelt habe, so ist ihr entgegenzuhalten, dass diese Schlussfolgerung nicht gerechtfertigt ist. Die von der belangten Behörde herangezogene Begründung mag allenfalls zu der Annahme berechtigen, die Beschwerdeführerin habe überholt, obwohl sie nicht einwandfrei habe erkennen können, dass sie ihr Fahrzeug nach dem Überholvorgang in den Verkehr einordnen kann, ohne andere Straßenbenützer zu gefährden oder zu behindern (Paragraph 16, Absatz eins, Litera c, StVO 1960). Eines Verstoßes nach Paragraph 16, Absatz 2, Litera b, StVO 1960 (beide Tatbestände können an sich nebeneinander bestehen: vergleiche , das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Jänner 1971, Slg. Nr. 7953/A) hat sich aber die Beschwerdeführerin - entgegen der Ansicht der belangten Behörde - nicht schuldig gemacht. Dies wäre erst dann der Fall gewesen, wenn der Überholvorgang der Beschwerdeführerin eine solche Strecke in Anspruch genommen hätte, dass er im Verlauf der nächstfolgenden Kurve, in die sie bei Beginn des Überholmanövers nicht ausreichend einsehen konnte, beendet worden wäre.
Da die belangte Behörde somit den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet hat, war dieser Bescheid, soweit davon nicht die Verwaltungsübertretung nach § 16 Abs. 1 lit. a StVO 1960 betroffen ist, gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1965 aufzuheben, ohne dass noch auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen gewesen wäre.Da die belangte Behörde somit den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet hat, war dieser Bescheid, soweit davon nicht die Verwaltungsübertretung nach Paragraph 16, Absatz eins, Litera a, StVO 1960 betroffen ist, gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera a, VwGG 1965 aufzuheben, ohne dass noch auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen gewesen wäre.
Soweit nichtveröffentlichte Erkenntnisse zitiert wurden, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.Soweit nichtveröffentlichte Erkenntnisse zitiert wurden, wird auf Artikel 14, Absatz 4, der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1965,, hingewiesen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 1 lit. a, b und d VwGG 1965 in Verbindung mit Art. I A Z. 1 und 2 der Verordnung des Bundeskanzlers vom 7. April 1981, BGBl. Nr. 221. Mit Rücksicht auf die in ihrem Art. III Abs. 2 getroffene Übergangsregelung war diese Verordnung auf den gegenständlichen Beschwerdefall anzuwenden, zumal bis zu ihrem Inkrafttreten noch keine Entscheidung gefällt worden ist. Damit bestand nunmehr auch keine Veranlassung, im Sinne einer entsprechenden Anregung der Beschwerdeführerin anlässlich der durchgeführten Verhandlung, allenfalls die Bestimmungen des Art. I A Z. 1 und 2 der Verordnung des Bundeskanzlers vom 31. Oktober 1977, BGBl. Nr. 542, gemäß Art. 139 B-VG beim Verfassungsgerichtshof anzufechten.Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47 und 48 Absatz eins, Litera a, b und d VwGG 1965 in Verbindung mit Artikel römisch eins, A Ziffer eins und 2 der Verordnung des Bundeskanzlers vom 7. April 1981, Bundesgesetzblatt , Nr. 221. Mit Rücksicht auf die in ihrem Artikel römisch drei, Absatz 2, getroffene Übergangsregelung war diese Verordnung auf den gegenständlichen Beschwerdefall anzuwenden, zumal bis zu ihrem Inkrafttreten noch keine Entscheidung gefällt worden ist. Damit bestand nunmehr auch keine Veranlassung, im Sinne einer entsprechenden Anregung der Beschwerdeführerin anlässlich der durchgeführten Verhandlung, allenfalls die Bestimmungen des Artikel römisch eins, A Ziffer eins und 2 der Verordnung des Bundeskanzlers vom 31. Oktober 1977, Bundesgesetzblatt , Nr. 542, gemäß Artikel 139, B-VG beim Verfassungsgerichtshof anzufechten.
Wien, am 15. Mai 1981