Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 2525/80

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

2525/80

Entscheidungsdatum

30.09.1980

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

EStG 1972 §67 Abs1;
  1. EStG 1972 § 67 gültig von 01.10.1987 bis 31.12.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018
  2. EStG 1972 § 67 gültig von 18.07.1987 bis 30.09.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1987
  3. EStG 1972 § 67 gültig von 24.10.1986 bis 17.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 562/1986
  4. EStG 1972 § 67 gültig von 21.12.1985 bis 23.10.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 557/1985
  5. EStG 1972 § 67 gültig von 22.12.1984 bis 20.12.1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 531/1984
  6. EStG 1972 § 67 gültig von 14.12.1983 bis 21.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 587/1983
  7. EStG 1972 § 67 gültig von 27.11.1982 bis 13.12.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 570/1982
  8. EStG 1972 § 67 gültig von 31.12.1981 bis 26.11.1982 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1981
  9. EStG 1972 § 67 gültig von 13.02.1981 bis 30.12.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 73/1981
  10. EStG 1972 § 67 gültig von 20.12.1980 bis 12.02.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 563/1980
  11. EStG 1972 § 67 gültig von 01.12.1978 bis 19.12.1980 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 571/1978
  12. EStG 1972 § 67 gültig von 30.12.1977 bis 30.11.1978 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 645/1977
  13. EStG 1972 § 67 gültig von 09.08.1974 bis 29.12.1977 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 469/1974
  14. EStG 1972 § 67 gültig von 16.01.1974 bis 08.08.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 27/1974
  15. EStG 1972 § 67 gültig von 13.12.1972 bis 15.01.1974

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Hofstätter und die Hofräte Dr. Karlik und Dr. Simon als Richter, im Beisein des Schriftführers Rat Dr. König, über die Beschwerde des AS in L, vertreten durch Dr. Wilfried Seirer, Rechtsanwalt in Lienz, Hans von Grabengasse 2, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Tirol vom 11. Juni 1980, Zl. 30.287- 3/79, betreffend Haftungs- und Zahlungsbescheid für Lohnsteuer, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Im Beschwerdefall ist dem angefochtenen Bescheid und der vorliegenden Beschwerde zufolge sachverhaltsmäßig unbestritten, daß es auf Grund einer Lohnsteueraußenprüfung über die Jahre 1975 bis 1978 zur Geltendmachung der Haftung des Beschwerdeführers für die richtige Einbehaltung und Abfuhr von Lohnsteuer deswegen kam, weil der Beschwerdeführer die Urlaubszuschüsse und Weihnachtsremunerationen den Arbeitnehmern in 12 Teilbeträgen zusammen mit dem jeweiligen laufenden Bezug auszahlte.

Die gegen den Haftungs- und Zahlungsbescheid des Finanzamtes gerichtete Berufung wurde mit dem nun angefochtenen Bescheid abgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof hat über die dagegen erhobene Beschwerde erwogen:

In einem sachverhaltsmäßig mit dem vorliegenden Beschwerdefall in allen wesentlichen Punkten übereinstimmenden Beschwerdefall entschied der Gerichtshof im Erkenntnis vom 9. März 1979, Zl. 3394/78, daß aus dem aus dem Gesetzeswortlaut hervorleuchtenden Grundgedanken (arg. im Paragraph 67, Absatz eins, EStG 1972:

"Erhält der Arbeitnehmer neben dem laufenden Arbeitslohn von demselben Arbeitgeber sonstige, insbesondere einmalige Bezüge (zum Beispiel 13. und 14. Monatsbezug, Belohnungen), so ....") nur solche Bezüge als sonstige Bezüge zu versteuern sind, die dem Arbeitnehmer unregelmäßig, insbesondere einmalig, neben den regelmäßigen Einnahmen aus dem Dienstverhältnis zufließen. Hingegen kann jedenfalls ein Bezug, der mit dem laufenden Arbeitslohn wie dieser ausbezahlt wird, nicht nach der Begünstigungsbestimmung des Paragraph 67, Absatz eins, EStG 1972 behandelt werden.

Zur Vermeidung überflüssiger Wiederholungen wird auf die nähere Begründung des zitierten Erkenntnisses vom 9. März 1979 verwiesen. Der Verwaltungsgerichtshof sieht aus Anlaß des Beschwerdefalles keinen Grund, von der dort ausgedrückten Rechtsansicht abzuweichen.

Dem Beschwerdevorbringen, aus den Lohnunterlagen sei für den Lohnsteuerprüfer kein Zweifel gegeben gewesen, "daß es sich um zwei verschiedene Bezugsarten" gehandelt habe, muß bei der aufgezeigten Rechtslage der Erfolg versagt bleiben. Dasselbe gilt für die Beschwerdebehauptung, die Arbeitnehmer seien mit dem gegenständlichen Auszahlungsmodus einverstanden gewesen. Soweit sich der Beschwerdeführer im Zusammenhang damit auf den in Ablichtung vorgelegten "Kollektivvertrag für das holzverarbeitende Gewerbe Österreichs" bezieht, ist ihm zu entgegnen, daß in den zitierten Bestimmungen der Paragraphen 14, Ziffer 7 und 15 Ziffer 6, dieses Kollektivvertrages der vom Beschwerdeführer beschrittene Weg der Zahlung von Urlaubszuschuß und Weihnachtsremuneration keineswegs zwingend vorgesehen ist. In den für den Urlaubszuschuß genannten Bestimmungen ist lediglich die Möglichkeit eingeräumt, aus innerbetrieblichen Gründen einvernehmlich den Urlaubszuschuß nicht bei Urlaubsantritt, sondern spätestens mit Ende des Kalenderjahres oder der früheren Lösung des Dienstverhältnisses flüssigzumachen. Einvernehmlich kann auch, abweichend von der Grundregel, die Weihnachtsremuneration bis spätestens 31. März des folgenden Jahres, bei früherer Lösung des Dienstverhältnisses spätestens mit Ende desselben, "fällig" gestellt werden.

Schließlich beruft sich der Beschwerdeführer noch auf die Ausführungen auf S. 170 f der "amtlichen Lohnsteuertabelle". Dort sei vorgesehen, daß eine Aufteilung der Sonderzahlungen auf die einzelnen Bezugsperioden statthaft sei und keine steuerschädlichen Folgen nach sich ziehe. Abgesehen von dem mangelnden Rechtsquellencharakter dieser Ausführungen heißt es a.a.O. unter ausdrücklicher Bezugnahme auf das hg. Erkenntnis vom 3. Mai 1957, Zl. 1073/55 (Slg. Nr. 1643/F), daß ein sonstiger Bezug nicht dadurch, daß er in Teilbeträgen gezahlt wird, zum laufenden Arbeitslohn wird. Aus dem Erkenntnis vom 3. Mai 1957 ergibt sich nichts, was geeignet wäre, die Beschwerde zum Erfolg zu führen. Vielmehr hat der Gerichtshof auch in jenem Erkenntnis dem Umstand Bedeutung beigemessen, daß die in jenem Fall ausgezahlten Erfolgsprämien nicht in bestimmten Zeiträumen, sondern nur fallweise (höchstens fünfmal jährlich in Teilbeträgen) ausbezahlt worden sind vergleiche , auch dazu das hg. Erkenntnis vom 9. März 1979, Zl. 3394/78).

Die Beschwerde ist somit unbegründet und war gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG 1965 abzuweisen. Da bereits der Beschwerdeinhalt erkennen ließ, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht stattgefunden hat, hatte dies gemäß Paragraph 35, Absatz eins, leg. cit. ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zu erfolgen. Die Zusammensetzung des erkennenden Senates des Gerichtshofes ergab sich aus dem Zutreffen der Voraussetzungen des Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG 1965.

Wien, am 30. September 1980

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1980:1980002525.X00

Im RIS seit

30.09.1980

Zuletzt aktualisiert am

12.11.2018

Dokumentnummer

JWT_1980002525_19800930X00

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