Mit Bescheid vom 2. Mai 1977, StrNr 150/0215 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 9 BAO im Zusammenhalt mit § 80 leg. cit. zur Haftung für Abgabenschuldigkeiten der FM GesmbH herangezogen. Einer gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung des Beschwerdeführers wurde mit Berufungsvorentscheidung vom 6. Februar 1979, StrNr 150/0215 HB teilweise stattgegeben. Am 27. Februar 1979 langte beim Finanzamt ein mit 22. Februar 1979 datierter Antrag ein, der folgenden Wortlaut hat:Mit Bescheid vom 2. Mai 1977, StrNr 150/0215 wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 9, BAO im Zusammenhalt mit Paragraph 80, leg. cit. zur Haftung für Abgabenschuldigkeiten der FM GesmbH herangezogen. Einer gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung des Beschwerdeführers wurde mit Berufungsvorentscheidung vom 6. Februar 1979, StrNr 150/0215 HB teilweise stattgegeben. Am 27. Februar 1979 langte beim Finanzamt ein mit 22. Februar 1979 datierter Antrag ein, der folgenden Wortlaut hat:
"In außen bezeichneter Abgabensache stelle ich den Antrag, die Berufung der Abgabenbehörde zweiter Instanz vorzulegen.
Ingeborg M"
Die Bezeichnung der Rechtssache auf der ersten Seite dieses Antrages lautete:
"Steuernr.-Zahl: 150/0215 HB
Berufungswerber: Ingeborg M
Geschäftsfrau
K-straße 22
1140 Wien
vertreten durch:
(Vollmacht ausgewiesen)
Rechtsanwälte
.........................."
Das Finanzamt wies den Antrag auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz mit der Begründung ab, Frau Ingeborg M habe keine Berufung zu StrNr. 150/0215 HB eingebracht, sodass eine solche auch nicht der Abgabenbehörde zweiter Instanz vorgelegt werden könne. Der Bescheid erging an Ingeborg M.
Gegen diesen Bescheid erhob Ingeborg M Berufung und beantragte unter Anschluss einer Ablichtung der an den Beschwerdeführer ergangenen Berufungsvorentscheidung vom 6. Februar 1979 "den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen."
Das Finanzamt wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom 31. Mai 1979 als unbegründet ab, und wies in der Begründung nochmals darauf hin, dass gegen Ingeborg M kein Haftungsbescheid erlassen worden sei und diese daher auch keine Berufung erhoben habe, die der Abgabenbehörde zweiter Instanz vorgelegt werden könnte. Ein Haftungsbescheid sei vielmehr nur an den Beschwerdeführer ergangen. Dieser habe auch Berufung erhoben, über die mit Berufungsvorentscheidung vom 6. Februar 1979 entschieden worden sei.
Mit Schreiben vom 27. Juni 1979 gab der Beschwerdeführer dem Finanzamt bekannt, im seinerzeitigen Vorlageantrag vom 22. Februar 1979 sei irrtümlicherweise nicht er, sondern Ingeborg M als Berufungswerber bezeichnet worden. Dieser Irrtum sei dadurch entstanden, dass mit Datum vom 15. Juni 1978 zur StrNr 390/0637 mehrere Bescheide ergangen seien, und zwar einer gegen den Beschwerdeführer und der andere gegen Ingeborg M. Gegen beide Bescheide sei Berufung erhoben worden. In der Folge sei die Berufungsvorentscheidung vom 6. Februar 1979 unter der Zl. 150/0215 (HB) ergangen. Bei dem daraufhin gestellten Vorlageantrag sei der Berufungswerber verwechselt worden. Sämtliche anderen Angaben im Vorlageantrag seien aber richtig gewesen, insbesondere die Steuernummer und die Unterschrift des ausgewiesenen Vertreters. Es handle sich sohin um einen offenbaren Schreibfehler, der als Formgebrechen im Sinne des § 85 Abs. 2 BAO anzusehen sei. Die Abgabenbehörde hätte ihm daher die Behebung dieses Mangels auftragen müssen. Es werde der Antrag gestellt, die Berufung des Beschwerdeführers (gemeint ist wohl die vom 17. Mai 1977) der Abgabenbehörde zweiter Instanz vorzulegen.Mit Schreiben vom 27. Juni 1979 gab der Beschwerdeführer dem Finanzamt bekannt, im seinerzeitigen Vorlageantrag vom 22. Februar 1979 sei irrtümlicherweise nicht er, sondern Ingeborg M als Berufungswerber bezeichnet worden. Dieser Irrtum sei dadurch entstanden, dass mit Datum vom 15. Juni 1978 zur StrNr 390/0637 mehrere Bescheide ergangen seien, und zwar einer gegen den Beschwerdeführer und der andere gegen Ingeborg M. Gegen beide Bescheide sei Berufung erhoben worden. In der Folge sei die Berufungsvorentscheidung vom 6. Februar 1979 unter der Zl. 150/0215 (HB) ergangen. Bei dem daraufhin gestellten Vorlageantrag sei der Berufungswerber verwechselt worden. Sämtliche anderen Angaben im Vorlageantrag seien aber richtig gewesen, insbesondere die Steuernummer und die Unterschrift des ausgewiesenen Vertreters. Es handle sich sohin um einen offenbaren Schreibfehler, der als Formgebrechen im Sinne des Paragraph 85, Absatz 2, BAO anzusehen sei. Die Abgabenbehörde hätte ihm daher die Behebung dieses Mangels auftragen müssen. Es werde der Antrag gestellt, die Berufung des Beschwerdeführers (gemeint ist wohl die vom 17. Mai 1977) der Abgabenbehörde zweiter Instanz vorzulegen.
Das Finanzamt wies den Vorlageantrag als verspätet zurück.
Der Antrag wäre gemäß § 276 Abs. 1 BAO innerhalb eines Monates ab Ergehen der Berufungsvorentscheidung zu stellen gewesen. Das Argument, das Finanzamt hätte bezüglich des Vorlageantrages der Gattin des Beschwerdeführers einen Mängelbehebungsauftrag gemäß § 85 Abs. 2 BAO erlassen müssen, sei verfehlt, da als Formgebrechen im Sinne dieser Bestimmung nur solche anzusehen seien, "die gesetzlich normierten Vorschriften widerstreiten, wenn diese Vorschriften die formelle Behandlung eines Anbringens sicherstellen oder die Erledigung für die Behörde erleichtern oder überhaupt erst ermöglichen sollen, also Mängel, die einer sachlichen Erledigung im Wege stehen, die aber durch nachträgliche Beseitigung ausgeräumt werden können." Die Einbringung eines Antrages durch einen hiezu nicht Legitimierten stelle daher kein Formgebrechen im Sinne des § 85 Abs. 2 BAO dar.Der Antrag wäre gemäß Paragraph 276, Absatz eins, BAO innerhalb eines Monates ab Ergehen der Berufungsvorentscheidung zu stellen gewesen. Das Argument, das Finanzamt hätte bezüglich des Vorlageantrages der Gattin des Beschwerdeführers einen Mängelbehebungsauftrag gemäß Paragraph 85, Absatz 2, BAO erlassen müssen, sei verfehlt, da als Formgebrechen im Sinne dieser Bestimmung nur solche anzusehen seien, "die gesetzlich normierten Vorschriften widerstreiten, wenn diese Vorschriften die formelle Behandlung eines Anbringens sicherstellen oder die Erledigung für die Behörde erleichtern oder überhaupt erst ermöglichen sollen, also Mängel, die einer sachlichen Erledigung im Wege stehen, die aber durch nachträgliche Beseitigung ausgeräumt werden können." Die Einbringung eines Antrages durch einen hiezu nicht Legitimierten stelle daher kein Formgebrechen im Sinne des Paragraph 85, Absatz 2, BAO dar.
Der Beschwerdeführer erhob Berufung. Aus dem Akteninhalt hätte die Abgabenbehörde ohne weiteres entnehmen können, dass die Anführung eines falschen Vornamens im seinerzeitigen Vorlageantrag auf einem Irrtum beruht haben müsse, da gegen Ingeborg M gar keine Berufungsvorentscheidung erlassen worden sei.
Bei diesem Irrtum handle es sich daher um ein Formgebrechen im Sinne des § 85 Abs. 2 BAO.Bei diesem Irrtum handle es sich daher um ein Formgebrechen im Sinne des Paragraph 85, Absatz 2, BAO.
Die belangte Behörde wies die Berufung ab und bezog sich dabei auf das hg. Erkenntnis vom 21. Dezember 1972, Zl. 1429/72, wonach die Einbringung eines Antrages durch einen hiezu nicht Legitimierten kein gemäß § 85 Abs. 2 BAO sanierbares Formgebrechen darstelle. Dazu komme noch, dass dem Finanzamt der Grund des Einschreitens der Ingeborg M aus der Aktenlage nicht ersichtlich gewesen sei, weil der Antrag vom 22. Februar 1979 mit Ausnahme der Steuernummer keine Angaben zum Sachverhalt enthalten habe. Dagegen sei sowohl auf der ersten wie auch auf der zweiten Seite des Vorlageantrages Ingeborg M als Berufungswerberin aufgeschienen.Die belangte Behörde wies die Berufung ab und bezog sich dabei auf das hg. Erkenntnis vom 21. Dezember 1972, Zl. 1429/72, wonach die Einbringung eines Antrages durch einen hiezu nicht Legitimierten kein gemäß Paragraph 85, Absatz 2, BAO sanierbares Formgebrechen darstelle. Dazu komme noch, dass dem Finanzamt der Grund des Einschreitens der Ingeborg M aus der Aktenlage nicht ersichtlich gewesen sei, weil der Antrag vom 22. Februar 1979 mit Ausnahme der Steuernummer keine Angaben zum Sachverhalt enthalten habe. Dagegen sei sowohl auf der ersten wie auch auf der zweiten Seite des Vorlageantrages Ingeborg M als Berufungswerberin aufgeschienen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden. Gegen Ingeborg M und den Beschwerdeführer seien zwei Bescheide ergangen, die die gleiche Geschäftszahl und das gleiche Datum getragen hätten. Gegen beide Bescheide sei Berufung erhoben worden. "Über den Bescheid" des Beschwerdeführers sei am 6. Februar 1979 eine Berufungsvorentscheidung ergangen. "Gegen diese Berufungsvorentscheidung" sei am 22. Februar 1979 der Antrag auf Vorlage an die Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt worden. Der Antrag habe "alle wesentlichen Merkmale, die Unterschrift des Berufungswerbers und die Geschäftszahl enthalten". Lediglich der Vorname sei unrichtig angeführt worden. Die Unterschrift des ausgewiesenen Vertreters sei als die Unterschrift des Beschwerdeführers zu werten gewesen, da die Vollmacht in den Verwaltungsakten lag.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Strittig ist allein, ob ein gemäß § 85 Abs. 2 BAO sanierbarer Formmangel vorliegt, wenn ein berufsmäßiger Parteienvertreter, der einen Antrag auf Vorlage einer Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz irrtümlich nicht im Namen des von ihm vertretenen Berufungswerbers, sondern im Namen einer anderen Person (im Beschwerdefall im Namen der Ehegattin des Berufungswerbers) stellt. Die belangte Behörde ist im Recht, wenn sie dies verneint.Strittig ist allein, ob ein gemäß Paragraph 85, Absatz 2, BAO sanierbarer Formmangel vorliegt, wenn ein berufsmäßiger Parteienvertreter, der einen Antrag auf Vorlage einer Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz irrtümlich nicht im Namen des von ihm vertretenen Berufungswerbers, sondern im Namen einer anderen Person (im Beschwerdefall im Namen der Ehegattin des Berufungswerbers) stellt. Die belangte Behörde ist im Recht, wenn sie dies verneint.
§ 85 Abs. 2 BAO bestimmt, dass Formgebrechen von Eingaben, wie auch das Fehlen einer Unterschrift an sich die Abgabenbehörde nicht zur Zurückweisung berechtigen. Sie hat vielmehr dem Einschreiter die Behebung dieser Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, dass die Eingabe nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt; werden die Mängel rechtzeitig behoben, gilt die Eingabe als ursprünglich richtig eingebracht. Paragraph 85, Absatz 2, BAO bestimmt, dass Formgebrechen von Eingaben, wie auch das Fehlen einer Unterschrift an sich die Abgabenbehörde nicht zur Zurückweisung berechtigen. Sie hat vielmehr dem Einschreiter die Behebung dieser Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, dass die Eingabe nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt; werden die Mängel rechtzeitig behoben, gilt die Eingabe als ursprünglich richtig eingebracht.
Aus dieser Bestimmung geht eindeutig hervor, dass mit Formgebrechen nur formelle Mängel gemeint sein können, die allein aus der Eingabe als solcher erkennbar sind. Die falsche Bezeichnung des Einschreiters stellt keinesfalls ein derartiges Formgebrechen dar. Vielmehr sind Anbringen einer hiezu nicht legitimierten Person von der Abgabenbehörde zurückzuweisen (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 21. Dezember 1972, Zl. 1429/72). Der Beschwerdeführer vermeint nun, dadurch, dass der von ihm aktenkundig bevollmächtigte Parteienvertreter den Vorlageantrag unterfertigt habe, läge kein Legitimationsmangel vor. Damit aber verkennt der Beschwerdeführer das Wesen der Parteistellung überhaupt. Wer nämlich als Partei im Abgabenverfahren anzusehen ist, ergibt sich ausschließlich aus der Rechtstellung der betreffenden Person selbst und wird in keiner Weise davon berührt, ob und von wem sie vertreten wird. Ein Vertreter kann immer nur als Vertreter jener Person angesehen werden, für die er nach außenhin auftritt. Vertritt er dabei irrtümlich eine Person, der im Abgabenverfahren keine Parteistellung zukommt, so wird dieser Legitimationsmangel weder dadurch zu einem bloßen Formgebrechen, dass derselbe Vertreter auch zur Vertretung der Partei selbst befugt gewesen wäre, noch dadurch, dass die Steuernummer richtig bezeichnet wurde.Aus dieser Bestimmung geht eindeutig hervor, dass mit Formgebrechen nur formelle Mängel gemeint sein können, die allein aus der Eingabe als solcher erkennbar sind. Die falsche Bezeichnung des Einschreiters stellt keinesfalls ein derartiges Formgebrechen dar. Vielmehr sind Anbringen einer hiezu nicht legitimierten Person von der Abgabenbehörde zurückzuweisen vergleiche , auch das hg. Erkenntnis vom 21. Dezember 1972, Zl. 1429/72). Der Beschwerdeführer vermeint nun, dadurch, dass der von ihm aktenkundig bevollmächtigte Parteienvertreter den Vorlageantrag unterfertigt habe, läge kein Legitimationsmangel vor. Damit aber verkennt der Beschwerdeführer das Wesen der Parteistellung überhaupt. Wer nämlich als Partei im Abgabenverfahren anzusehen ist, ergibt sich ausschließlich aus der Rechtstellung der betreffenden Person selbst und wird in keiner Weise davon berührt, ob und von wem sie vertreten wird. Ein Vertreter kann immer nur als Vertreter jener Person angesehen werden, für die er nach außenhin auftritt. Vertritt er dabei irrtümlich eine Person, der im Abgabenverfahren keine Parteistellung zukommt, so wird dieser Legitimationsmangel weder dadurch zu einem bloßen Formgebrechen, dass derselbe Vertreter auch zur Vertretung der Partei selbst befugt gewesen wäre, noch dadurch, dass die Steuernummer richtig bezeichnet wurde.
Die Frage, worauf im Beschwerdefall der Irrtum des Parteienvertreters zurückzuführen war, ist unerheblich. Diese Frage wäre unter Umständen von Bedeutung gewesen, wenn der Beschwerdeführer, sobald er den Irrtum hätte erkennen können - dies wäre wohl spätestens mit Zustellung des den Vorlageantrag abweisenden und auch entsprechend begründeten Bescheides vom 5. April 1979 der Fall gewesen - gemäß § 308 BAO einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt hätte. Statt dessen hat der Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid Berufung erhoben, ohne von dessen Begründung in irgendeiner Weise Notiz zu nehmen.Die Frage, worauf im Beschwerdefall der Irrtum des Parteienvertreters zurückzuführen war, ist unerheblich. Diese Frage wäre unter Umständen von Bedeutung gewesen, wenn der Beschwerdeführer, sobald er den Irrtum hätte erkennen können - dies wäre wohl spätestens mit Zustellung des den Vorlageantrag abweisenden und auch entsprechend begründeten Bescheides vom 5. April 1979 der Fall gewesen - gemäß Paragraph 308, BAO einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt hätte. Statt dessen hat der Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid Berufung erhoben, ohne von dessen Begründung in irgendeiner Weise Notiz zu nehmen.
Da sohin der angefochtene Bescheid nicht mit der vom Beschwerdeführer behaupteten Rechtswidrigkeit belastet ist, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 abzuweisen.Da sohin der angefochtene Bescheid nicht mit der vom Beschwerdeführer behaupteten Rechtswidrigkeit belastet ist, war die Beschwerde gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG 1965 abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 31. Oktober 1977, BGBl. Nr. 542.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 31. Oktober 1977, Bundesgesetzblatt , Nr. 542.
Wien, am 29. Oktober 1980