Mit dem angefochtenen Bescheid bestätigte die Abgabenberufungskommission gemäß § 224 Abs. 2 der Wiener Abgabenordnung einerseits den vom Beschwerdeführer mit Berufung bekämpften Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 16. Juni 1970, Zl. MA 4/4-M 94/70, in der Fassung des Richtigstellungsbescheides vom 6. Juli 1970, mit dem dem Beschwerdeführer gemäß §§ 1, 3, 4, 5 und 7 des Anzeigenabgabegesetzes, LGBl. für Wien 1946/14, i. d. Fassung LGBl. 1962/21 und 1965/20, in Verbindung mit § 149 Abs. 3 der Wiener Abgabenordnung (WAO), LGBl. für Wien 1962/21, für die Monate Oktober 1969 bis Mai 1970 eine Anzeigenabgabe in Höhe von S 119.656,-- vorgeschrieben worden war, mit der Abänderung, dass der Bescheid auch auf § 148 Abs. 1 WAO gestützt werde. Diese Bestimmung besagt, dass die Abgabenbehörde die Abgabe vorläufig festsetzen kann, wenn nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens die Abgabepflicht zwar noch ungewiss, aber wahrscheinlich, oder wenn die Ungewissheit beseitigt ist, die vorläufige Abgabenfestsetzung durch eine endgültige Festsetzung zu ersetzen, bzw. falls zu einer Berichtigung der vorläufigen Festsetzung kein Anlass besteht, der vorläufige Abgabenbescheid zum endgültigen zu erklären ist. somit tritt mit der Erlassung des endgültigen Abgabenbescheides der vorläufige Bescheid außer Wirksamkeit. Mit dem angefochtenen Bescheid bestätigte die Abgabenberufungskommission gemäß Paragraph 224, Absatz 2, der Wiener Abgabenordnung einerseits den vom Beschwerdeführer mit Berufung bekämpften Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 16. Juni 1970, Zl. MA 4/4-M 94/70, in der Fassung des Richtigstellungsbescheides vom 6. Juli 1970, mit dem dem Beschwerdeführer gemäß Paragraphen eins, 3, 4, 5 und 7 des Anzeigenabgabegesetzes, LGBl. für Wien 1946/14, i. d. Fassung LGBl. 1962/21 und 1965/20, in Verbindung mit Paragraph 149, Absatz 3, der Wiener Abgabenordnung (WAO), LGBl. für Wien 1962/21, für die Monate Oktober 1969 bis Mai 1970 eine Anzeigenabgabe in Höhe von S 119.656,-- vorgeschrieben worden war, mit der Abänderung, dass der Bescheid auch auf Paragraph 148, Absatz eins, WAO gestützt werde. Diese Bestimmung besagt, dass die Abgabenbehörde die Abgabe vorläufig festsetzen kann, wenn nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens die Abgabepflicht zwar noch ungewiss, aber wahrscheinlich, oder wenn die Ungewissheit beseitigt ist, die vorläufige Abgabenfestsetzung durch eine endgültige Festsetzung zu ersetzen, bzw. falls zu einer Berichtigung der vorläufigen Festsetzung kein Anlass besteht, der vorläufige Abgabenbescheid zum endgültigen zu erklären ist. somit tritt mit der Erlassung des endgültigen Abgabenbescheides der vorläufige Bescheid außer Wirksamkeit.
Wie in der mündlichen Verhandlung von beiden Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens übereinstimmend erklärt wurde, ist der vorläufige Bescheid über die Festsetzung der Anzeigenabgabe durch den endgültigen Bescheid vom 13. April 1971, Zl. MA 4/4-M 94/70, ersetzt worden; dieser Bescheid enthält die Feststellung, dass damit der vorerwähnte Bescheid des Wiener Magistrates vom 16. Juni 1970 außer Kraft tritt. Eine dagegen eingebrachte Berufung wurde von der Abgabenberufungskommission für Wien mit Bescheid vom 15. Oktober 1971, Zl. MDR-A-0 9/71, abgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof konnte die Richtigkeit dieses Vorbringens durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt feststellen. Da somit nach Einbringung der vorliegenden Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof der angefochtene Bescheid insoweit, als er die vorläufige Festsetzung einer Anzeigenabgabe zum Gegenstand hatte, seine Rechtswirkungen verloren hat, war in diesem Umfange der Beschwerdeführer gemäß § 33 VwGG 1965 als klaglos gestellt anzusehen und das Beschwerdeverfahren einzustellen. Wie in der mündlichen Verhandlung von beiden Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens übereinstimmend erklärt wurde, ist der vorläufige Bescheid über die Festsetzung der Anzeigenabgabe durch den endgültigen Bescheid vom 13. April 1971, Zl. MA 4/4-M 94/70, ersetzt worden; dieser Bescheid enthält die Feststellung, dass damit der vorerwähnte Bescheid des Wiener Magistrates vom 16. Juni 1970 außer Kraft tritt. Eine dagegen eingebrachte Berufung wurde von der Abgabenberufungskommission für Wien mit Bescheid vom 15. Oktober 1971, Zl. MDR-A-0 9/71, abgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof konnte die Richtigkeit dieses Vorbringens durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt feststellen. Da somit nach Einbringung der vorliegenden Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof der angefochtene Bescheid insoweit, als er die vorläufige Festsetzung einer Anzeigenabgabe zum Gegenstand hatte, seine Rechtswirkungen verloren hat, war in diesem Umfange der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 33, VwGG 1965 als klaglos gestellt anzusehen und das Beschwerdeverfahren einzustellen.
Anderseits enthielt der angefochtene Bescheid den Ausspruch, dass die Berufung gegen die mit Bescheid des Wiener Magistrates vom 23. Juli 1970, Zl. MA 4/4-M 103/70, ausgesprochene Ablehnung von Zahlungserleichterungen im Sinne des § 160 WAO abgewiesen werde. Diesbezüglich war von folgendem Sachverhalt auszugehen: Der Beschwerdeführer beantragte am 6. Juli 1970 gemäß § 160 Abs. 1 WAO die Stundung des mit dem Bescheid vom 16. Juni 1970 vorgeschriebenen Betrages von S 119.656,-- bis zur Erledigung seiner Berufung, hilfsweise die Abstattung dieses Betrages in sofort beginnenden, aufeinander folgenden gleichen Monatsraten; dies unter Vorwegnahme einer Festsetzung der Abgabe nach § 4 Abs. 2 des Anzeigenabgabegesetzes. Das im Fehlen der Unterschrift gelegene Formgebrechen dieser Eingabe behob der Beschwerdeführer über Aufforderung der Behörde innerhalb der ihm eingeräumten Frist. Anderseits enthielt der angefochtene Bescheid den Ausspruch, dass die Berufung gegen die mit Bescheid des Wiener Magistrates vom 23. Juli 1970, Zl. MA 4/4-M 103/70, ausgesprochene Ablehnung von Zahlungserleichterungen im Sinne des Paragraph 160, WAO abgewiesen werde. Diesbezüglich war von folgendem Sachverhalt auszugehen: Der Beschwerdeführer beantragte am 6. Juli 1970 gemäß Paragraph 160, Absatz eins, WAO die Stundung des mit dem Bescheid vom 16. Juni 1970 vorgeschriebenen Betrages von S 119.656,-- bis zur Erledigung seiner Berufung, hilfsweise die Abstattung dieses Betrages in sofort beginnenden, aufeinander folgenden gleichen Monatsraten; dies unter Vorwegnahme einer Festsetzung der Abgabe nach Paragraph 4, Absatz 2, des Anzeigenabgabegesetzes. Das im Fehlen der Unterschrift gelegene Formgebrechen dieser Eingabe behob der Beschwerdeführer über Aufforderung der Behörde innerhalb der ihm eingeräumten Frist.
Mit Bescheid vom 23. Juli 1970, Zl. MA 4/4-M 103/70, wies der Wiener Magistrat das Ansuchen um Bewilligung einer Zahlungserleichterung für die nachfolgend verzeichneten Abgabeschuldigkeiten per 23. Juli 1970, Konto-Nr.: 690,
Abgabenart: Anz. Abgabe; Fälligkeit: 10/69-5/70, 6/70 (Rest);
Abgabe: S 119.656,-- + S 547,90, zusammen S 120.203,90;
Säumniszuschlag: S 2.393,10 + S 10,90, zusammen S 2.404,--; Summe:
S 122.049,10 + S 558,80, zusammen S 122.607,90" gemäß § 160 WAO ab. In diesem Bescheid findet sich außerdem folgende Redewendung:S 122.049,10 + S 558,80, zusammen S 122.607,90" gemäß Paragraph 160, WAO ab. In diesem Bescheid findet sich außerdem folgende Redewendung:
"Der umseitig ausgewiesene Rückstand ist sofort nach Zustellung dieses Bescheides zu entrichten." Die Abweisung wurde damit begründet, dass der Beschwerdeführer die Anzeigenabgabe von den Inserenten bereits eingezogen habe, sodass die sofortige Entrichtung keine erhebliche Härte bedeute, und dass das bisherige Verhalten des Abgabepflichtigen die Einbringlichkeit der Abgabe bei Entrichtung in Raten gefährdet erscheinen lasse.
Gegen diesen Bescheid berief der Beschwerdeführer. Er führte im wesentlichen aus, die Fälligkeit des Betrages von S 119,656,-- sei unzutreffend angegeben, die Verhängung eines Säumniszuschlages sei ungesetzlich, für einen "Rest von S 547,90" habe er keinen Antrag gemäß § 160 WAO gestellt und die Forderung nach sofortiger Entrichtung des ausgewiesenen Rückstandes sei gesetzwidrig. Er erhebe zugleich Einwendung gegen die Höhe des ausgewiesenen Rückstandes. Gegen diesen Bescheid berief der Beschwerdeführer. Er führte im wesentlichen aus, die Fälligkeit des Betrages von S 119,656,-- sei unzutreffend angegeben, die Verhängung eines Säumniszuschlages sei ungesetzlich, für einen "Rest von S 547,90" habe er keinen Antrag gemäß Paragraph 160, WAO gestellt und die Forderung nach sofortiger Entrichtung des ausgewiesenen Rückstandes sei gesetzwidrig. Er erhebe zugleich Einwendung gegen die Höhe des ausgewiesenen Rückstandes.
Aus dem Vorlagebericht der Erstinstanz an die Berufungsbehörde vom 4. August 1970 ging hervor, dass der Beschwerdeführer am 31. Juli 1970 einen mit 10. August 1970 datierten Verrechnungsscheck über S 119.656,-- übermittelt hatte.
Auch diese Berufung wies die belangte Behörde mit dem schon eingangs erwähnten Berufungsbescheid vom 11. Dezember 1970 ab. Bezüglich des Bescheides vom 23. Juli 1970, Zl. MA 4/4-M 103/70, begründete die belangte Behörde die Abweisung der Berufung damit, dass eine Zahlungserleichterung nur solange in Betracht komme, als die Abgabe, für welche sie gewährt werden solle, noch nicht entrichtet sei. Da der Beschwerdeführer den Abgaberückstand, für den er die Zahlungserleichterung anstrebe, bereits bezahlt habe, sei nicht zu prüfen gewesen, inwieweit die Voraussetzungen für eine Zahlungserleichterung vorlägen, ob die angegebene Fälligkeit sowie die angeführten sonstigen Beträge stimmten und ob die Erstinstanz mit Recht ausgeführt habe, dass der Rückstand sofort beglichen werden müsse.
Den Berufungsbescheid vom 11. Dezember 1970 focht der Beschwerdeführer gemäß Art. 144 des Bundes-Verfassungsgesetzes beim Verfassungsgerichtshof an. Der Verfassungsgerichtshof wies die Beschwerde mit Erkenntnis vom 9. Juni 1971, Zl. B 28/71, ab und trat sie an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung darüber ab, ob der Beschwerdeführer durch den bekämpften Bescheid in einem nicht verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht verletzt worden ist. Über Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes führte der Beschwerdeführer in Ergänzung der Beschwerde aus, der angefochtene Bescheid sei hinsichtlich seines Inhaltes und wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften rechtswidrig. Aus dem gesamten Beschwerdevorbringen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer bezüglich der Bestätigung des Bescheides vom 23. Juli 1970 nur eine Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend macht und als Beschwerdepunkt die vorschriftswidrige Erledigung seines Antrages auf Zahlungserleichterungen, insbesondere die Einbeziehung eines Verspätungszuschlages bzw. Säumniszuschlages, gewertet wissen will. Im einzelnen führt er noch aus, der "Verspätungszuschlag" von S 2.404,-- sei gesetzlos vorgeschrieben worden; da die Fälligkeit der Abgabe nach dem (am 19. Juni 1970 zugestellten) Bescheid vom 16. Juni 1970 am 19. Juni 1970 (gemeint offenbar: am 19. Juli 1970) eingetreten und bereits am 6. Juli 1970 um Stundung bzw. um Zahlungserleichterung angesucht worden sei, hätte ein Säumniszuschlag dem § 164 Abs. 4 WAO widersprochen. Den Berufungsbescheid vom 11. Dezember 1970 focht der Beschwerdeführer gemäß Artikel 144, des Bundes-Verfassungsgesetzes beim Verfassungsgerichtshof an. Der Verfassungsgerichtshof wies die Beschwerde mit Erkenntnis vom 9. Juni 1971, Zl. B 28/71, ab und trat sie an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung darüber ab, ob der Beschwerdeführer durch den bekämpften Bescheid in einem nicht verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht verletzt worden ist. Über Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes führte der Beschwerdeführer in Ergänzung der Beschwerde aus, der angefochtene Bescheid sei hinsichtlich seines Inhaltes und wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften rechtswidrig. Aus dem gesamten Beschwerdevorbringen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer bezüglich der Bestätigung des Bescheides vom 23. Juli 1970 nur eine Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend macht und als Beschwerdepunkt die vorschriftswidrige Erledigung seines Antrages auf Zahlungserleichterungen, insbesondere die Einbeziehung eines Verspätungszuschlages bzw. Säumniszuschlages, gewertet wissen will. Im einzelnen führt er noch aus, der "Verspätungszuschlag" von S 2.404,-- sei gesetzlos vorgeschrieben worden; da die Fälligkeit der Abgabe nach dem (am 19. Juni 1970 zugestellten) Bescheid vom 16. Juni 1970 am 19. Juni 1970 (gemeint offenbar: am 19. Juli 1970) eingetreten und bereits am 6. Juli 1970 um Stundung bzw. um Zahlungserleichterung angesucht worden sei, hätte ein Säumniszuschlag dem Paragraph 164, Absatz 4, WAO widersprochen.
Die belangte Behörde beantragt in ihrer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde. Sie vertritt bezüglich der Zahlungserleichterungen den Standpunkt, ein Verspätungszuschlag sei weder im Bescheid der ersten Instanz noch in der Berufungsentscheidung erwähnt; mit dem von der Erstinstanz ausgewiesenen Säumniszuschlag aber habe sich die belangte Behörde nicht mehr zu befassen gehabt, da das Stundungsansuchen infolge Bezahlung des Rückstandes bereits gegenstandslos geworden sei.
In der mündlichen Verhandlung räumte der Vertreter der belangten Behörde auf Befragen ein, dass bei der Erledigung des Stundungsansuchens über den gestellten Antrag möglicherweise hinausgegangen worden sei, und führte aus, dass nach Auffassung der belangten Behörde nur die Ablehnung der Zahlungserleichterungen, nicht aber die sonstigen Ausführungen des darüber ergangenen Bescheides konstitutive Wirkung hätten.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Ablehnung der Zahlungserleichterungen erwogen:
Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 160 Abs. 1 WAO ist davon auszugehen, dass die Entscheidung über eine Zahlungserleichterung ein antragsbedürftiger Verwaltungsakt ist. Wird ein antragsbedürftiger Verwaltungsakt ohne Vorliegen eines entsprechenden Parteiantrages erlassen, so ist er, wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 11. Dezember 1968, S1g. N. F. Nr. 7469/A, ausgesprochen hat, rechtswidrig; dies trifft auch dann zu, wenn die Behörde bei einem antragsbedürftigen Verwaltungsakt über den gestellten Antrag hinausgeht. Da sich im vorliegenden Falle das Stundungs- bzw. Ratenansuchen ausdrücklich auf den im Bescheid vom 16. Juni 1970 vorgeschriebenen Betrag von S 119.656,-- bezog, wurde der Beschwerdeführer dadurch, dass die belangte Behörde, der Erstinstanz folgend, im angefochtenen Bescheid auch über - gar nicht beantragte - Zahlungserleichterungen hinsichtlich eines Säumniszuschlages abweislich absprach, in seinen Rechten verletzt. Soweit sich der Beschwerdeführer allerdings auch auf einen Verspätungszuschlag bezieht, hält ihm die belangte Behörde in der Gegenschrift mit Recht entgegen, dass ein solcher Bescheid überhaupt nicht erwähnt ist. Die belangte Behörde befindet sich weiters in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wenn sie im angefochtenen Bescheid den Standpunkt vertrat, eine Zahlungserleichterung sei im vorliegenden Fall ausgeschlossen, weil der Betrag - was der Beschwerdeführer nicht bestreitet - bereits bezahlt worden sei (siehe hiezu das Erkenntnis vom 10. März 1966, Zl. 1823, 1824/65, auf welches unter Erinnerung an Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. 1965/45, verwiesen wird). Sie ist hiebei im Sinne des Erkenntnisses vom 25. September 1951, Slg. N. F. Nr. 2239/A, richtigerweise von der Sach- und Rechtslage ausgegangen, da die Gewährung einer Zahlungserleichterung ein konstitutiver Verwaltungsakt ist. Schließlich ist der Gerichtshof auch der von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid und in der Gegenschrift implicite sowie in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich vertretenen Auffassung, dass mit dem Bescheid der Abgabenbehörde erster Instanz vom 23. Juli 1970 nicht in einer der Rechtskraft fähigen Weise die Fälligkeit der Abgabe festgesetzt oder die Entrichtung eines Säumniszuschlages vorgeschrieben wurde, sondern dass es sich einerseits bei den Bezeichnungen "Abgabenschuldigkeit" und "Fälligkeit" nur um der Identifizierung des Gegenstandes der Entscheidung dienende Angaben, anderseits aber beim Ausspruch, der ausgewiesene Rückstand sei "sofort zu entrichten", nur um einen Hinweis auf eine von der Behörde als gegeben angenommene, von ihrem Bescheid unabhängige Zahlungspflicht - eben die Pflicht zur Entrichtung eines "Rückstandes" - handelte, sodass in dieser Hinsicht ein bescheidmäßiger Ausspruch gar nicht vorlag und der Beschwerdeführer somit durch diese Ausführungen auch nicht in seinen Rechten verletzt werden konnte. Die Setzung einer Nachfrist von zwei Wochen für die Zahlung der Abgabe, wie sie der § 164 Abs. 4 in Verbindung mit § 164 Abs. 2 WAO im Falle der Abweisung eines spätestens eine Woche vor dem Fälligkeitstag eingebrachten Ansuchens um Zahlungserleichterung vorsieht, kam schon deswegen nicht in Betracht, weil der Betrag, auf welchen sich das Ansuchen bezog, vor Erlassung des Berufungsbescheides bezahlt worden war. Nach dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 160, Absatz eins, WAO ist davon auszugehen, dass die Entscheidung über eine Zahlungserleichterung ein antragsbedürftiger Verwaltungsakt ist. Wird ein antragsbedürftiger Verwaltungsakt ohne Vorliegen eines entsprechenden Parteiantrages erlassen, so ist er, wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 11. Dezember 1968, S1g. N. F. Nr. 7469/A, ausgesprochen hat, rechtswidrig; dies trifft auch dann zu, wenn die Behörde bei einem antragsbedürftigen Verwaltungsakt über den gestellten Antrag hinausgeht. Da sich im vorliegenden Falle das Stundungs- bzw. Ratenansuchen ausdrücklich auf den im Bescheid vom 16. Juni 1970 vorgeschriebenen Betrag von S 119.656,-- bezog, wurde der Beschwerdeführer dadurch, dass die belangte Behörde, der Erstinstanz folgend, im angefochtenen Bescheid auch über - gar nicht beantragte - Zahlungserleichterungen hinsichtlich eines Säumniszuschlages abweislich absprach, in seinen Rechten verletzt. Soweit sich der Beschwerdeführer allerdings auch auf einen Verspätungszuschlag bezieht, hält ihm die belangte Behörde in der Gegenschrift mit Recht entgegen, dass ein solcher Bescheid überhaupt nicht erwähnt ist. Die belangte Behörde befindet sich weiters in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wenn sie im angefochtenen Bescheid den Standpunkt vertrat, eine Zahlungserleichterung sei im vorliegenden Fall ausgeschlossen, weil der Betrag - was der Beschwerdeführer nicht bestreitet - bereits bezahlt worden sei (siehe hiezu das Erkenntnis vom 10. März 1966, Zl. 1823, 1824/65, auf welches unter Erinnerung an Artikel 14, Absatz 4, der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. 1965/45, verwiesen wird). Sie ist hiebei im Sinne des Erkenntnisses vom 25. September 1951, Slg. N. F. Nr. 2239/A, richtigerweise von der Sach- und Rechtslage ausgegangen, da die Gewährung einer Zahlungserleichterung ein konstitutiver Verwaltungsakt ist. Schließlich ist der Gerichtshof auch der von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid und in der Gegenschrift implicite sowie in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich vertretenen Auffassung, dass mit dem Bescheid der Abgabenbehörde erster Instanz vom 23. Juli 1970 nicht in einer der Rechtskraft fähigen Weise die Fälligkeit der Abgabe festgesetzt oder die Entrichtung eines Säumniszuschlages vorgeschrieben wurde, sondern dass es sich einerseits bei den Bezeichnungen "Abgabenschuldigkeit" und "Fälligkeit" nur um der Identifizierung des Gegenstandes der Entscheidung dienende Angaben, anderseits aber beim Ausspruch, der ausgewiesene Rückstand sei "sofort zu entrichten", nur um einen Hinweis auf eine von der Behörde als gegeben angenommene, von ihrem Bescheid unabhängige Zahlungspflicht - eben die Pflicht zur Entrichtung eines "Rückstandes" - handelte, sodass in dieser Hinsicht ein bescheidmäßiger Ausspruch gar nicht vorlag und der Beschwerdeführer somit durch diese Ausführungen auch nicht in seinen Rechten verletzt werden konnte. Die Setzung einer Nachfrist von zwei Wochen für die Zahlung der Abgabe, wie sie der Paragraph 164, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 164, Absatz 2, WAO im Falle der Abweisung eines spätestens eine Woche vor dem Fälligkeitstag eingebrachten Ansuchens um Zahlungserleichterung vorsieht, kam schon deswegen nicht in Betracht, weil der Betrag, auf welchen sich das Ansuchen bezog, vor Erlassung des Berufungsbescheides bezahlt worden war.
Da sich aus den vorerwähnten Gründen die Beschwerde als berechtigt erweist, war der angefochtene Bescheid, soweit das Beschwerdeverfahren nicht eingestellt wurde, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1965 aufzuheben. Da sich aus den vorerwähnten Gründen die Beschwerde als berechtigt erweist, war der angefochtene Bescheid, soweit das Beschwerdeverfahren nicht eingestellt wurde, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera a, VwGG 1965 aufzuheben.
Der Ausspruch über die Kosten gründet sich auf §§ 47 ff VwGG 1965 und die Verordnung des Bundeskanzleramtes vom 4. Jänner 1965, BGBl. 4. Dem Beschwerdeführer konnte nur der Verhandlungsaufwand zuerkannt werden, da der Schriftsatzaufwand nicht anlässlich der Beschwerdeerhebung geltend gemacht wurde und der Ersatz der Umsatzsteuer schon deswegen nicht in Betracht kommt, weil die in der erwähnten Verordnung vom 4. Jänner 1965 vorgesehenen Entschädigungen Pauschalaufwände darstellen, die nicht überschritten werden dürfen. Der Ausspruch über die Kosten gründet sich auf Paragraphen 47, ff VwGG 1965 und die Verordnung des Bundeskanzleramtes vom 4. Jänner 1965, Bundesgesetzblatt 4. Dem Beschwerdeführer konnte nur der Verhandlungsaufwand zuerkannt werden, da der Schriftsatzaufwand nicht anlässlich der Beschwerdeerhebung geltend gemacht wurde und der Ersatz der Umsatzsteuer schon deswegen nicht in Betracht kommt, weil die in der erwähnten Verordnung vom 4. Jänner 1965 vorgesehenen Entschädigungen Pauschalaufwände darstellen, die nicht überschritten werden dürfen.
Wien, am 18. Februar 1972