Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 1363/64

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Sammlungsnummer

VwSlg 6616 A/1965

Geschäftszahl

1363/64

Entscheidungsdatum

03.03.1965

Index

L78000 Elektrizität ;
L78100 Starkstromwege;
L82800 Gas;
yy41 Rechtsvorschriften die dem §2 R-ÜG StGBl 6/1945 zuzurechnen
sind;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
58/02 Energierecht;

Norm

B-VG Art10 Abs1 Z10;
EnergiewirtschaftsG 1935 §4;
  1. B-VG Art. 10 heute
  2. B-VG Art. 10 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  4. B-VG Art. 10 gültig von 01.08.2016 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2016
  5. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  6. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  7. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2014 bis 30.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  8. B-VG Art. 10 gültig von 01.05.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  9. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.2012 bis 30.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  10. B-VG Art. 10 gültig von 01.04.2012 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 12/2012
  11. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2011
  12. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  13. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  14. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2005
  15. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  16. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  17. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  18. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 1013/1994
  19. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 508/1993
  20. B-VG Art. 10 gültig von 31.07.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 508/1993
  21. B-VG Art. 10 gültig von 01.05.1993 bis 30.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  22. B-VG Art. 10 gültig von 01.05.1993 bis 30.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 565/1991
  23. B-VG Art. 10 gültig von 06.06.1992 bis 30.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  24. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.1990 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 445/1990
  25. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  26. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  27. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.1983 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 175/1983
  28. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  29. B-VG Art. 10 gültig von 29.05.1974 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 287/1974
  30. B-VG Art. 10 gültig von 22.01.1969 bis 28.05.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 27/1969
  31. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1961 bis 21.01.1969 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 148/1960
  32. B-VG Art. 10 gültig von 17.12.1958 bis 31.12.1960 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 271/1958
  33. B-VG Art. 10 gültig von 31.12.1954 bis 16.12.1958 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 8/1955
  34. B-VG Art. 10 gültig von 19.12.1945 bis 30.12.1954 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  35. B-VG Art. 10 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsidenten Dr. Borotha, und die Hofräte Dr. Krzizek, Penzinger, Dr. Dolp und Dr. Schmid als Richter, im Beisein des Schriftführers, prov. Landesregierungskommssärs Dr. Weingartner, über die Beschwerde von 28 Beschwerdeführern gegen den Bescheid des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung namens des Landeshauptmannes von Niederösterreich und des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 3. Juni 1964, Zl. L.A. I/5-861/16-1964, betreffend die elektrizitätsrechtliche Genehmigung einer Stromleistungsanlage, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Begründung

Die oberösterreichische Kraftwerke Aktiengesellschaft in Linz - die im gegenwärtigen verwaltungsgerichtlichen Verfahren mitbeteiligte Partei - richtete am 29. Jänner 1964 an das Amts der Niederösterreichischen Landesregierung ein Ansuchen um elektrizitätsrechtliche Genehmigung für die Errichtung einer 110 kV-Leitung vom Gebiet der Ortschaft Hiesendorf bei Enns (Oberösterreich) zur geplanten Schaltanlage in St. Pantaleon (Niederösterreich). Die Trasse führe zunächst 666 m über oberösterreichische und dann 6.990 km über niederösterreichisches Gebiet. Als die angerufene Behörde das Amt der Oberösterreichischen Landesregierung unter Bezugnahme auf Paragraph 4, AVG 1950 um Mitteilung ersuchte, ob die Behandlung des Bauvorhabens auch im oberösterreichischen Teil durch das Amt der Niederösterreichischen Landesregierung übernommen werden solle, erteilte der Landeshauptmann von Oberösterreich mit Schreiben vom 1. April 1964 die Zustimmung dazu, dass das energierechtliche Prüfungs- und Genehmigungsverfahren der Gesamtanlage durch die anfragende Behörde durchgeführt und von ihr der Bescheid auch im Namen des Landeshauptmannes von Oberösterreich erlassen werde.

Bei der hierüber am 25. Mai und 26. Mai 1964 abgeführten mündlichen Verhandlung brachten die Beschwerdeführer vor, dass die Führung der Leitung über ihre landwirtschaftlich genutzten Grundstück zufolge der damit verbundenen Aufstellung von Stahlgittermasten angesichts der maschinellen Bearbeitung dieser Felder zu einer wesentlichen Arbeitserschwerung und damit auch zu einer Grundentwertung führen würde. Diese Belastung könnte vermieden werden, wenn die Trasse entlang des Ennskanales gelegt würde, wie ihnen dies von den Ennskraftwerken bei der Grundzusammenlegung zugesagt worden sei. Des weiteren wurde die Auffassung geäußert, dass die Leitung näher zur 25 kV-Leitung Mühlrading - St. Pantaleon bzw. in nördlicher Richtung zu "einer unproduktiven Stätte" geführt werden könne. Das dazu erstellte Amtssachverständigengutachten gelangte zu dem Ergebnis, dass die Leitung aus technischen Gründen nicht längs des Ennskanales errichtet werden könne, weil der seither bewerkstelligte Dammbau anders, als ursprünglich beabsichtigt, ausgeführt habe werden müssen. Würde man die Leitung im Sinne der sonst geäußerten Wünsche verlegen, so müssten dafür Grundstücke anderer Landwirte in Anspruch genommen werden, ohne dass sich hiedurch für die Beschwerdeführer Erleichterungen ergäben, weil immer noch auch auf deren Grundflächen Masten aufgestellt werden müssten. Ebenso wären die aus solchen Projektsänderungen erwachsenden Mehrkosten (etwa S 60.000,--) nicht zumutbar.

Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid wurde der mitbeteiligten Partei "im Sinne der Bestimmungen des Energiewirtschaftsgesetzes vom 13. Dezember 1935, Gesetzblatt für das Land Österreich Nr. 156 aus 1939,, in der zur Zeit geltenden Fassung, die Genehmigung zur Errichtung und zum Betriebe der gegenständlichen Anlagen unter der Voraussetzung der projektsgemäßen Ausführung bei Einhaltung der im Gutachten der Amtsabordnung vorgeschriebenen Bedingungen und bei Durchführung der von den im öffentlichen Interesse Beteiligten gestellten Forderungen" erteilt. Die Einsprüche der Beschwerdeführer wurden abgewiesen.

Diesem Bescheid wird mit der gegenständlichen Beschwerde Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften zur Last gelegt. Der Verwaltungsgerichtshof hat hierüber erwogen:

Im gegenständlichen Verfahren kam den vom Projekte betroffenen Grundeigentümern Parteistellung und damit das Recht zur Einwendung zu, dass das Projekt in der geplanten Art nicht zulässig oder notwendig sei und daher vom Standpunkte der zu wahrenden öffentlichen Interessen nicht in der projektierten Form ausgeführt werden müsse (Hinweis auf die einschlägigen Ausführungen im hg. Erkenntnis vom 6. Dezember 1962, Slg. N.F.Nr. 5919).

Da es sich um die elektrizitätsrechtliche Genehmigung einer Starkstromleitungsanlage handelte, die über das Gebiet zweier Bundesländer führen soll, musste bei der Durchführung des Verfahrens darauf Bedacht genommen werden, dass das Starkstromwegerecht, soweit sich die Leitungsanlage auf zwei oder mehrere Länder erstreckt, gemäß Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 10, B-VG, in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache ist. Wenngleich die Wirksamkeit der ehemaligen deutschen Rechtsvorschriften auf dem Gebiete des Elektrizitätsrechtes für den Vollziehungsbereich der Länder nach Artikel 12, Absatz eins, Ziffer 7, B-VG mit 20. Oktober 1948 unmittelbar erloschen ist, blieben sie gemäß Paragraph 2, R-ÜG als unmittelbar anzuwendendes Bundesrecht soweit in Wirksamkeit, als es sich um den in Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 10, B-VG umschriebenen Vollziehungsbereich des Bundes handelt. Hiezu sei auf die einschlägigen Ausführungen der Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes vom 12. Dezember 1949, Slg. Nr. 1882, und vom 25. Juni 1951, Slg. Nr. 2148, verwiesen.

Für die Frage der Behördenzuständigkeit war weiters zu beachten, dass es sich um ein Leitungsprojekt für eine Stromspannung von 110.000 Volt handelt. Nach Paragraph 2, der "Anordnung über die Mitteilungspflicht der Energieversorgungsunternehmen in den Reichsgauen der Ostmark" (DRAnz. Nr. 143 aus 1940,) ist die Zuständigkeit des Reichsstatthaltes, nunmehr des Landeshauptmannes, für die Genehmigung jener Energieanlagen nicht eröffnet, hinsichtlich welcher eine Anzeigepflicht nach Paragraph 4, des Energiewirtschaftsgesetzes, in Verbindung mit den Paragraphen eins bis 3 der Dritten Durchführungsverordnung zu diesem Gesetz, besteht. Laut Paragraph 4, Absatz eins, des Energiewirtschaftsgesetzes waren die Energieversorgungsunternehmen verpflichtet, vor dem Bau, der Erneuerung, der Erweiterung oder der Stilllegung von Energieanlagen dem Generalinspektor für Wasser und Energie Anzeige zu erstatten. Diese Behörde, der nach dem "Führererlass" vom 29. Juli 1941, DRGBl. römisch eins S. 467, die Stellung einer Obersten Reichsbehörde im Rang eines Reichsministeriums zugemessen wurde, konnte das Vorhaben beanstanden bzw. untersagen (Absatz 2,) und den Umfang der Anzeigepflicht nach Absatz eins, bestimmen. Paragraph eins, Absatz 3, der Dritten Durchführungsverordnung zum Energiewirschaftsgesetz nahm von der in Paragraph 4, Absatz eins, dieses Gesetzes statuierten Anzeigepflicht Energieanlagen aus, die für eine höchste Spannung von weniger als 20.000 Volt ausgelegt sind. Mit Erlass des Generalinspektors für Wasser und Energie vom 12. Februar 1942 wurde "bis auf weiteres" (von hier nicht wesentlichen Ausnahmen abgesehen) auf Anzeigen hinsichtlich solcher Anlagen verzichtet, die für eine höchste Spannung von 20.000 Volt bis 30.000 Volt einschließlich ausgelegt sind.

Aus diesen verfahrensrechtlichen Vorschriften folgt also, dass für Energieanlagen, die für eine höhere Spannung als 30.000 Volt ausgelegt sind, die Anzeigepflicht nach Paragraph 4, Absatz eins, des Energiewirtschaftsgesetzes bestand und kraft der Fortgeltung dieser Vorschriften als unmittelbar anzuwendendes Bundesrecht weiterhin besteht. Als Behörde, die in solchen Fällen als zur Entgegennahme und Behandlung der Anzeige zuständig zu gelten hat, muss für den im Gegenstand allein in Betracht zu ziehenden Vollziehungsbereich des Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 10, B-VG gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Behörden-Überleitungsgesetz und Paragraph 5, Ziffer eins, des Gesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 24 aus 1950, des Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau gelten. Damit steht weiters fest, dass der Landeshauptmann von Niederösterreich keinesfalls für eine Entscheidung im Gegenstande zuständig war, wobei es ununtersucht bleiben konnte, ob der Landeshauptmann von Oberösterreich nach Paragraph 4, AVG 1950 ermächtigt sein konnte, eine Zuständigkeit zur energierechtlichen Behandlung des in Oberösterreich gelegenen Leitungsteiles an den Landeshauptmann von Niederösterreich zu übertragen. Es sei allerdings darauf hingewiesen, dass in jenen Fällen in denen eine Anzeigepflicht nach Paragraph 4, Absatz eins, des Energiewirtschaftsgesetzes für eine mehrere Bundesländer berührende Leitungsanlage angesichts der vorgesehenen Stromspannung nicht gegeben und damit nach der oben zitierten "Anordnung über die Mitteilungspflicht" die Zuständigkeit des ehemaligen Reichsstatthaltes, jetzt Landeshauptmannes, begründet wäre, auf Paragraph 4, Litera a, Behörden-Überleitungsgesetz Bedacht genommen werden müsste. Danach geht in Angelegenheiten, die am 13. März 1938 in die sachliche Zuständigkeit vom Reichsstatthalter auf das nunmehr sachlich in Betracht kommende Bundesministerium über. Da anderseits am 13. März 1938 die Genehmigung elektrischer Starkstromanlagen, die sich über mehrere Bundesländer erstreckten, ebenso in den Zuständigkeitsbereich des damaligen Bundesministeriums für Handel und Verkehr fiel wie die Begründung von Leitungsrechten und jene von Zwangsrechten für solche Leitungen (Paragraphen 29, Absatz eins, 49, Absatz eins und 53 Absatz eins, des Elektrizitätsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 250 aus 1929,), erscheint in solchen Fällen die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau aus diesem Titel eröffnet. Diese Zuständigkeit ist übrigens aus ebendiesem Rechtstitel auch für alle Fälle der Begründung von Zwangsrechten aus Anlass der Genehmigung einer mehrere Bundesländer berührenden Leitungsanlage nach Artikel 4 der zweiten Verordnung über die Einführung des Energiewirtschaftsrechtes in der Ostmark vom 17. Jänner 1940, DRGBl. römisch eins S. 202, gegeben.

Der angefochtene Bescheid musste somit gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera b, VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben werden, wobei von der Anberaumung der durch die mitbeteiligte Partei beantragten mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte (Paragraph 39, Absatz 2, Litera b, VwGG 1965). Eine Auseinandersetzung mit dem sonstigen Beschwerdevorbringen hat sich bei diesem Ergebnis erübrigt.

Wien, am 3. März 1965

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1965:1964001363.X00

Im RIS seit

05.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2009

Dokumentnummer

JWT_1964001363_19650303X00

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