Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 2995/58

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

2995/58

Entscheidungsdatum

03.03.1960

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

WRG 1959 §102 Abs1 litb idF 1969/207 impl;
  1. WRG 1959 § 102 heute
  2. WRG 1959 § 102 gültig ab 23.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2018
  3. WRG 1959 § 102 gültig von 19.06.2013 bis 22.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2013
  4. WRG 1959 § 102 gültig von 31.03.2011 bis 18.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  5. WRG 1959 § 102 gültig von 11.08.2005 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2005
  6. WRG 1959 § 102 gültig von 11.08.2001 bis 10.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2001
  7. WRG 1959 § 102 gültig von 01.01.2001 bis 10.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2000
  8. WRG 1959 § 102 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  9. WRG 1959 § 102 gültig von 01.07.1997 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/1997
  10. WRG 1959 § 102 gültig von 01.07.1990 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsidenten Dr. Guggenbichler und die Räte Dr. Borotha, Dr. Krzizek, Penzinger und Dr. Kadecka als Richter, im Beisein des Richters Dr. Kirschner als Schriftführer, über die Beschwerde der Firma N & Co., Kommanditgesellschaft in W, gegen den Bescheid des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft vom 15. Oktober 1958, Zl. 93.336/1-79.169/58, betreffend Zurückweisung einer Berufung in einer Wasserrechtssache, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Die Gemeinnützige Bau- und Siedlungsgenossenschaft "X" in Wien, die mitbeteiligte Partei dieses verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, ersuchte am 24. April 1957 im Wege der Marktgemeinde Y um die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für die Einleitung von Abwässern aus mehreren in Y gelegenen Wohnhäusern in Gerinne, die im weiteren Verlauf zu dem sogenannten Werkskanal in Y führen.

Das Amt der Niederösterreichischen Landesregierung, an welches das gegenständliche Ansuchen weitergeleitet worden war, beauftragte die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten im Sinne des Paragraph 82, Absatz eins, Pkt. a und Absatz 4, des Wasserrechtsgesetzes, Fassung nach Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1947,, (kurz WRG) mit der Durchführung des Bewilligungsverfahrens. Als die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten mit Kundmachung vom 22. Juli 1957 die mündliche Verhandlung für den 7. August 1957 anberaumte, erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 2. August 1957 in ihrer Eigenschaft als Anrainerin der Siedlung der mitbeteiligten Partei die Einwendung, daß vor Genehmigung der Wasserableitung erst die noch ausstehende Bewilligung der Wasserzuleitung aus dem Wasserleitungsnetz erwirkt werden müsse. Gleichzeitig wurde auf das Erfordernis einer Baubewilligung für die zur Abwässerableitung notwendige Kanalanlage hingewiesen. Bei der mündlichen Verhandlung am 7. August 1957 wurden darüber hinausgehende Erklärungen von der Beschwerdeführerin nicht abgegeben.

Mit dem namens des Landeshauptmannes erlassenen Bescheid vom 12. Juni 1958 erteilte die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten die nachgesuchte wasserrechtliche Bewilligung, wobei sie in der Bescheidbegründung hinsichtlich des Vorbringens der Beschwerdeführerin darauf verwies, daß die Einhaltung der Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes durch die im Bescheid enthaltenen Vorschreibungen gesichert seien, während die außerdem notwendige Baubewilligung durch den Bürgermeister als Baubehörde erster Instanz zu erteilen sein werde.

Die gegen diesen Bescheid durch die Beschwerdeführerin eingebrachte Berufung wurde mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid der belangten Behörde mangels Parteistellung der Beschwerdeführerin als unzulässig zurückgewiesen.

Über die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Die Parteistellung in einem Verwaltungsverfahren kommt nach der Vorschrift des Paragraph 8, AVG jenen Personen zu, die an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind. Diesen Grundsätzen entspricht auch die in Paragraph 84, WRG für das Verfahren in Wasserrechtsangelegenheiten gegebene Darstellung des Parteibegriffes, nach welcher - soweit diese Darstellung hier in Betracht zu ziehen ist - derjenige Parteistellung genießt, welcher zu einer Leistung, Duldung oder-Unterlassung verpflichtet werden soll oder dessen Rechte (Paragraph 12, Absatz 2,) sonst berührt werden.

Die Beschwerdeführerin hat weder behauptet, daß sie zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung herangezogen werden soll, noch ist derartiges dem Bewilligungsbescheid zu entnehmen. Sie hat auch nicht vorgebracht, daß das Projekt in eine von ihr rechtmäßig geübte Wassernutzung, in eine Nutzungsbefugnis nach Paragraph 5, Absatz 2, WRG oder in ihr Grundeigentum eingreife.

Damit war aber von vornherein klargestellt, daß die Beschwerdeführerin nicht Partei des wasserrechtlichen Verfahrens sei. Die von ihr vertretene Ansicht, daß zu den Rechten, die "sonst berührt werden" Paragraph 84, Absatz eins, Litera b, WRG) alle Rechte zählen, die im Konnex mit einem Wasserbauvorhaben stehen, ist irrig. Der in dieser Gesetzesstelle enthaltene ausdrückliche Hinweis auf die in Paragraph 12, Absatz 2, WRG aufgezählten Rechte schränkt nämlich den Kreis der "sonst berührten" Rechte auf rechtmäßig geübte Wassernutzungen, Nutzungsbefugnisse nach Paragraph 5, Absatz 2, WRG und das Grundeigentum ein.

Daß der Beschwerdeführerin der erstinstanzliche Bescheid zugestellt worden ist, vermochte für sich allein ihre Parteistellung nicht zu begründen vergleiche , hiezu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. Dezember 1929, Slg. Nr. 15.915/A).

Kam der Beschwerdeführerin aber mangels Parteistellung das Recht zur Erhebung der Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid nicht zu, dann entsprach die Zurückweisung der Berufung dem Gesetze. Bei diesem Ergebnis war es dem Verwaltungsgerichtshof verwehrt, sich mit jenen weiteren Beschwerdeausführungen auseinanderzusetzen, welche von der Annahme der Parteistellung der Beschwerdeführerin ausgehend die meritorische Seite des Falles behandeln.

Die Beschwerde war somit gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG 1952 als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 3. März 1960

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1960:1958002995.X00

Im RIS seit

13.03.2015

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2015

Dokumentnummer

JWT_1958002995_19600303X00

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