Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Rechtssatz für Ra 2023/16/0101

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2023/16/0101

Entscheidungsdatum

22.08.2023

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §30 Abs2
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Einbringung einer gerichtlich verhängten Zwangsstrafe - Der Revisionswerber hat den ihm drohenden unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteil durch nachvollziehbare Darlegung der konkreten wirtschaftlichen Folgen auf dem Boden seiner gleichfalls konkret anzugebenden gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse darzustellen. Erst eine solche ausreichende Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessenabwägung. Diesen Anforderungen wird der vorliegende Antrag, der ohne Darstellung der konkreten wirtschaftlichen Lage des Revisionswerbers bzw. der ihm konkret durch die Einbringung der verhängten Zwangsstrafe drohenden Folgen, lediglich vorbringt, die verhängte Zwangsstrafe sei "exorbitant hoch", es handle sich um keine Summe, die "einfach so" zu Verfügung stünde und deren Auftreiben würde enormen Aufwand verursachen, nicht gerecht. Auch mit der allgemeinen Aussage, wonach die Zahlung die Liquidation einzelner Vermögenswerte zur Folge hätte, wodurch dem Revisionswerber ein unumkehrbarer Nachteil entstehen würde, wird dem dargelegten Konkretisierungsgebot nicht entsprochen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023160101.L01

Im RIS seit

17.10.2023

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2023

Dokumentnummer

JWR_2023160101_20230822L01

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