Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Rechtssatz für Ra 2021/04/0228

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2021/04/0228

Entscheidungsdatum

06.03.2024

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
50/01 Gewerbeordnung
58/02 Energierecht

Norm

GewO 1994 §74 Abs2
MinroG 1999 §116 Abs1 Z6
VwRallg
  1. GewO 1994 § 74 heute
  2. GewO 1994 § 74 gültig ab 18.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2017
  3. GewO 1994 § 74 gültig von 01.01.2010 bis 17.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  4. GewO 1994 § 74 gültig von 01.12.2004 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  5. GewO 1994 § 74 gültig von 01.08.2002 bis 30.11.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  6. GewO 1994 § 74 gültig von 01.07.1997 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  7. GewO 1994 § 74 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997

Rechtssatz

Das Merkmal "Gefährdung der Gesundheit" ist ein unbestimmter Gesetzesbegriff. Darunter ist eine Einwirkung auf den menschlichen Organismus zu verstehen, deren Art und Nachhaltigkeit über eine bloße Belästigung hinausgeht vergleiche VwGH 22.11.1994, 93/04/0009). Mangels einer entsprechenden gesetzlichen Anordnung ist die Frage der Gefährdung des Lebens und der Gesundheit nicht (auch) nach dem Maßstab eines gesunden, normal empfindenden Kindes zu beantworten und ebenso wenig auf den Maßstab eines gesunden, normal empfindenden Menschen schlechthin abzustellen vergleiche VwGH 25.2.1993, 92/04/0208 und 0209, mwN). Diese zu Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994 ergangene Rechtsprechung des VwGH ist auch in Bezug auf das Merkmal der "Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit" gemäß Paragraph 116, Absatz eins, Ziffer 6, MinroG 1999 heranzuziehen. Hinsichtlich des Merkmals "Gefährdung der Gesundheit" kommt es allein darauf an, ob nach einer dem Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechenden, objektiven Gegebenheiten Rechnung tragenden Betrachtung auszuschließen ist, dass die auf die Betriebsweise zurückzuführenden Immissionen dergestalt sind, dass sie zu einer Gesundheitsgefährdung führen können vergleiche VwGH 2.2.2012, 2009/04/0235 und 0236, mwN). Die objektiven Gegebenheiten Rechnung tragende Betrachtung stellt jedoch nicht auf die konkrete gesundheitliche Situation einer Einzelperson ab vergleiche zum MinroG 1999 VwGH 12.9.2007, 2005/04/0115 bis 0117).

Schlagworte

Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2021040228.L03

Im RIS seit

23.04.2024

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2024

Dokumentnummer

JWR_2021040228_20240306L04

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