Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

06.03.2024

Geschäftszahl

Ra 2021/04/0228

Rechtssatz

Das Merkmal "Gefährdung der Gesundheit" ist ein unbestimmter Gesetzesbegriff. Darunter ist eine Einwirkung auf den menschlichen Organismus zu verstehen, deren Art und Nachhaltigkeit über eine bloße Belästigung hinausgeht vergleiche VwGH 22.11.1994, 93/04/0009). Mangels einer entsprechenden gesetzlichen Anordnung ist die Frage der Gefährdung des Lebens und der Gesundheit nicht (auch) nach dem Maßstab eines gesunden, normal empfindenden Kindes zu beantworten und ebenso wenig auf den Maßstab eines gesunden, normal empfindenden Menschen schlechthin abzustellen vergleiche VwGH 25.2.1993, 92/04/0208 und 0209, mwN). Diese zu Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994 ergangene Rechtsprechung des VwGH ist auch in Bezug auf das Merkmal der "Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit" gemäß Paragraph 116, Absatz eins, Ziffer 6, MinroG 1999 heranzuziehen. Hinsichtlich des Merkmals "Gefährdung der Gesundheit" kommt es allein darauf an, ob nach einer dem Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechenden, objektiven Gegebenheiten Rechnung tragenden Betrachtung auszuschließen ist, dass die auf die Betriebsweise zurückzuführenden Immissionen dergestalt sind, dass sie zu einer Gesundheitsgefährdung führen können vergleiche VwGH 2.2.2012, 2009/04/0235 und 0236, mwN). Die objektiven Gegebenheiten Rechnung tragende Betrachtung stellt jedoch nicht auf die konkrete gesundheitliche Situation einer Einzelperson ab vergleiche zum MinroG 1999 VwGH 12.9.2007, 2005/04/0115 bis 0117).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2021040228.L03