Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Rechtssatz für 93/18/0273

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

93/18/0273

Entscheidungsdatum

08.07.1993

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/02/25 92/18/0429 1

Stammrechtssatz

"Bei der Begehung einer Verwaltungsübertretung ... betreten"

iSd Paragraph 14 e, FrPolG wird eine Person schon dann, wenn das

einschreitende Sicherheitsorgan ein Verhalten unmittelbar

selbst wahrnimmt, das es zumindest vertretbarerweise als eine

als Verwaltungsübertretung strafbare Tat qualifizieren kann,

wenn also das Organ mit gutem Grund annehmen kann, daß eine

Verwaltungsübertretung begangen wird (Hinweis E 28.10.1986,

86/03/0111, VwSlg 12282 A/1986, zur Wortfolge "auf frischer Tat

betreten" in Paragraph 35, VStG).

Schlagworte

Festnahme Vortag Vorabend Anhaltung Arrest Nacht Vorführung nächster Tag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993180273.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2026

Dokumentnummer

JWR_1993180273_19930708X02

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