Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.07.1993

Geschäftszahl

93/18/0273

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/02/25 92/18/0429 1

Stammrechtssatz

"Bei der Begehung einer Verwaltungsübertretung ... betreten"

iSd Paragraph 14 e, FrPolG wird eine Person schon dann, wenn das

einschreitende Sicherheitsorgan ein Verhalten unmittelbar

selbst wahrnimmt, das es zumindest vertretbarerweise als eine

als Verwaltungsübertretung strafbare Tat qualifizieren kann,

wenn also das Organ mit gutem Grund annehmen kann, daß eine

Verwaltungsübertretung begangen wird (Hinweis E 28.10.1986,

86/03/0111, VwSlg 12282 A/1986, zur Wortfolge "auf frischer Tat

betreten" in Paragraph 35, VStG).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1993:1993180273.X02