Ausführungen zur Frage des unverhältnismäßigen Nachteils im Falle der Aufhebung des angefochtenen kassatorischen Vorstellungsbescheides der LReg, mit dem ein die Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten der Gehsteigherstellung erlassener Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die bf Stadtgemeinde verwiesen wird sowie zur Frage der Unmöglichkeit eine auf Grund der Bindungswirkung vorgeschriebenen Beitragsleistung zu den Kosten der Gehsteigherstellung aus dem Rechtsbestand zu beseitigen.