§ 96 letzter Satz BAO dispensiert nicht von der Verpflichtung nach § 96 erster Satz BAO die Behörde, die die Entscheidung getroffen hat, zu bezeichnen.Paragraph 96, letzter Satz BAO dispensiert nicht von der Verpflichtung nach Paragraph 96, erster Satz BAO die Behörde, die die Entscheidung getroffen hat, zu bezeichnen.