Strafen sind unter anderem denn nebeneinander zu verhängen, wenn jemand durch verschiedene selbstständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen hat. Zur Abgrenzung, wann verschiedene selbstständige Taten vorliegen und wann nur eine einzige Tat, zieht der VwGH das Merkmal des Fehlens oder des Vorliegens eines einheitlichen Willenentschlusses heran (Hinweis E 21.10.1959, 2316/58, E 21.4.1969, 1226/67, E 28.4.1976, 1434/75).