Die ordnungsgemäße Kundmachung einer Verordnung durch Verkehrszeichen hängt, was die Verbindlichkeit der Verordnung für die Verkehrsteilnehmer anlangt, nicht von der Erlassung von Bescheiden nach § 33 StVO ab.Die ordnungsgemäße Kundmachung einer Verordnung durch Verkehrszeichen hängt, was die Verbindlichkeit der Verordnung für die Verkehrsteilnehmer anlangt, nicht von der Erlassung von Bescheiden nach Paragraph 33, StVO ab.