Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.02.1986

Geschäftszahl

85/18/0333

Rechtssatz

Die ordnungsgemäße Kundmachung einer Verordnung durch Verkehrszeichen hängt, was die Verbindlichkeit der Verordnung für die Verkehrsteilnehmer anlangt, nicht von der Erlassung von Bescheiden nach Paragraph 33, StVO ab.