Einem Fahrzeuglenker steht kein Einfluss darauf zu, zu welchem Zeitpunkt eine amtsärztliche Untersuchung durchgeführt werden soll. Die Anordnung der Vorführung zu einer Untersuchung für einen Zeitpunkt, zu dem keine Rückschlüsse auf die Alkoholisierung zum Zeitpunkt des Lenkens mehr zu erwarten sind, entspricht aber nicht dem Gesetz.