Es ist zulässig, daß bei einem im Vervielfältigungsverfahren angefertigten Bescheid die Unterschrift oder die Beglaubigung gleichfalls vervielfältigt sind, sofern die Ausfertigungen einwandfrei erkennen lassen, daß der betreffende Namenszug im Original auf dem Vervielfältigungsträger angebracht worden ist (Hinweis E 31.10.1979, 1817/78 VwSlg 5423 F/1979).