Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.12.1985

Geschäftszahl

85/18/0004

Rechtssatz

Es ist zulässig, daß bei einem im Vervielfältigungsverfahren angefertigten Bescheid die Unterschrift oder die Beglaubigung gleichfalls vervielfältigt sind, sofern die Ausfertigungen einwandfrei erkennen lassen, daß der betreffende Namenszug im Original auf dem Vervielfältigungsträger angebracht worden ist (Hinweis E 31.10.1979, 1817/78 VwSlg 5423 F/1979).

Beachte

Siehe jedoch:

2377/80 B 16. Jänner 1981 RS 1;