Die Aufrechnung von Masseforderungen (Abgabenforderungen) gegen Forderungen der Masse (welche Abgaben betreffen) entsprechend den Verrechnungsregeln der §§ 214 ff BAO unterliegt keiner konkursrechtlichen Sonderregelung (Hinweis auf OGH 26.3.1980, 6 Ob 564/80, SWK 1981 BV, S 5f).Die Aufrechnung von Masseforderungen (Abgabenforderungen) gegen Forderungen der Masse (welche Abgaben betreffen) entsprechend den Verrechnungsregeln der Paragraphen 214, ff BAO unterliegt keiner konkursrechtlichen Sonderregelung (Hinweis auf OGH 26.3.1980, 6 Ob 564/80, SWK 1981 BV, S 5f).