Der gesetzlich verfügten Beschränkung des Grundrechtes der Erwerbsfreiheit für Beamte darf hinsichtlich der Vermutung der Befangenheit keine Bedeutung beigemessen werden, nach der nicht nur annähernd jede erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung, sondern überhaupt jede Nebenbeschäftigung, die in Kontakten mit andern Menschen besteht, untersagt werden müsste.