(4)Absatz 4,Der Beamte, dessen Wochendienstzeit nach den §§ 50a oder 50b auf die Hälfte herabgesetzt worden ist oder der sich in einem Karenzurlaub zur Pflege eines behinderten Kindes gemäß § 75a befindet, darf eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung nur ausüben, wenn und insoweit die oberste Dienstbehörde dies genehmigt. Die Genehmigung ist zu versagenDer Beamte, dessen Wochendienstzeit nach den Paragraphen 50 a, oder 50b auf die Hälfte herabgesetzt worden ist oder der sich in einem Karenzurlaub zur Pflege eines behinderten Kindes gemäß Paragraph 75 a, befindet, darf eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung nur ausüben, wenn und insoweit die oberste Dienstbehörde dies genehmigt. Die Genehmigung ist zu versagen
in den Fällen des Abs. 2 oderin den Fällen des Absatz 2, oder
wenn die Ausübung dieser Nebenbeschäftigung dem Grund der Herabsetzung der Wochendienstzeit oder der Pflege des behinderten Kindes widerstreitet.