Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Dokumenttyp
Rechtssatz
Sammlungsnummer
VwSlg 11838 A/1985
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
85/12/0032
Entscheidungsdatum
09.09.1985
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
72/13 Studienförderung
Rechtssatz
Auch nach dem Inkrafttreten des StudFG haben in erster Linie die Eltern für die Kosten des Hochschulstudiums ihrer Kinder aufzukommen. Diese Vorstellung leuchtet auch aus § 140 ABGB heraus.Auch nach dem Inkrafttreten des StudFG haben in erster Linie die Eltern für die Kosten des Hochschulstudiums ihrer Kinder aufzukommen. Diese Vorstellung leuchtet auch aus Paragraph 140, ABGB heraus.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1985120032.X02
Dokumentnummer
JWR_1985120032_19850909X02