Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.09.1985

Geschäftszahl

85/12/0032

Rechtssatz

Auch nach dem Inkrafttreten des StudFG haben in erster Linie die Eltern für die Kosten des Hochschulstudiums ihrer Kinder aufzukommen. Diese Vorstellung leuchtet auch aus Paragraph 140, ABGB heraus.