Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
85/09/0176
Entscheidungsdatum
09.04.1986
Index
67 Versorgungsrecht
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 84/09/0187 E 9. Oktober 1985 RS 1
Stammrechtssatz
Bei der Anwendung des § 8 KOVG 1957 hat die Behörde von den den Durchschnitt übersteigenden Anforderungen auszugehen. In diesem Zusammenhang hat die Behörde auch zu prüfen, wie häufig die jeweilige überdurchschnittliche Anforderung bei der Erfüllung der Berufsaufgaben vorkommt und in welchem Grade sich eine Erschwerung der Bewältigung dieser Anforderung durch die Dienstbeschädigung ergibt.Bei der Anwendung des Paragraph 8, KOVG 1957 hat die Behörde von den den Durchschnitt übersteigenden Anforderungen auszugehen. In diesem Zusammenhang hat die Behörde auch zu prüfen, wie häufig die jeweilige überdurchschnittliche Anforderung bei der Erfüllung der Berufsaufgaben vorkommt und in welchem Grade sich eine Erschwerung der Bewältigung dieser Anforderung durch die Dienstbeschädigung ergibt.
Schlagworte
Einschätzungsverfahren
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1985090176.X02
Dokumentnummer
JWR_1985090176_19860409X02