Verpflichteter im Sinne dieser Gesetzesstelle ist, wer eine Anlage hat oder Maßnahmen setzt oder Unterlassungen begeht, die eine Einwirkung auf Gewässer herbeiführen können. Die Verpflichtung dieses Personenkreises - es können daher gleichzeitig zur gemeinsamen Kostentragung mehrere Personen verhalten werden - zur Vornahme der zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung erforderlichen Maßnahmen ist von einem Verschulden unabhängig.