Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.11.1985

Geschäftszahl

85/07/0198

Rechtssatz

Verpflichteter im Sinne dieser Gesetzesstelle ist, wer eine Anlage hat oder Maßnahmen setzt oder Unterlassungen begeht, die eine Einwirkung auf Gewässer herbeiführen können. Die Verpflichtung dieses Personenkreises - es können daher gleichzeitig zur gemeinsamen Kostentragung mehrere Personen verhalten werden - zur Vornahme der zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung erforderlichen Maßnahmen ist von einem Verschulden unabhängig.

Beachte

Fortgesetztes Verfahren:

85/07/0302 E 18. Februar 1986;