Nach § 20 Abs 1 1.Satz BStG 1971 ist bei der Frage der Notwendigkeit des Gegenstandes und des Umfanges der Enteignung auch auf die Wirtschaftlichkeit der Bauführung Rücksicht zu nehmen.Nach Paragraph 20, Absatz eins, 1.Satz BStG 1971 ist bei der Frage der Notwendigkeit des Gegenstandes und des Umfanges der Enteignung auch auf die Wirtschaftlichkeit der Bauführung Rücksicht zu nehmen.