Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.04.1986

Geschäftszahl

85/06/0182

Rechtssatz

Nach Paragraph 20, Absatz eins, 1.Satz BStG 1971 ist bei der Frage der Notwendigkeit des Gegenstandes und des Umfanges der Enteignung auch auf die Wirtschaftlichkeit der Bauführung Rücksicht zu nehmen.