Die Übertretung des § 16 Abs 1 lit c StVO ist schon dann vollendet, wenn der Lenker eines Fahrzeuges den Überholvorgang begonnen hat, ohne überprüft und einwandfrei erkannt zu haben, dass er andere Straßenbenützer, insbesondere entgebenkommende, weder gefährden noch behindern kann. Für die Tatbestandsmäßigkeit dieser Übertretung ist eine konkrete Behinderung oder Gefährdung nicht erforderlich (Hinweis E 13.4.1984, 84/02/0039).Die Übertretung des Paragraph 16, Absatz eins, Litera c, StVO ist schon dann vollendet, wenn der Lenker eines Fahrzeuges den Überholvorgang begonnen hat, ohne überprüft und einwandfrei erkannt zu haben, dass er andere Straßenbenützer, insbesondere entgebenkommende, weder gefährden noch behindern kann. Für die Tatbestandsmäßigkeit dieser Übertretung ist eine konkrete Behinderung oder Gefährdung nicht erforderlich (Hinweis E 13.4.1984, 84/02/0039).