Es besteht keine Verpflichtung der Behörde, nach dem Verbleib des Bfrs zu forschen, um ihn zu ersuchen, das Fahrzeug selbst zu entfernen, da gerade die Worte in § 89 a Abs 2 StVO "ohne weiteres Verfahren" darauf hinweisen, dass eine solche Verpflichtung der die Entfernung des Fahrzeuges durchführenden Organe nicht besteht (Hinweis E 1.7.1983, 83/02/0144).Es besteht keine Verpflichtung der Behörde, nach dem Verbleib des Bfrs zu forschen, um ihn zu ersuchen, das Fahrzeug selbst zu entfernen, da gerade die Worte in Paragraph 89, a Absatz 2, StVO "ohne weiteres Verfahren" darauf hinweisen, dass eine solche Verpflichtung der die Entfernung des Fahrzeuges durchführenden Organe nicht besteht (Hinweis E 1.7.1983, 83/02/0144).