Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

04.07.1985

Geschäftszahl

85/02/0156

Rechtssatz

Es besteht keine Verpflichtung der Behörde, nach dem Verbleib des Bfrs zu forschen, um ihn zu ersuchen, das Fahrzeug selbst zu entfernen, da gerade die Worte in Paragraph 89, a Absatz 2, StVO "ohne weiteres Verfahren" darauf hinweisen, dass eine solche Verpflichtung der die Entfernung des Fahrzeuges durchführenden Organe nicht besteht (Hinweis E 1.7.1983, 83/02/0144).