In Ansehung eines Verstoßes gegen § 24 Abs 1 lit c StVO 1960 besteht kein ursächlicher Zusammenhang zwischen einem solchen nach § 24 Abs 1 lit b leg cit (Kurve in Wien 1, Schmerlingplatz, vor dem Denkmal der Republik) und der Hinderung eines Gelenkbusses an der Vorbeifahrt (Hinweis E 20.2.1981 1658/80).In Ansehung eines Verstoßes gegen Paragraph 24, Absatz eins, Litera c, StVO 1960 besteht kein ursächlicher Zusammenhang zwischen einem solchen nach Paragraph 24, Absatz eins, Litera b, leg cit (Kurve in Wien 1, Schmerlingplatz, vor dem Denkmal der Republik) und der Hinderung eines Gelenkbusses an der Vorbeifahrt (Hinweis E 20.2.1981 1658/80).