Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.06.1985

Geschäftszahl

85/02/0075

Rechtssatz

In Ansehung eines Verstoßes gegen Paragraph 24, Absatz eins, Litera c, StVO 1960 besteht kein ursächlicher Zusammenhang zwischen einem solchen nach Paragraph 24, Absatz eins, Litera b, leg cit (Kurve in Wien 1, Schmerlingplatz, vor dem Denkmal der Republik) und der Hinderung eines Gelenkbusses an der Vorbeifahrt (Hinweis E 20.2.1981 1658/80).