Ist eine Beschwerde zwar gegenstandslos geworden, wurde das Verfahren jedoch nicht wegen Klaglosstellung eingestellt, ist weder dem Bfr noch der belangten Behörde Kostenersatz zuzusprechen, da weder die Bestimmung des § 56 VwGG 1956 anwendbar ist noch davon die Rede sein kann, daß die belangte Behörde als obsiegende Partei im Sinne des § 47 Abs 1 und 2 lit b VwGG 1965 zu gelten hat.Ist eine Beschwerde zwar gegenstandslos geworden, wurde das Verfahren jedoch nicht wegen Klaglosstellung eingestellt, ist weder dem Bfr noch der belangten Behörde Kostenersatz zuzusprechen, da weder die Bestimmung des Paragraph 56, VwGG 1956 anwendbar ist noch davon die Rede sein kann, daß die belangte Behörde als obsiegende Partei im Sinne des Paragraph 47, Absatz eins und 2 Litera b, VwGG 1965 zu gelten hat.