Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.09.1985

Geschäftszahl

85/01/0138

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0712/78 B 10. Jänner 1979 VwSlg 9732 A/1979 RS 2

Stammrechtssatz

Ist eine Beschwerde zwar gegenstandslos geworden, wurde das Verfahren jedoch nicht wegen Klaglosstellung eingestellt, ist weder dem Bfr noch der belangten Behörde Kostenersatz zuzusprechen, da weder die Bestimmung des Paragraph 56, VwGG 1956 anwendbar ist noch davon die Rede sein kann, daß die belangte Behörde als obsiegende Partei im Sinne des Paragraph 47, Absatz eins und 2 Litera b, VwGG 1965 zu gelten hat.