Der in der Strafverfügung gegebene Hinweis auf das an den Bfr in seiner Eigenschaft als Zulassungsbesitzer gerichtete Auskunftsverlangen kann NICHT den ausdrücklichen Vorwurf im Verwaltungsstrafverfahren ersetzen, die Auskunft nicht als Zulassungsbesitzer erteilt zu haben. (Hinweis auf E vom 24.2.1984, 82/02/0055 und vom 11.5.1984, 83/02/0490).